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I N F O

übertragenden Elternteils rückgängig gemacht wer-

den können.

Schließen Elternteile vor dem Familiengericht Ver-

einbarungen, die einem Elternteil umfassende Voll-

macht zur Wahrnehmung aller Belange der elterli-

chen Sorge erteilen, erstreckt sich diese Vollmacht

grundsätzlich auch auf die Beantragung von Sozial-

leistungen bzw. Hilfen zur Erziehung. Sofern in der

Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes

festgehalten wurde, ist die Unterschrift des bevoll-

mächtigten Elternteils grundsätzlich ausreichend.

Wird bei der Antragstellung eine derartige Voll-

macht vorgelegt und geht daraus nicht eindeutig

hervor, ob sich die Ermächtigung auch auf die Be-

antragung von Jugendhilfeleistungen erstreckt, wird

empfohlen, bei dem bevollmächtigenden Elternteil

nachzufragen oder im Zweifel beide Elternteile den

Antrag unterzeichnen zu lassen.

2.4. Rückerstattung des Kostenbeitrages

für Tagespflege bei Nichtinanspruch-

nahme der Förderleistung

Grundsätzlich schließen Tagespflegepersonen und

Eltern oder Elternteile eine vertragliche Vereinba-

rung über die Modalitäten der Tagespflege, die im

Regelfall auch Regelungen über den Umfang der

gebuchten Betreuungszeiten, über den Umgang mit

beiderseitigen Fehlzeiten und die mögliche Kündi-

gung enthalten sollte. Gleichzeitig hat die Tages-

pflegeperson gegenüber dem Jugendamt einen

Anspruch auf ein leistungsgerechtes Tagespflege-

entgelt nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.

Parallel dazu setzt das Jugendamt im Rahmen des

§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag für

die beantragten Buchungszeiten fest.

Nehmen Eltern oder Elternteile die vereinbarten

Buchungszeiten nicht in Anspruch und kündigen

den Betreuungsvertrag nicht vereinbarungsgemäß,

bleibt die Tagespflegeperson dennoch an die ver-

tragliche Vereinbarung gebunden und kann dem

Grunde nach bis zur Beendigung der vereinbarten

Laufzeit im Zweifel kein anderes Kind in Betreuung

aufnehmen.

Soweit die Tagespflegeperson ihre Betreuungs-

leistung noch nicht erbracht hat und auch nicht

erbringen kann, weil das Kind nicht (mehr) erscheint

oder der Vertrag ohne Einhaltung der vereinbarten

Modalitäten gekündigt wurde, kann die Tagespflege-

person grundsätzlich auf Einhaltung der verein-

barten Kündigungsfrist und Zahlung des vereinbar-

ten Honorars bis zum Ablauf der ordentlichen Kün-

digungsfrist bestehen.

Dies muss den Eltern oder Elternteilen vom Jugend-

amt schriftlich mitgeteilt und die weitere Betreuung

angeboten werden.

Nehmen die Sorgeberechtigten dieses Angebot

nicht an, so geraten sie insoweit in Annahmeverzug

mit der Verpflichtung, die Betreuungsvergütung bis

zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten. Dies

gilt selbst dann, wenn die Betreuung nicht in

Anspruch genommen wird.

Verstoßen Eltern oder Elternteile damit gegen ihre

Verpflichtungen aus der vertraglichen Vereinbarung,

besteht nach Auffassung der Arbeitsgruppe kein

Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Rücker-

stattung bereits entrichteter Kostenbeiträge für

Zeiten, in denen die Betreuung nicht wie vertraglich

vereinbart in Anspruch genommen wurde.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass

die Rechtslage nach den Umständen des Einzelfalls

juristisch durchaus abweichend beurteilt werden

kann und ggf. auch andere Lösungsansätze in Be-

tracht kommen.

Klaus Müller

MITTEILUNGSBLATT

02-2017