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I N F O

Bei einer

Minderjährigenadoption

gem. §§ 1741 ff.

BGB ist zusätzlich auch die notarielle Einwilligung

der leiblichen Eltern in die Adoption nötig (beim

Notar oder vor der Beurkundungsstelle der deut-

schen Auslandsvertretung):

- Wenn Eltern vorhanden sind, muss nachgewie-

sen sein, dass es sich tatsächlich um die Eltern

des Kindes handelt (Geburtsurkunde, beglau-

bigte Passkopie). Die / der Jugendliche und seine

leiblichen Eltern müssen über ihre neue rechtli-

che Situation aufgeklärt werden. Das ist insbe-

sondere bezüglich Ländern wichtig, in denen die

Adoption unbekannt oder gar verboten ist. Es

muss den abgebenden Eltern klar sein, dass alle

rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und

dem Anzunehmenden erlöschen und bspw. zu

einem späteren Zeitpunkt kein Familiennachzug

der leiblichen Eltern (oder sonstiger Verwandter)

möglich wäre.

- Wenn Eltern laut Angaben des UMA verstorben

sind, muss zum einen deren Identität sowie auch

deren Tod nachgewiesen sein (durch Sterbeur-

kunde, eidesstattliche Versicherung durch örtli-

chen Imam, Priester, Ortsvorsteher o.ä.).

- Eltern, die nicht auffindbar sind, müssen gesucht

werden. In einem Bürgerkriegsland bzw. in ei-

nem Land, in dem sich Menschen auf der Flucht

befinden, werden über einen längeren Zeitraum

(etwa 1 Jahr) Versuche, diese zu finden, nachzu-

weisen sein.

Es bedarf zudem vor Ausspruch der Adoption einer

ausreichenden Adoptionspflegezeit, gem. § 1744

BGB. Die Adoptionspflegezeit beträgt in der Praxis

etwa ein Jahr.

Volljährigenadoption gem. §§ 1767 ff. BGB:

Bei der Volljährigenadoption muss für den Richter

erwiesen sein, dass sich Annehmende und Anzuneh-

mende ihr restliches Leben lang gegenseitige Unter-

stützung und Hilfe in allen Lebenslagen leisten

wollen. Auch hier darf das möglicherweise erleich-

terte Erlangen eines Aufenthaltsstatus in Deutsch-

land kein ausschlaggebendes Kriterium sein.

Eine Volljährigenadoption bewirkt zudem nicht den

automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehö-

rigkeit. Gemäß § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz muss

für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

der Adoptionsantrag

vor Volljährigkeit

gestellt wor-

den sein und es muss sich um eine Adoption mit

starken Wirkungen handeln, was bei einer Volljähri-

genadoption gerade nicht der Fall ist.

Einwilligungen der leiblichen Eltern sind hier nicht

notwendig, da sie ihre rechtliche Stellung als Eltern

nicht verlieren. Dem Anzunehmenden werden die

Adoptiveltern(teile) zusätzlich rechtlich zugeordnet.

Allerdings muss sich der Anzunehmende bewusst

sein, dass er später möglicherweise bis zu

vier El-

ternteilen

Unterhalt schuldet. Wenn Adoptiveltern

ohne Testament versterben, kann der Erbteil des

Adoptierten an die leiblichen Eltern gehen, wenn

nach dem Tod der Adoptiveltern der Adoptierte (kin-

derlos) verstirbt.

Ob durch eine Volljährigenadoption für den jungen

Menschen die Aussicht besteht, im Fall einer Ableh-

nung des Asylantrags nicht abgeschoben zu wer-

den, da der Annehmende dem Anzunehmenden

gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann nur durch die

Ausländerbehörde geklärt werden.

Zusätzliche Information zur Volljährigenadoption

mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption

gem. § 1772 BGB:

Sie muss bei Gericht ausdrücklich beantragt wer-

den. Materielle Voraussetzung ist die sittliche Recht-

fertigung der Adoption, was insbesondere bei Vor-

handensein einer Eltern-Kind-Beziehung der Fall ist

(vgl. § 1767 Abs. 1 BGB).

Es muss zusätzlich mindestens eine der in § 1772

genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

- die vorherige oder gleichzeitige Adoption eines

minderjährigen Geschwisterteils,

- die Aufnahme des Jugendlichen in eine Pflege-

familie bereits vor Eintritt der Volljährigkeit,

- eine Stiefkindadoption oder

- die Adoptionsantragstellung vor dem 18. Ge-

burtstag des jungen Menschen.

Für den automatischen Erwerb der deutschen

Staatsangehörigkeit (wenn mindestens einer der An-

nehmenden deutsch ist) muss auch bei der Volljähri-

genadoption mit den Wirkungen der Minderjähri-

genadoption der Adoptionsantrag vor dem 18. Ge-

burtstag gestellt worden sein (vgl. § 6 Staatsange-

hörigkeitsgesetz).

MITTEILUNGSBLATT

02-2017