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I N F O

In diesen Fällen gestaltet sich die Beurteilung der

örtlichen Zuständigkeit in der Jugendhilfe schwierig.

Hat ein Kind im Rahmen echter Wechselmodelle bei

beiden Elternteilen gleichermaßen seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt, ist nach § 86 Abs. 2 Satz 3

SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elterntei-

les maßgebend, bei dem sich das Kind vor Leis-

tungsbeginn zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.

In der Praxis bestehen allerdings berechtigte Zweifel

darüber, ob diese Vorschrift vor dem Hintergrund

der Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in

§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I praktikabel sein kann, weil

maßgebliches Kriterium dieser Definition ist, dass

eine Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt

begründet, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Hat

ein Kind in zeitlich meist relativ kurzen Abständen

seinen Aufenthalt wechselweise bei beiden Eltern-

teilen, ist ein Lebensmittelpunkt im Sinne der Le-

galdefinition schwerlich auszumachen.

Darüber hinaus ist an dieser Stelle die Auslegung

des Begriffes des tatsächlichen Aufenthalts vor

„Leistungsbeginn“ problematisch. Je nach Ausle-

gung des Begriffes kann dieser tatsächliche Aufent-

halt in unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeits-

bereichen liegen. Damit bestünde theoretisch die

Möglichkeit, dass die örtliche Zuständigkeit je nach

Gewichtung der beiden Parameter sowohl von der

Jugendhilfe als auch von den Eltern bzw. Elterntei-

len beeinflusst werden könnte.

Bei Streitigkeiten um die örtliche Zuständigkeit bei

echten Wechselmodellen dürfte es sich wohl in der

Regel um absolute Ausnahmefälle handeln. Daher

wird den beteiligten Jugendämtern empfohlen, sich

gütlich zu einigen.

2.2. Kindergeld als zweckbestimmte Leis-

tung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei

der Heranziehung von Vollwaisen zum

Kostenbeitrag

Bereits in einem Beitrag in Mitteilungsblatt Nr.

4/2014, Seite 33 Nummer 3 wurde darauf hingewie-

sen, dass Vollwaisen, die einen eigenen Anspruch

auf Kindergeld haben, nicht zum besonderen

Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII herange-

zogen werden können, weil die Vorschrift ausdrück-

lich nur bezugsberechtigte Elternteile nennt.

Darüber hinaus ist eine Heranziehung junger Men-

schen zum Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 6 SGB VIII

aus dem Kindergeld ebenfalls nicht zulässig, weil

Kindergeld nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als

Einkommen zu berücksichtigen ist.

Nicht beantwortet wurde in diesem Beitrag jedoch

die Frage, ob ein Einsatz des Kindergeldes als

zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1

Satz 3 SGB VIII verlangt werden kann.

Kindergeld, das nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG an Voll-

waisen gezahlt wird, dient ebenso wie die entspre-

chende kostenbeitragspflichtige Jugendhilfeleistung

der Deckung des Lebensunterhaltes und kann damit

als zweckgleiche Leistung neben einem Kostenbei-

trag beansprucht werden. Hat die Familienkasse das

Kindergeld an den jungen Menschen selbst ausge-

zahlt, kann der Jugendhilfeträger als nachrangig

verpflichteter Leistungsträger insoweit einen

Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4

SGB X in Höhe des Kindergeldes geltend machen.

2.3. Vertragliche Vereinbarung zur Über-

tragung von Angelegenheiten der elterli-

chen Sorge auf den anderen Elternteil

Hilfen zur Erziehung dürfen gegen den Willen der

Personensorgeberechtigten nicht gewährt werden.

Haben Elternteile das gemeinsame Sorgerecht,

leben jedoch getrennt, sind Anträge auf Hilfen zur

Erziehung grundsätzlich von beiden Elternteilen zu

unterzeichnen. Damit soll ausgeschlossen werden,

dass eine Leistungsgewährung möglicherweise

gegen den Willen eines Elternteiles erfolgt und die

Leistung aus diesem Grund als rechtswidrig angreif-

bar wäre.

Die Personensorge ist nach § 1626 Abs. 1 BGB ein

pflichtgebundenes absolutes Recht. Zivilrechtliche

Vorschriften sehen die Übertragung der Ausübung

des einem Elternteil zustehenden Sorgerechts auf

den anderen Elternteil auf Grund einer Elternverein-

barung zwar als zulässig an. Die Übertragung der

Ausübung des Sorgerechts darf jedoch nicht un-

widerruflich sein, sondern muss auf Verlangen des

MITTEILUNGSBLATT

02-2017