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I N F O

junge Volljährige zu gewähren, bis ein nahtloser

Übergang in eine Gemeinschaftsunterkunft mög-

lich ist.

- Besteht für den Übergangszeitraum bis zur Un-

terbringung in der Gemeinschaftsunterkunft kein

jugendhilferechtlicher Bedarf an Hilfe für junge

Volljährige sondern ist lediglich die Sicherstel-

lung des Lebensunterhalts gefährdet, weil die

Leistungen der Jugendhilfe zum Unterhalt mit

Beendigung der Jugendhilfemaßnahme ebenfalls

enden und die Aufnahme in die Gemeinschafts-

unterkunft aus organisatorischen Gründen (noch)

nicht möglich ist, die nicht in den Verantwor-

tungsbereich der Jugendhilfe fallen, kommt eine

Weitergewährung von Jugendhilfeleistungen im

Regelfall nicht in Betracht. Der junge Mensch ist

insoweit an andere Hilfesysteme zu verweisen.

Es mag aus dem Blickwinkel der Jugendhilfe organi-

satorisch aufwändig scheinen, für kurze Übergangs-

zeiträume von wenigen Tagen bis zur tatsächlich

möglichen Aufnahme in eine Gemeinschaftsunter-

kunft noch Volljährigenhilfen zu bewilligen, die un-

mittelbar nach dem Umzug wegen fehlenden ju-

gendhilferechtlichen Bedarfs wieder einzustellen

wären. Gleichwohl kann es nicht im Sinne der Ju-

gendhilfe sein, bereits erreichte Anfangserfolge in

diesen Einzelfällen durch allzu starre Altersgrenzen

aufs Spiel zu setzen.

Es wird an dieser Stelle aber ausdrücklich auch da-

rauf hingewiesen, dass finanzielle Leistungen zum

Unterhalt junger Menschen ohne korrespondieren-

den pädagogischen Hilfebedarf im Jugendhilferecht

nicht vorgesehen sind und daher eine Übernahme

von Kosten für einen Übergangszeitraum bis zur Un-

terbringung junger Menschen in einer Gemein-

schaftsunterkunft ohne entsprechende Weiterge-

währung pädagogischer Hilfen nicht in Betracht

kommt.

1.3. Beitragspflicht zur gesetzlichen Pfle-

geversicherung im Rahmen der vorläufi-

gen Inobhutnahme

Nach § 21 SGB XI besteht Versicherungspflicht in

der sozialen Pflegeversicherung unter anderem auch

für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-

enthalt im Inland, die laufende Leistungen zum Un-

terhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem

SGB VIII beziehen.

UMA können nach zwischenzeitlich herrschender

Meinung im Zusammenhang mit der vorläufigen

Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII weder einen ge-

wöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz begrün-

den. Damit fehlt eine wesentliche materiell-recht-

liche Voraussetzung des § 21 SGB XI mit der Folge,

dass für UMA keine Beiträge zur gesetzlichen Pfle-

geversicherung nach § 21 Nr. 4 SGB XI zu entrichten

sind.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass

eine Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift für

junge Menschen, die Förderleistungen aus dem Be-

reich der Tagespflege erhalten, nicht bestehen kann,

weil sie weder Anspruch auf laufende Leistungen

zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII noch auf Leistun-

gen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII haben und

damit die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht

nach § 21 SGB Nr. 4 SGB XI nicht gegeben sind.

1.4. 3-Tage-Frist zur Benachrichtigung des

Familiengerichts bei Inobhutnahmen von

UMA

Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt

in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entschei-

dung des Familiengerichts über die erforderlichen

Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Ju-

gendlichen herbeizuführen, wenn die Personensor-

ge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar

sind. Diese Situation dürfte bei der Inobhutnahme

von UMA den Regelfall darstellen.

Dabei gibt es – vorwiegend im Rahmen der Kosten-

erstattung – derzeit unterschiedliche Auffassungen,

wie der Begriff „unverzüglich“ in Zusammenhang

mit der genannten Verpflichtung des Jugendamts

auszulegen ist.

In der Praxis wird mitunter die Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts 5 C 24.98 vom

24.06.1999 als Begründung dafür herangezogen,

dass der Begriff „unverzüglich“ eine zeitlich fest

umrissene Frist von maximal drei Tagen beschreibt.

Kostenerstattungsansprüche werden in diesen Fäl-

len oftmals teilweise zurückgewiesen, wenn die Frist

MITTEILUNGSBLATT

02-2017