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I N F O

um Durchführung der notwendigen Erfassung

überstellt werden. Bei einem UMA festgestellte

Identitätsdokumente sollten zum Zweck der

Identitätsklärung an die Dienststelle der Landes-

polizei weitergegeben werden.

- Im Anschluss kann die Inobhutnahme durchge-

führt werden.

Dies gilt insbesondere auch für UMA, die bislang

wegen des seinerzeitigen Massenzustroms im Jahr

2015 nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden

und sich bereits in Jugendhilfemaßnahmen befin-

den.

Um sicherzustellen, dass erkennungsdienstliche

Maßnahmen für diesen Personenkreis für die Ver-

gangenheit nachgeholt werden, ist laut StMAS fol-

gendermaßen vorzugehen:

- Alle Jugendämter werden gebeten, sich bei den

Ausländerämtern zu vergewissern, dass für alle

in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden UMA /

jungen Volljährigen (ehemalige UMA) erken-

nungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt wur-

den. Hierzu sind auch diejenigen UMA zu zählen,

die außerhalb des eigenen Landkreises bzw. der

eigenen Stadtgrenzen untergebracht sind.

- Das zuständige Jugendamt hat ggf. die erken-

nungsdienstliche Behandlung in Absprache mit

der zuständigen Ausländerbehörde zu veranlas-

sen.

- Zuständig für das Nachholen der erkennungs-

dienstlichen Behandlung sind in diesen Fällen

neben der Ausländerbehörde auch die Dienst-

stellen der Landespolizei bzw. mit Stellung des

Asylantrags das BAMF. Bei einem UMA festge-

stellte Identitätsdokumente sollen zum Zweck der

Identitätsklärung an die zuständige Ausländer-

behörde weitergegeben werden.

- Die Landespolizei wurde bereits über das Vorge-

hen von Seiten des StMI entsprechend infor-

miert. Eine gesonderte Anordnung der erken-

nungsdienstlichen Maßnahme ist nicht erforder-

lich. Die erkennungsdienstliche Behandlung

durch die Landespolizei erfolgt unter den Voraus-

setzungen des § 49 AufenthG.

Die Jugendämter haben diese Vorgaben zusätzlich

zu den Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung

der Unterbringung, Versorgung und Betreuung

UMA nachträglich zu erfüllen.

Dies bedeutet in der Praxis einen nicht unerhebli-

chen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Aus diesem Grund hat die Jugendhilfe den dringen-

den Wunsch an die zuständigen Landesbehörden

geäußert, eine Kostenerstattung durch den Freistaat

Bayern im Einzelfall nicht an einer versäumten er-

kennungsdienstlichen Behandlung scheitern zu las-

sen, zumal das erkennungsdienstliche Verfahren

nicht in den Verantwortungsbereich der Jugendhilfe

fällt und bislang ausschließlich Aufgabe der Ord-

nungsbehörden war.

1.2. Fortgesetzte Zuständigkeit der Ju-

gendhilfe für Übergangszeiträume nach

Ende der Leistungen

Mitunter erhalten UMA in Jugendhilfeeinrichtungen

vollstationäre Leistungen, deren Fortsetzung über

die Vollendung des 18. Lebensjahr hinaus als Hilfe

für junge Volljährige sachlich für nicht erforderlich

erachtet wird und im Anschluss an die Jugendhilfe-

maßnahme die Verlegung in eine Gemeinschaftsun-

terkunft geplant ist.

An der Schnittstelle des Übergangs von der Jugend-

hilfe in ausländerrechtliche Maßnahmen treten ver-

einzelt – meist aus Platzmangel in den Erwachsenen-

unterkünften – Probleme bei der nahtlosen Unter-

bringung in den Einrichtungen nach dem Ausländer-

recht auf.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Problemlö-

sung nur in die beiden dargestellten Richtungen er-

folgen kann:

- Besteht für den Übergangszeitraum bis zur Un-

terbringung in der Gemeinschaftsunterkunft

weiterhin jugendhilferechtlicher Bedarf, weil ein

UMA ohne ein familiäres oder sonstiges Unter-

stützungssystem allein nicht in der Lage wäre,

die veränderte Situation selbständig zu bewälti-

gen und die bereits erreichten Ziele durch eine

mögliche Obdachlosigkeit massiv gefährdet sein

könnten, ist für diesen Zeitraum solange Hilfe für

MITTEILUNGSBLATT

02-2017