

09
I N F O
um Durchführung der notwendigen Erfassung
überstellt werden. Bei einem UMA festgestellte
Identitätsdokumente sollten zum Zweck der
Identitätsklärung an die Dienststelle der Landes-
polizei weitergegeben werden.
- Im Anschluss kann die Inobhutnahme durchge-
führt werden.
Dies gilt insbesondere auch für UMA, die bislang
wegen des seinerzeitigen Massenzustroms im Jahr
2015 nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden
und sich bereits in Jugendhilfemaßnahmen befin-
den.
Um sicherzustellen, dass erkennungsdienstliche
Maßnahmen für diesen Personenkreis für die Ver-
gangenheit nachgeholt werden, ist laut StMAS fol-
gendermaßen vorzugehen:
- Alle Jugendämter werden gebeten, sich bei den
Ausländerämtern zu vergewissern, dass für alle
in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden UMA /
jungen Volljährigen (ehemalige UMA) erken-
nungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt wur-
den. Hierzu sind auch diejenigen UMA zu zählen,
die außerhalb des eigenen Landkreises bzw. der
eigenen Stadtgrenzen untergebracht sind.
- Das zuständige Jugendamt hat ggf. die erken-
nungsdienstliche Behandlung in Absprache mit
der zuständigen Ausländerbehörde zu veranlas-
sen.
- Zuständig für das Nachholen der erkennungs-
dienstlichen Behandlung sind in diesen Fällen
neben der Ausländerbehörde auch die Dienst-
stellen der Landespolizei bzw. mit Stellung des
Asylantrags das BAMF. Bei einem UMA festge-
stellte Identitätsdokumente sollen zum Zweck der
Identitätsklärung an die zuständige Ausländer-
behörde weitergegeben werden.
- Die Landespolizei wurde bereits über das Vorge-
hen von Seiten des StMI entsprechend infor-
miert. Eine gesonderte Anordnung der erken-
nungsdienstlichen Maßnahme ist nicht erforder-
lich. Die erkennungsdienstliche Behandlung
durch die Landespolizei erfolgt unter den Voraus-
setzungen des § 49 AufenthG.
Die Jugendämter haben diese Vorgaben zusätzlich
zu den Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung
der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
UMA nachträglich zu erfüllen.
Dies bedeutet in der Praxis einen nicht unerhebli-
chen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Aus diesem Grund hat die Jugendhilfe den dringen-
den Wunsch an die zuständigen Landesbehörden
geäußert, eine Kostenerstattung durch den Freistaat
Bayern im Einzelfall nicht an einer versäumten er-
kennungsdienstlichen Behandlung scheitern zu las-
sen, zumal das erkennungsdienstliche Verfahren
nicht in den Verantwortungsbereich der Jugendhilfe
fällt und bislang ausschließlich Aufgabe der Ord-
nungsbehörden war.
1.2. Fortgesetzte Zuständigkeit der Ju-
gendhilfe für Übergangszeiträume nach
Ende der Leistungen
Mitunter erhalten UMA in Jugendhilfeeinrichtungen
vollstationäre Leistungen, deren Fortsetzung über
die Vollendung des 18. Lebensjahr hinaus als Hilfe
für junge Volljährige sachlich für nicht erforderlich
erachtet wird und im Anschluss an die Jugendhilfe-
maßnahme die Verlegung in eine Gemeinschaftsun-
terkunft geplant ist.
An der Schnittstelle des Übergangs von der Jugend-
hilfe in ausländerrechtliche Maßnahmen treten ver-
einzelt – meist aus Platzmangel in den Erwachsenen-
unterkünften – Probleme bei der nahtlosen Unter-
bringung in den Einrichtungen nach dem Ausländer-
recht auf.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Problemlö-
sung nur in die beiden dargestellten Richtungen er-
folgen kann:
- Besteht für den Übergangszeitraum bis zur Un-
terbringung in der Gemeinschaftsunterkunft
weiterhin jugendhilferechtlicher Bedarf, weil ein
UMA ohne ein familiäres oder sonstiges Unter-
stützungssystem allein nicht in der Lage wäre,
die veränderte Situation selbständig zu bewälti-
gen und die bereits erreichten Ziele durch eine
mögliche Obdachlosigkeit massiv gefährdet sein
könnten, ist für diesen Zeitraum solange Hilfe für
MITTEILUNGSBLATT
02-2017