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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

02-2017

Minderjährigenadoption gem. §§ 1741 ff.

BGB

Die Zentrale Adoptionsstelle des ZBFS - Bayerisches

Landesjugendamtes betrachtet die Adoption von

UMA sehr kritisch.

Die Adoption eines UMA ist

rechtlich nicht zulässig, wenn das überwiegende

oder ausschließliche Ziel dieser Adoption darin be-

stehen sollte, diesem mit der Adoption die deutsche

Staatsangehörigkeit gem. § 6 StAG zu vermitteln

und damit einen dauerhaften und gesicherten Auf-

enthalt in Deutschland zu sichern.

Eine Adoption dient ausschließlich dazu, einem

sonst elternlosen Kind die Möglichkeit zu geben, bei

Eltern aufzuwachsen und zu diesen ein Eltern-Kind-

Verhältnis aufzubauen. Durch die Adoptionsvermitt-

lung werden für Kinder, die nicht in ihrer Herkunfts-

familie aufwachsen können, neue Eltern gesucht. Da

diese Kinder keine Eltern haben, die ihre Rechte

wahren und für sie eintreten können, benötigen sie

den besonderen Schutz des Staates. Dem Wohl des

Kindes muss bei der Adoption die höchste Bedeu-

tung zugemessen werden. Um den erforderlichen

Schutz der Kinder sicherzustellen, hat der Gesetzge-

ber durch die Adoptionsgesetze die erforderlichen

Strukturen geschaffen und somit umfangreiche Re-

gelungen getroffen. Diese sollen verhindern, dass

Kinder Gegenstand von Handel und Verkauf werden

und gewährleisten, dass eine Adoption nur stattfin-

det, wenn das Kind auch einer Adoption bedarf und

die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Her-

kunftseltern vorliegen.

Die meisten UMA, die nach Deutschland kommen,

sind zwischen 15 und 17 Jahre alt. Für die Durchfüh-

rung einer Adoption spielt es daher eine wichtige

Rolle, ob bis zum Erreichen der Volljährigkeit tat-

P O S I T I ONS P A P I E R : ADO P T I ON UNB E G L E I T E T E R M I ND E R J ÄH R I G E R AU S L ÄND E R ( UMA )

HANDHABUNG VON ADOPTIONSFRAGEN

sächlich eine tragfähige Eltern-Kind-Bindung entste-

hen kann oder ob die Jugendlichen nicht eher Hilfe

zur Verselbständigung durch die Begleitung von

zum Beispiel Pflegeeltern und ihrem Vormund benö-

tigen. Es stellt sich die Frage, ob neue verwandt-

schaftliche Beziehungen durch eine Adoption ge-

schaffen werden müssen. Eine Minderjährigenadop-

tion würde die rechtlichen Bindungen zu den leibli-

chen Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten

dauerhaft abbrechen lassen. Sie ist daher im Ver-

hältnis zu anderen Unterstützungsmöglichkeiten

und Hilfen

generell nachrangig

in Betracht zu ziehen.

Adoptionswillige sollten sich damit auseinander-

setzen, ob sie den besonderen emotionalen Bedürf-

nissen von Geflüchteten langfristig gerecht werden

können. Die Erlebnisse der geflüchteten jungen

Menschen ziehen häufig psychische Konsequenzen

nach sich, deren Ausmaß anfangs oft nicht abzu-

schätzen ist. Zudem sollten sie die Dauerhaftigkeit

des Adoptionsverhältnisses und dessen Auswirkun-

gen (auf beispielsweise das Erbrecht, ggf. lebens-

lange Unterhaltspflichten und -rechte, die rechtliche

Beziehung zu evtl. vorhandenen leiblichen Kindern)

realisiert haben.

Weiterhin sollte geklärt sein, wie es dem Anzuneh-

menden mit einem geänderten Familiennamen im

Heimatland im Fall einer späteren Rückkehr oder

eines Aufenthalts dort gehen wird. Gem. § 1757 BGB

erhält ein Adoptierter den Familiennamen der Adop-

tierenden. Wenn es aus schwerwiegenden Gründen

des Kindeswohls erforderlich ist, kann der bisherige

Name dem neuen Familiennamen vorangestellt oder

angefügt werden,

nicht

aber allein stehen bleiben.

Grundlegend ist bei einer Adoption die feststehende

Identität des Anzunehmenden (Pass; aktive Mithilfe

bei Identitätsfeststellung) notwendig.

In letzter Zeit wurden an die Zentrale Adoptionsstelle im ZBFS–Bayerisches Landesjugendamt

vermehrt Anfragen gestellt, die die Adoption von unbegleiteten minderjährigen Ausländern

(UMA) durch Vormünder, Pflegeeltern oder andere engagierte Bürger zum Thema hatten. Die

Rechtsabteilung des Landesjugendamts hat nun ein Positionspapier zur Handhabung von

Adoptionsanfragen UMA entwickelt.