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I N F O

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Unter „Details“ ist das Verbot von

Betteln mit Kindern aufgeführt

(www.muenchen.de/dienstleistungs finder/muenchen/1083015/)

Wenn Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

bettelnde Kinder oder Kinder von Bettlern in Obhut

nehmen wollen sollten sie auf jeden Fall die Hilfe

durch die Polizei sichern. Erfahrungen von Kollegen

haben gezeigt dass häufig mehrere wütende Angehö-

rige auftauchen wenn die Kinder in Obhut genommen

werden sollen bzw. diese Angehörigen in Inobhutnah-

meeinrichtungen eindringen und „ihre“ Kinder mit Ge-

walt herausholen wollen. Selbst eine Unterbringung in

einem anderen Landkreis oder Bundesland hat oft nur

einen Zeitvorsprung von einigen Stunden gebracht.

Claudia Flynn / Bettina Eickhoff

J UG E ND S C HU T Z G E S E T Z

NEUE

VOL L ZUGSH I NWE I SE

Z

um 01.02.2018 sind neue Vollzugshinweise in

Form von Verwaltungsvorschriften zum Jugend-

schutzgesetz (JuSchG) in Kraft getreten. Diese wur-

den im Allgemeinen Ministerialblatt – AllMBl. 2018 / 1

unter dem link: www.verkuendung

bayern.de/allmbl/

jahrgang: 2018/heftnummer:1 veröffentlicht und am

31.01.2018 auf der Verkündungsplattform Bayern be-

reitgestellt.

Durch Änderungen im Jugendschutzgesetz (zuletzt § 9

JuSchG) und anderer jugendschutzrelevanter Rechts-

vorschriften wie z. B. die Bayerischen Gaststättenver-

ordnung (GastV) war eine Aktualisierung der baye-

rischen Vollzugshinweis zum JuSchG erforderlich die

einen einheitlichen Vollzug der Jugendschutzvorschrif-

ten sicherstellen sollen.

Dies wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Ar-

beit und Soziales Familie und Integration (StMAS)

zum Anlass genommen in Zusammenarbeit mit dem

ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) und

unter Einbindung einiger erfahrener Fachkräfte des Ju-

gendschutzes die Vollzugshinweise grundlegend zu

überarbeiten und auch neu zu strukturieren. Manche

Gefährdungslagen haben sich im Laufe der Zeit selbst

erledigt (z. B. Internet-Cafés) andere sind hinzugekom-

men (z. B. Wrestling E-Sports). Die Vollzugshinweise

wurden daher zum Teil „entrümpelt“ aber auch ent-

sprechend ergänzt.

Die aktuellen Vollzugshinweise zum JuSchG können

über die Homepage der Bayerischen Staatskanzlei in

der Rubrik „BayernRecht“ unter dem Link:

www.gesetzebayern.de/Content/Document/BayVV_216 1_A_560

alternativ über die Homepage des

BLJA unter dem Link:

www.blja.bayern.de/service/ bibliothek/verwaltungsvorschriften/ index.php aufgerufen werden.

Als Anlagen der Vollzugshinweise finden sich die

„Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten

Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel

gemäß dem Jugendschutzgesetz“ (Anlage 1) die

Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft

Infrastruktur Verkehr und Technologie vom

16.05.2007 Az. IV/3-4100/582/1 zum Thema „gastrono-

mische Vermarktungskonzepte“ (Anlage 2) bzw.

Staatsministerium für Wirtschaft und Medien Energie

und Technologie vom 24.10.2016 Az. 33-4100/760/1

zum Thema „Beteiligung von Jugendämtern“ (Anlage

3) und der Bußgeldkatalog „Empfehlungen zur Festle-

gung von Bußgeldern“ (Anlage 4).

Mit E-Mail vom 01.02.2018 des Bayerischen Staatsmi-

nisteriums für Arbeit und Soziales Familie und Integra-

tion wurden die Landkreise und Städte in Bayern

bereits informiert.

Bettina Eickhoff

MITTEILUNGSBLATT

01-201