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I N F O
In diesen Fällen gestaltet sich die Beurteilung der
örtlichen Zuständigkeit in der Jugendhilfe schwierig.
Hat ein Kind im Rahmen echter Wechselmodelle bei
beiden Elternteilen gleichermaßen seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt, ist nach § 86 Abs. 2 Satz 3
SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elterntei-
les maßgebend, bei dem sich das Kind vor Leis-
tungsbeginn zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.
In der Praxis bestehen allerdings berechtigte Zweifel
darüber, ob diese Vorschrift vor dem Hintergrund
der Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in
§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I praktikabel sein kann, weil
maßgebliches Kriterium dieser Definition ist, dass
eine Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
begründet, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Hat
ein Kind in zeitlich meist relativ kurzen Abständen
seinen Aufenthalt wechselweise bei beiden Eltern-
teilen, ist ein Lebensmittelpunkt im Sinne der Le-
galdefinition schwerlich auszumachen.
Darüber hinaus ist an dieser Stelle die Auslegung
des Begriffes des tatsächlichen Aufenthalts vor
„Leistungsbeginn“ problematisch. Je nach Ausle-
gung des Begriffes kann dieser tatsächliche Aufent-
halt in unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeits-
bereichen liegen. Damit bestünde theoretisch die
Möglichkeit, dass die örtliche Zuständigkeit je nach
Gewichtung der beiden Parameter sowohl von der
Jugendhilfe als auch von den Eltern bzw. Elterntei-
len beeinflusst werden könnte.
Bei Streitigkeiten um die örtliche Zuständigkeit bei
echten Wechselmodellen dürfte es sich wohl in der
Regel um absolute Ausnahmefälle handeln. Daher
wird den beteiligten Jugendämtern empfohlen, sich
gütlich zu einigen.
2.2. Kindergeld als zweckbestimmte Leis-
tung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei
der Heranziehung von Vollwaisen zum
Kostenbeitrag
Bereits in einem Beitrag in Mitteilungsblatt Nr.
4/2014, Seite 33 Nummer 3 wurde darauf hingewie-
sen, dass Vollwaisen, die einen eigenen Anspruch
auf Kindergeld haben, nicht zum besonderen
Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII herange-
zogen werden können, weil die Vorschrift ausdrück-
lich nur bezugsberechtigte Elternteile nennt.
Darüber hinaus ist eine Heranziehung junger Men-
schen zum Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 6 SGB VIII
aus dem Kindergeld ebenfalls nicht zulässig, weil
Kindergeld nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als
Einkommen zu berücksichtigen ist.
Nicht beantwortet wurde in diesem Beitrag jedoch
die Frage, ob ein Einsatz des Kindergeldes als
zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1
Satz 3 SGB VIII verlangt werden kann.
Kindergeld, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG an Voll-
waisen gezahlt wird, dient ebenso wie die entspre-
chende kostenbeitragspflichtige Jugendhilfeleistung
der Deckung des Lebensunterhaltes und kann damit
als zweckgleiche Leistung neben einem Kostenbei-
trag beansprucht werden. Hat die Familienkasse das
Kindergeld an den jungen Menschen selbst ausge-
zahlt, kann der Jugendhilfeträger als nachrangig
verpflichteter Leistungsträger insoweit einen
Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4
SGB X in Höhe des Kindergeldes geltend machen.
2.3. Vertragliche Vereinbarung zur Über-
tragung von Angelegenheiten der elterli-
chen Sorge auf den anderen Elternteil
Hilfen zur Erziehung dürfen gegen den Willen der
Personensorgeberechtigten nicht gewährt werden.
Haben Elternteile das gemeinsame Sorgerecht,
leben jedoch getrennt, sind Anträge auf Hilfen zur
Erziehung grundsätzlich von beiden Elternteilen zu
unterzeichnen. Damit soll ausgeschlossen werden,
dass eine Leistungsgewährung möglicherweise
gegen den Willen eines Elternteiles erfolgt und die
Leistung aus diesem Grund als rechtswidrig angreif-
bar wäre.
Die Personensorge ist nach § 1626 Abs. 1 BGB ein
pflichtgebundenes absolutes Recht. Zivilrechtliche
Vorschriften sehen die Übertragung der Ausübung
des einem Elternteil zustehenden Sorgerechts auf
den anderen Elternteil auf Grund einer Elternverein-
barung zwar als zulässig an. Die Übertragung der
Ausübung des Sorgerechts darf jedoch nicht un-
widerruflich sein, sondern muss auf Verlangen des
MITTEILUNGSBLATT
02-2017