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I N F O

von drei Tagen bis zur Einschaltung des Familienge-

richts überschritten wurde.

Tatsächlich spricht die genannte Entscheidung des

BVerwG in der Begründung jedoch nur von einer

„angemessenen Zeit zur Prüfung und Entschei-

dung“, nicht aber von einem fest umrissenen Zeit-

raum. Lediglich ergänzend dazu führt das Gericht

aus, dass sich eine „angemessene Prüfungsfrist“

nicht bis hin zu einem Monat ausdehnen darf.

Es wird daher davon ausgegangen, dass eine Kür-

zung oder Ablehnung von Kostenerstattungsansprü-

chen nicht rechtmäßig ist, die sich diesbezüglich

ausschließlich auf die Überschreitung einer fiktiven

3-Tage-Frist im Sinne der Entscheidung des BVerwG

beruft.

1.5. Führung von Vormundschaften für

UMA durch unzuständiges Jugendamt vor

Ort

Die Möglichkeiten der Betreuung für verhaltensauf-

fällige UMA in Intensivwohngruppen nach § 34 SGB

VIII sind relativ überschaubar. Derartige Einrichtun-

gen haben im Regelfall ein relativ großes überregio-

nales Einzugsgebiet. Dort werden mitunter auch

UMA aus teilweise räumlich weit entfernten Jugend-

amtsbezirken betreut. Dabei bleibt die örtliche Zu-

ständigkeit des jeweils für die Inobhutnahme zu-

ständigen Jugendamtes nach § 88a Abs. 3 Satz 2 in

Verbindung mit § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Regel-

fall auch für die Gewährung von Leistungen bestehen.

Daneben werden regelmäßig zunächst im Bereich

des unterbringenden Jugendamtes Amtsvormund-

schaften auf der Grundlage der örtlichen Zuständig-

keit nach § 88a Abs. 4 SGB VIII bestellt. Es kann

dabei vorkommen, dass die räumliche Entfernung

zwischen der Einrichtung und dem Dienstort des

Amtsvormundes die persönliche Betreuung erheb-

lich erschwert. Amtsvormünder beantragen aus die-

sem Grund bei den Familiengerichten oftmals ihre

Entlassung aus der Vormundschaft und regen beim

Familiengericht die Bestellung eines Vormunds im

örtlichen Zuständigkeitsbereich der Einrichtung an,

um eine ortsnahe Betreuung der Untergebrachten

sicherstellen zu können. Trägt das Familiengericht

diesem Ansinnen Rechnung, kann ein Konkurrenz-

verhältnis zwischen der in § 88a Abs. 4 SGB VIII ge-

setzlich geregelten Zuständigkeit und der abwei-

chenden Vormundbestellung am Einrichtungsort

entstehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die örtliche Zu-

ständigkeit für die Führung dieser Vormundschaften

im Regelfall bei den Ausgangsjugendämtern selbst

dann bestehen bleibt, wenn aus fachlich durchaus

nachvollziehbaren Gründen die Bestellung einer

Vormundschaft am Einrichtungsort beantragt wird.

Erfolgt der Wechsel der Bestellung eines Amtsvor-

mundes im Einvernehmen der beteiligten Jugend-

ämter, bleibt dennoch die Frage, ob und auf welcher

rechtlichen Grundlage die Jugendämter an den Ein-

richtungsorten die Kosten für die Führung der Vor-

mundschaften vom Land erstattet erhalten können.

Dabei wird grundsätzlich von der Annahme ausge-

gangen, dass Kosten der Führung von Vormund-

schaften zu den Jugendhilfekosten im Sinne des

§ 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen sind, weil

Jugendämter in Erfüllung ihrer Aufgabe der Betreu-

ung und Versorgung UMA vom Gesetzgeber ver-

pflichtet werden, Vormundschaften für die jungen

Menschen einrichten zu lassen und zu führen und da-

mit in Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII handeln.

MITTEILUNGSBLATT

02-2017

2.1. Örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.

2 Satz 3 SGB VIII bei sogenannten „echten

Wechselmodellen“

Von echten Wechselmodellen im zivilrechtlichen

Sinne wird immer dann gesprochen, wenn gemein-

2. WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE

sam sorgeberechtigte Elternteile in getrennten

Haushalten leben und die Betreuung gemeinsamer

Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen wechsel-

weise (z. B. wöchentlich im Wechsel Betreuung

durch Mutter bzw. Vater) wahrnehmen.