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Unter „Details“ ist das Verbot von
Betteln mit Kindern aufgeführt
(www.muenchen.de/dienstleistungs finder/muenchen/1083015/)Wenn Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
bettelnde Kinder oder Kinder von Bettlern in Obhut
nehmen wollen sollten sie auf jeden Fall die Hilfe
durch die Polizei sichern. Erfahrungen von Kollegen
haben gezeigt dass häufig mehrere wütende Angehö-
rige auftauchen wenn die Kinder in Obhut genommen
werden sollen bzw. diese Angehörigen in Inobhutnah-
meeinrichtungen eindringen und „ihre“ Kinder mit Ge-
walt herausholen wollen. Selbst eine Unterbringung in
einem anderen Landkreis oder Bundesland hat oft nur
einen Zeitvorsprung von einigen Stunden gebracht.
Claudia Flynn / Bettina Eickhoff
J UG E ND S C HU T Z G E S E T Z
NEUE
VOL L ZUGSH I NWE I SE
Z
um 01.02.2018 sind neue Vollzugshinweise in
Form von Verwaltungsvorschriften zum Jugend-
schutzgesetz (JuSchG) in Kraft getreten. Diese wur-
den im Allgemeinen Ministerialblatt – AllMBl. 2018 / 1
unter dem link: www.verkuendung
bayern.de/allmbl/jahrgang: 2018/heftnummer:1 veröffentlicht und am
31.01.2018 auf der Verkündungsplattform Bayern be-
reitgestellt.
Durch Änderungen im Jugendschutzgesetz (zuletzt § 9
JuSchG) und anderer jugendschutzrelevanter Rechts-
vorschriften wie z. B. die Bayerischen Gaststättenver-
ordnung (GastV) war eine Aktualisierung der baye-
rischen Vollzugshinweis zum JuSchG erforderlich die
einen einheitlichen Vollzug der Jugendschutzvorschrif-
ten sicherstellen sollen.
Dies wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Ar-
beit und Soziales Familie und Integration (StMAS)
zum Anlass genommen in Zusammenarbeit mit dem
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) und
unter Einbindung einiger erfahrener Fachkräfte des Ju-
gendschutzes die Vollzugshinweise grundlegend zu
überarbeiten und auch neu zu strukturieren. Manche
Gefährdungslagen haben sich im Laufe der Zeit selbst
erledigt (z. B. Internet-Cafés) andere sind hinzugekom-
men (z. B. Wrestling E-Sports). Die Vollzugshinweise
wurden daher zum Teil „entrümpelt“ aber auch ent-
sprechend ergänzt.
Die aktuellen Vollzugshinweise zum JuSchG können
über die Homepage der Bayerischen Staatskanzlei in
der Rubrik „BayernRecht“ unter dem Link:
www.gesetzebayern.de/Content/Document/BayVV_216 1_A_560alternativ über die Homepage des
BLJA unter dem Link:
www.blja.bayern.de/service/ bibliothek/verwaltungsvorschriften/ index.php aufgerufen werden.Als Anlagen der Vollzugshinweise finden sich die
„Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten
Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel
gemäß dem Jugendschutzgesetz“ (Anlage 1) die
Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft
Infrastruktur Verkehr und Technologie vom
16.05.2007 Az. IV/3-4100/582/1 zum Thema „gastrono-
mische Vermarktungskonzepte“ (Anlage 2) bzw.
Staatsministerium für Wirtschaft und Medien Energie
und Technologie vom 24.10.2016 Az. 33-4100/760/1
zum Thema „Beteiligung von Jugendämtern“ (Anlage
3) und der Bußgeldkatalog „Empfehlungen zur Festle-
gung von Bußgeldern“ (Anlage 4).
Mit E-Mail vom 01.02.2018 des Bayerischen Staatsmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales Familie und Integra-
tion wurden die Landkreise und Städte in Bayern
bereits informiert.
Bettina Eickhoff
MITTEILUNGSBLATT
01-201