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I N F O
junge Volljährige zu gewähren, bis ein nahtloser
Übergang in eine Gemeinschaftsunterkunft mög-
lich ist.
- Besteht für den Übergangszeitraum bis zur Un-
terbringung in der Gemeinschaftsunterkunft kein
jugendhilferechtlicher Bedarf an Hilfe für junge
Volljährige sondern ist lediglich die Sicherstel-
lung des Lebensunterhalts gefährdet, weil die
Leistungen der Jugendhilfe zum Unterhalt mit
Beendigung der Jugendhilfemaßnahme ebenfalls
enden und die Aufnahme in die Gemeinschafts-
unterkunft aus organisatorischen Gründen (noch)
nicht möglich ist, die nicht in den Verantwor-
tungsbereich der Jugendhilfe fallen, kommt eine
Weitergewährung von Jugendhilfeleistungen im
Regelfall nicht in Betracht. Der junge Mensch ist
insoweit an andere Hilfesysteme zu verweisen.
Es mag aus dem Blickwinkel der Jugendhilfe organi-
satorisch aufwändig scheinen, für kurze Übergangs-
zeiträume von wenigen Tagen bis zur tatsächlich
möglichen Aufnahme in eine Gemeinschaftsunter-
kunft noch Volljährigenhilfen zu bewilligen, die un-
mittelbar nach dem Umzug wegen fehlenden ju-
gendhilferechtlichen Bedarfs wieder einzustellen
wären. Gleichwohl kann es nicht im Sinne der Ju-
gendhilfe sein, bereits erreichte Anfangserfolge in
diesen Einzelfällen durch allzu starre Altersgrenzen
aufs Spiel zu setzen.
Es wird an dieser Stelle aber ausdrücklich auch da-
rauf hingewiesen, dass finanzielle Leistungen zum
Unterhalt junger Menschen ohne korrespondieren-
den pädagogischen Hilfebedarf im Jugendhilferecht
nicht vorgesehen sind und daher eine Übernahme
von Kosten für einen Übergangszeitraum bis zur Un-
terbringung junger Menschen in einer Gemein-
schaftsunterkunft ohne entsprechende Weiterge-
währung pädagogischer Hilfen nicht in Betracht
kommt.
1.3. Beitragspflicht zur gesetzlichen Pfle-
geversicherung im Rahmen der vorläufi-
gen Inobhutnahme
Nach § 21 SGB XI besteht Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung unter anderem auch
für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
enthalt im Inland, die laufende Leistungen zum Un-
terhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem
SGB VIII beziehen.
UMA können nach zwischenzeitlich herrschender
Meinung im Zusammenhang mit der vorläufigen
Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII weder einen ge-
wöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz begrün-
den. Damit fehlt eine wesentliche materiell-recht-
liche Voraussetzung des § 21 SGB XI mit der Folge,
dass für UMA keine Beiträge zur gesetzlichen Pfle-
geversicherung nach § 21 Nr. 4 SGB XI zu entrichten
sind.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass
eine Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift für
junge Menschen, die Förderleistungen aus dem Be-
reich der Tagespflege erhalten, nicht bestehen kann,
weil sie weder Anspruch auf laufende Leistungen
zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII noch auf Leistun-
gen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII haben und
damit die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht
nach § 21 SGB Nr. 4 SGB XI nicht gegeben sind.
1.4. 3-Tage-Frist zur Benachrichtigung des
Familiengerichts bei Inobhutnahmen von
UMA
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt
in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entschei-
dung des Familiengerichts über die erforderlichen
Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Ju-
gendlichen herbeizuführen, wenn die Personensor-
ge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar
sind. Diese Situation dürfte bei der Inobhutnahme
von UMA den Regelfall darstellen.
Dabei gibt es – vorwiegend im Rahmen der Kosten-
erstattung – derzeit unterschiedliche Auffassungen,
wie der Begriff „unverzüglich“ in Zusammenhang
mit der genannten Verpflichtung des Jugendamts
auszulegen ist.
In der Praxis wird mitunter die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts 5 C 24.98 vom
24.06.1999 als Begründung dafür herangezogen,
dass der Begriff „unverzüglich“ eine zeitlich fest
umrissene Frist von maximal drei Tagen beschreibt.
Kostenerstattungsansprüche werden in diesen Fäl-
len oftmals teilweise zurückgewiesen, wenn die Frist
MITTEILUNGSBLATT
02-2017