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I N F O
übertragenden Elternteils rückgängig gemacht wer-
den können.
Schließen Elternteile vor dem Familiengericht Ver-
einbarungen, die einem Elternteil umfassende Voll-
macht zur Wahrnehmung aller Belange der elterli-
chen Sorge erteilen, erstreckt sich diese Vollmacht
grundsätzlich auch auf die Beantragung von Sozial-
leistungen bzw. Hilfen zur Erziehung. Sofern in der
Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes
festgehalten wurde, ist die Unterschrift des bevoll-
mächtigten Elternteils grundsätzlich ausreichend.
Wird bei der Antragstellung eine derartige Voll-
macht vorgelegt und geht daraus nicht eindeutig
hervor, ob sich die Ermächtigung auch auf die Be-
antragung von Jugendhilfeleistungen erstreckt, wird
empfohlen, bei dem bevollmächtigenden Elternteil
nachzufragen oder im Zweifel beide Elternteile den
Antrag unterzeichnen zu lassen.
2.4. Rückerstattung des Kostenbeitrages
für Tagespflege bei Nichtinanspruch-
nahme der Förderleistung
Grundsätzlich schließen Tagespflegepersonen und
Eltern oder Elternteile eine vertragliche Vereinba-
rung über die Modalitäten der Tagespflege, die im
Regelfall auch Regelungen über den Umfang der
gebuchten Betreuungszeiten, über den Umgang mit
beiderseitigen Fehlzeiten und die mögliche Kündi-
gung enthalten sollte. Gleichzeitig hat die Tages-
pflegeperson gegenüber dem Jugendamt einen
Anspruch auf ein leistungsgerechtes Tagespflege-
entgelt nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.
Parallel dazu setzt das Jugendamt im Rahmen des
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag für
die beantragten Buchungszeiten fest.
Nehmen Eltern oder Elternteile die vereinbarten
Buchungszeiten nicht in Anspruch und kündigen
den Betreuungsvertrag nicht vereinbarungsgemäß,
bleibt die Tagespflegeperson dennoch an die ver-
tragliche Vereinbarung gebunden und kann dem
Grunde nach bis zur Beendigung der vereinbarten
Laufzeit im Zweifel kein anderes Kind in Betreuung
aufnehmen.
Soweit die Tagespflegeperson ihre Betreuungs-
leistung noch nicht erbracht hat und auch nicht
erbringen kann, weil das Kind nicht (mehr) erscheint
oder der Vertrag ohne Einhaltung der vereinbarten
Modalitäten gekündigt wurde, kann die Tagespflege-
person grundsätzlich auf Einhaltung der verein-
barten Kündigungsfrist und Zahlung des vereinbar-
ten Honorars bis zum Ablauf der ordentlichen Kün-
digungsfrist bestehen.
Dies muss den Eltern oder Elternteilen vom Jugend-
amt schriftlich mitgeteilt und die weitere Betreuung
angeboten werden.
Nehmen die Sorgeberechtigten dieses Angebot
nicht an, so geraten sie insoweit in Annahmeverzug
mit der Verpflichtung, die Betreuungsvergütung bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten. Dies
gilt selbst dann, wenn die Betreuung nicht in
Anspruch genommen wird.
Verstoßen Eltern oder Elternteile damit gegen ihre
Verpflichtungen aus der vertraglichen Vereinbarung,
besteht nach Auffassung der Arbeitsgruppe kein
Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Rücker-
stattung bereits entrichteter Kostenbeiträge für
Zeiten, in denen die Betreuung nicht wie vertraglich
vereinbart in Anspruch genommen wurde.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass
die Rechtslage nach den Umständen des Einzelfalls
juristisch durchaus abweichend beurteilt werden
kann und ggf. auch andere Lösungsansätze in Be-
tracht kommen.
Klaus Müller
MITTEILUNGSBLATT
02-2017