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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
02-2017
Minderjährigenadoption gem. §§ 1741 ff.
BGB
Die Zentrale Adoptionsstelle des ZBFS - Bayerisches
Landesjugendamtes betrachtet die Adoption von
UMA sehr kritisch.
Die Adoption eines UMA ist
rechtlich nicht zulässig, wenn das überwiegende
oder ausschließliche Ziel dieser Adoption darin be-
stehen sollte, diesem mit der Adoption die deutsche
Staatsangehörigkeit gem. § 6 StAG zu vermitteln
und damit einen dauerhaften und gesicherten Auf-
enthalt in Deutschland zu sichern.
Eine Adoption dient ausschließlich dazu, einem
sonst elternlosen Kind die Möglichkeit zu geben, bei
Eltern aufzuwachsen und zu diesen ein Eltern-Kind-
Verhältnis aufzubauen. Durch die Adoptionsvermitt-
lung werden für Kinder, die nicht in ihrer Herkunfts-
familie aufwachsen können, neue Eltern gesucht. Da
diese Kinder keine Eltern haben, die ihre Rechte
wahren und für sie eintreten können, benötigen sie
den besonderen Schutz des Staates. Dem Wohl des
Kindes muss bei der Adoption die höchste Bedeu-
tung zugemessen werden. Um den erforderlichen
Schutz der Kinder sicherzustellen, hat der Gesetzge-
ber durch die Adoptionsgesetze die erforderlichen
Strukturen geschaffen und somit umfangreiche Re-
gelungen getroffen. Diese sollen verhindern, dass
Kinder Gegenstand von Handel und Verkauf werden
und gewährleisten, dass eine Adoption nur stattfin-
det, wenn das Kind auch einer Adoption bedarf und
die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Her-
kunftseltern vorliegen.
Die meisten UMA, die nach Deutschland kommen,
sind zwischen 15 und 17 Jahre alt. Für die Durchfüh-
rung einer Adoption spielt es daher eine wichtige
Rolle, ob bis zum Erreichen der Volljährigkeit tat-
P O S I T I ONS P A P I E R : ADO P T I ON UNB E G L E I T E T E R M I ND E R J ÄH R I G E R AU S L ÄND E R ( UMA )
HANDHABUNG VON ADOPTIONSFRAGEN
sächlich eine tragfähige Eltern-Kind-Bindung entste-
hen kann oder ob die Jugendlichen nicht eher Hilfe
zur Verselbständigung durch die Begleitung von
zum Beispiel Pflegeeltern und ihrem Vormund benö-
tigen. Es stellt sich die Frage, ob neue verwandt-
schaftliche Beziehungen durch eine Adoption ge-
schaffen werden müssen. Eine Minderjährigenadop-
tion würde die rechtlichen Bindungen zu den leibli-
chen Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten
dauerhaft abbrechen lassen. Sie ist daher im Ver-
hältnis zu anderen Unterstützungsmöglichkeiten
und Hilfen
generell nachrangig
in Betracht zu ziehen.
Adoptionswillige sollten sich damit auseinander-
setzen, ob sie den besonderen emotionalen Bedürf-
nissen von Geflüchteten langfristig gerecht werden
können. Die Erlebnisse der geflüchteten jungen
Menschen ziehen häufig psychische Konsequenzen
nach sich, deren Ausmaß anfangs oft nicht abzu-
schätzen ist. Zudem sollten sie die Dauerhaftigkeit
des Adoptionsverhältnisses und dessen Auswirkun-
gen (auf beispielsweise das Erbrecht, ggf. lebens-
lange Unterhaltspflichten und -rechte, die rechtliche
Beziehung zu evtl. vorhandenen leiblichen Kindern)
realisiert haben.
Weiterhin sollte geklärt sein, wie es dem Anzuneh-
menden mit einem geänderten Familiennamen im
Heimatland im Fall einer späteren Rückkehr oder
eines Aufenthalts dort gehen wird. Gem. § 1757 BGB
erhält ein Adoptierter den Familiennamen der Adop-
tierenden. Wenn es aus schwerwiegenden Gründen
des Kindeswohls erforderlich ist, kann der bisherige
Name dem neuen Familiennamen vorangestellt oder
angefügt werden,
nicht
aber allein stehen bleiben.
Grundlegend ist bei einer Adoption die feststehende
Identität des Anzunehmenden (Pass; aktive Mithilfe
bei Identitätsfeststellung) notwendig.
In letzter Zeit wurden an die Zentrale Adoptionsstelle im ZBFS–Bayerisches Landesjugendamt
vermehrt Anfragen gestellt, die die Adoption von unbegleiteten minderjährigen Ausländern
(UMA) durch Vormünder, Pflegeeltern oder andere engagierte Bürger zum Thema hatten. Die
Rechtsabteilung des Landesjugendamts hat nun ein Positionspapier zur Handhabung von
Adoptionsanfragen UMA entwickelt.