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I N F O
Bei einer
Minderjährigenadoption
gem. §§ 1741 ff.
BGB ist zusätzlich auch die notarielle Einwilligung
der leiblichen Eltern in die Adoption nötig (beim
Notar oder vor der Beurkundungsstelle der deut-
schen Auslandsvertretung):
- Wenn Eltern vorhanden sind, muss nachgewie-
sen sein, dass es sich tatsächlich um die Eltern
des Kindes handelt (Geburtsurkunde, beglau-
bigte Passkopie). Die / der Jugendliche und seine
leiblichen Eltern müssen über ihre neue rechtli-
che Situation aufgeklärt werden. Das ist insbe-
sondere bezüglich Ländern wichtig, in denen die
Adoption unbekannt oder gar verboten ist. Es
muss den abgebenden Eltern klar sein, dass alle
rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und
dem Anzunehmenden erlöschen und bspw. zu
einem späteren Zeitpunkt kein Familiennachzug
der leiblichen Eltern (oder sonstiger Verwandter)
möglich wäre.
- Wenn Eltern laut Angaben des UMA verstorben
sind, muss zum einen deren Identität sowie auch
deren Tod nachgewiesen sein (durch Sterbeur-
kunde, eidesstattliche Versicherung durch örtli-
chen Imam, Priester, Ortsvorsteher o.ä.).
- Eltern, die nicht auffindbar sind, müssen gesucht
werden. In einem Bürgerkriegsland bzw. in ei-
nem Land, in dem sich Menschen auf der Flucht
befinden, werden über einen längeren Zeitraum
(etwa 1 Jahr) Versuche, diese zu finden, nachzu-
weisen sein.
Es bedarf zudem vor Ausspruch der Adoption einer
ausreichenden Adoptionspflegezeit, gem. § 1744
BGB. Die Adoptionspflegezeit beträgt in der Praxis
etwa ein Jahr.
Volljährigenadoption gem. §§ 1767 ff. BGB:
Bei der Volljährigenadoption muss für den Richter
erwiesen sein, dass sich Annehmende und Anzuneh-
mende ihr restliches Leben lang gegenseitige Unter-
stützung und Hilfe in allen Lebenslagen leisten
wollen. Auch hier darf das möglicherweise erleich-
terte Erlangen eines Aufenthaltsstatus in Deutsch-
land kein ausschlaggebendes Kriterium sein.
Eine Volljährigenadoption bewirkt zudem nicht den
automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit. Gemäß § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz muss
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
der Adoptionsantrag
vor Volljährigkeit
gestellt wor-
den sein und es muss sich um eine Adoption mit
starken Wirkungen handeln, was bei einer Volljähri-
genadoption gerade nicht der Fall ist.
Einwilligungen der leiblichen Eltern sind hier nicht
notwendig, da sie ihre rechtliche Stellung als Eltern
nicht verlieren. Dem Anzunehmenden werden die
Adoptiveltern(teile) zusätzlich rechtlich zugeordnet.
Allerdings muss sich der Anzunehmende bewusst
sein, dass er später möglicherweise bis zu
vier El-
ternteilen
Unterhalt schuldet. Wenn Adoptiveltern
ohne Testament versterben, kann der Erbteil des
Adoptierten an die leiblichen Eltern gehen, wenn
nach dem Tod der Adoptiveltern der Adoptierte (kin-
derlos) verstirbt.
Ob durch eine Volljährigenadoption für den jungen
Menschen die Aussicht besteht, im Fall einer Ableh-
nung des Asylantrags nicht abgeschoben zu wer-
den, da der Annehmende dem Anzunehmenden
gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann nur durch die
Ausländerbehörde geklärt werden.
Zusätzliche Information zur Volljährigenadoption
mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption
gem. § 1772 BGB:
Sie muss bei Gericht ausdrücklich beantragt wer-
den. Materielle Voraussetzung ist die sittliche Recht-
fertigung der Adoption, was insbesondere bei Vor-
handensein einer Eltern-Kind-Beziehung der Fall ist
(vgl. § 1767 Abs. 1 BGB).
Es muss zusätzlich mindestens eine der in § 1772
genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
- die vorherige oder gleichzeitige Adoption eines
minderjährigen Geschwisterteils,
- die Aufnahme des Jugendlichen in eine Pflege-
familie bereits vor Eintritt der Volljährigkeit,
- eine Stiefkindadoption oder
- die Adoptionsantragstellung vor dem 18. Ge-
burtstag des jungen Menschen.
Für den automatischen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit (wenn mindestens einer der An-
nehmenden deutsch ist) muss auch bei der Volljähri-
genadoption mit den Wirkungen der Minderjähri-
genadoption der Adoptionsantrag vor dem 18. Ge-
burtstag gestellt worden sein (vgl. § 6 Staatsange-
hörigkeitsgesetz).
MITTEILUNGSBLATT
02-2017