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I N F O

BETTELN –

IN VIELEN BAYERISCHEN UND AUßERBAYERISCHEN STÄDTEN WIRD ES IMMER MEHR ZUM PROBLEM

BE T T E LNDE

K I NDER

IM

S TR SSENB I LD

Bettler an jeder Ecke, das gehört inzwischen zum Straßenbild vieler Städte Sie stehen oder sitzen vor Supermärk-

ten, vor Bankfilialen oder Kaufhäusern und halten die Hand auf oder haben einen Hut vor sich stehen Das Jugend-

amt kommt einem immer dann in den Sinn, wenn sie ein Kind auf dem Arm oder neben sich sitzen haben bzw

Kinder selbst als Bettler unterwegs sind Auch bandenmäßiges Betteln mit Kindern ist in unseren Städten leider

keine Seltenheit mehr

s stellt sich die Frage wie es um das Wohl dieser

E

Kinder bestellt ist. Liegt eine Kindeswohlgefähr-

JArbSchG verhängt werden. Ein verhängtes Buß-

geld wird zwar häufig kaum einzutreiben sein je-

dung vor muss das Jugendamt eingeschaltet werden?

doch erlaubt es die Identitätsfeststellung und die

Verschiedene Fallgestaltungen sind hier möglich:

Nachforschung der Lebensumstände der Kinder.

• Bei Kindern die ohne anwesende Eltern oder „Be-

• Befinden sich Kinder nur in Begleitung der betteln-

treuer“ augenscheinlich von sich aus betteln kann

den Erwachsenen – ohne selbst zu betteln – ist eine

eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Bei Jugend-

Kindeswohlgefährdung nicht ohne weiteres anzu-

lichen die hierbei zum ersten Mal aufgegriffen wer-

nehmen. Erst wenn Hitze Kälte Nässe hinzutreten

den muss nicht grundsätzlich von einer Kindes-

denen Kinder als Begleitung der Erwachsenen aus-

wohlgefährdung ausgegangen werden. Nach Klä-

gesetzt sind oder z. B. Trunkenheit o.ä. der Beglei-

rung des Sachverhalts ist ihnen gegebenenfalls

ter vorliegt kann aus Kindeswohlgründen (Gefähr-

entsprechende Hilfe anzubieten.

dung der Gesundheit) eingegriffen werden. In ande-

ren Fällen müsste das Geschehen beobachtet wer-

• Wenn Minderjährige im Beisein ihrer Eltern betteln

den und nachgewiesen werden dass Eltern die Kin-

oder Eltern gar dabei gesehen werden wie sie ihre

der ständig beim Betteln dabei haben und sie daher

Kinder aktiv zum Betteln anhalten kann es sich um in dieser Zeit nicht in ihrer Entwicklung gefördert

Kindeswohlgefährdung handeln da die elterliche

werden können.

Sorge missbraucht wird.

Gegebenenfalls könnte bei längerer Dauer außer-

halb der Ferienzeiten auch wegen der unzureichen-

• Wenn von sich aus bettelnde Kinder oder Jugendli-

den Sicherstellung des Schulbesuchs interveniert

che bis 15 Jahre (mit oder ohne Aufsicht) Sozial-

werden.

arbeitern oder der Polizei gegenüber zugeben dass

sie von den Eltern oder einem „Bandenchef“ zum • Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann eine All-

Betteln angehalten werden könnte auch das Ju-

gemeinverfügung erlassen dass an bestimmten

gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) greifen. Die

Orten im Stadtgebiet das Betteln mit oder durch

Tatbestandsmerkmale der Tätigkeit in einem ab-

Kinder verboten ist. Für die Einhaltung dieser Re-

hängigen Arbeitsverhältnis wären gegeben: Ar-

gelung ist die Stadtverwaltung oder in deren Auf-

beitsleistung in abhängiger Stellung auf Weisung

trag die Polizei zuständig. Bei Zuwiderhandlung

eines anderen Arbeit im wirtschaftlichen Sinne

kann ein Platzverweis erteilt (was das Problem aber

(Betteln gegen Geld) und wirtschaftlicher Nutzen

vielleicht nur an den Stadtrand verlagert) oder ein

kommt demjenigen zugute der die Weisung erteilt

Bußgeld verhängt werden was wiederum eine

sowie eine feste Bindung mit dem „Arbeitgeber“

Identitätsfeststellung der Bettelnden und nähere

vergleichbar mit einem Arbeitsverhältnis. Das Bet-

Nachforschungen hinsichtlich der Lebensumstände

teln der Kinder kann damit verboten werden. Zu-

der Kinder möglich macht.

ständig für die Einhaltung der Vorschriften des

JArbSchG ist das Gewerbeaufsichtsamt. Bei Ver-

Die Landeshauptstadt München hat eine solche

stößen kann ein Bußgeld nach § 58 Abs. 1

Allgemeinverfügung gegen das Betteln erlassen.

MITTEILUNGSBLATT

01-201