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I N F O
BETTELN –
IN VIELEN BAYERISCHEN UND AUßERBAYERISCHEN STÄDTEN WIRD ES IMMER MEHR ZUM PROBLEM
BE T T E LNDE
K I NDER
IM
S TR SSENB I LD
Bettler an jeder Ecke, das gehört inzwischen zum Straßenbild vieler Städte Sie stehen oder sitzen vor Supermärk-
ten, vor Bankfilialen oder Kaufhäusern und halten die Hand auf oder haben einen Hut vor sich stehen Das Jugend-
amt kommt einem immer dann in den Sinn, wenn sie ein Kind auf dem Arm oder neben sich sitzen haben bzw
Kinder selbst als Bettler unterwegs sind Auch bandenmäßiges Betteln mit Kindern ist in unseren Städten leider
keine Seltenheit mehr
s stellt sich die Frage wie es um das Wohl dieser
E
Kinder bestellt ist. Liegt eine Kindeswohlgefähr-
JArbSchG verhängt werden. Ein verhängtes Buß-
geld wird zwar häufig kaum einzutreiben sein je-
dung vor muss das Jugendamt eingeschaltet werden?
doch erlaubt es die Identitätsfeststellung und die
Verschiedene Fallgestaltungen sind hier möglich:
Nachforschung der Lebensumstände der Kinder.
• Bei Kindern die ohne anwesende Eltern oder „Be-
• Befinden sich Kinder nur in Begleitung der betteln-
treuer“ augenscheinlich von sich aus betteln kann
den Erwachsenen – ohne selbst zu betteln – ist eine
eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Bei Jugend-
Kindeswohlgefährdung nicht ohne weiteres anzu-
lichen die hierbei zum ersten Mal aufgegriffen wer-
nehmen. Erst wenn Hitze Kälte Nässe hinzutreten
den muss nicht grundsätzlich von einer Kindes-
denen Kinder als Begleitung der Erwachsenen aus-
wohlgefährdung ausgegangen werden. Nach Klä-
gesetzt sind oder z. B. Trunkenheit o.ä. der Beglei-
rung des Sachverhalts ist ihnen gegebenenfalls
ter vorliegt kann aus Kindeswohlgründen (Gefähr-
entsprechende Hilfe anzubieten.
dung der Gesundheit) eingegriffen werden. In ande-
ren Fällen müsste das Geschehen beobachtet wer-
• Wenn Minderjährige im Beisein ihrer Eltern betteln
den und nachgewiesen werden dass Eltern die Kin-
oder Eltern gar dabei gesehen werden wie sie ihre
der ständig beim Betteln dabei haben und sie daher
Kinder aktiv zum Betteln anhalten kann es sich um in dieser Zeit nicht in ihrer Entwicklung gefördert
Kindeswohlgefährdung handeln da die elterliche
werden können.
Sorge missbraucht wird.
Gegebenenfalls könnte bei längerer Dauer außer-
halb der Ferienzeiten auch wegen der unzureichen-
• Wenn von sich aus bettelnde Kinder oder Jugendli-
den Sicherstellung des Schulbesuchs interveniert
che bis 15 Jahre (mit oder ohne Aufsicht) Sozial-
werden.
arbeitern oder der Polizei gegenüber zugeben dass
sie von den Eltern oder einem „Bandenchef“ zum • Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann eine All-
Betteln angehalten werden könnte auch das Ju-
gemeinverfügung erlassen dass an bestimmten
gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) greifen. Die
Orten im Stadtgebiet das Betteln mit oder durch
Tatbestandsmerkmale der Tätigkeit in einem ab-
Kinder verboten ist. Für die Einhaltung dieser Re-
hängigen Arbeitsverhältnis wären gegeben: Ar-
gelung ist die Stadtverwaltung oder in deren Auf-
beitsleistung in abhängiger Stellung auf Weisung
trag die Polizei zuständig. Bei Zuwiderhandlung
eines anderen Arbeit im wirtschaftlichen Sinne
kann ein Platzverweis erteilt (was das Problem aber
(Betteln gegen Geld) und wirtschaftlicher Nutzen
vielleicht nur an den Stadtrand verlagert) oder ein
kommt demjenigen zugute der die Weisung erteilt
Bußgeld verhängt werden was wiederum eine
sowie eine feste Bindung mit dem „Arbeitgeber“
Identitätsfeststellung der Bettelnden und nähere
vergleichbar mit einem Arbeitsverhältnis. Das Bet-
Nachforschungen hinsichtlich der Lebensumstände
teln der Kinder kann damit verboten werden. Zu-
der Kinder möglich macht.
ständig für die Einhaltung der Vorschriften des
JArbSchG ist das Gewerbeaufsichtsamt. Bei Ver-
Die Landeshauptstadt München hat eine solche
stößen kann ein Bußgeld nach § 58 Abs. 1
Allgemeinverfügung gegen das Betteln erlassen.
MITTEILUNGSBLATT
01-201