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I N F O

MITTEILUNGSBLATT

02-2017

er Beschluss des BayVGH München 12 ZB

14.154 vom 28.05.2014 zum Versuch einer Ab-

grenzung vollstationärer und ambulanter Hilfen zur

Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen nach

§ 34 SGB VIII hat jüngst in der Praxis der Kinder-

und Jugendhilfe erhebliche Irritationen verursacht.

Die Entscheidung erging in Zusammenhang mit

einem Verfahren der Heranziehung eines Elternteils

zum Kostenbeitrag für die Unterbringung eines jun-

gen Menschen in unterschiedlichen Formen von

Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, zuletzt in

einer sonstigen betreuten Wohnform.

Das Gericht sah bei einem Betreuungsumfang von

ca. 32 Fachleistungsstunden monatlich zur Unter-

stützung der Verselbständigung des jungen Men-

schen die Voraussetzungen einer vollstationären

Jugendhilfemaßnahme nicht mehr als gegeben an.

Vielmehr sei, ungeachtet der Tatsache, dass der Un-

terhaltsbedarf des jungen Menschen in voller Höhe

durch den Träger der öffentlichen Kinder- und Ju-

gendhilfe gedeckt wurde, bei diesem Betreuungs-

umfang von einer ambulanten Jugendhilfemaß-

nahme auszugehen. Demzufolge sei die Heranzie-

hung des Elternteils zum Kostenbeitrag rechtlich

nicht gedeckt.

Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung,

dass bei Bewilligung mehrerer unmittelbar aufein-

ander folgender Hilfeformen im Sinne des § 34

SGB VIII jeweils vom Beginn einer neuen Jugendhil-

feleistung auszugehen sei, zu deren Beginn auch je-

weils eine neue Aufklärung des Kostenbeitrags-

pflichtigen über die Folgen der Heranziehung zum

Kostenbeitrag für dessen zivilrechtliche Unterhaltsver-

pflichtung gegenüber dem jungen Menschen im Sinne

des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfolgen habe.

1. Vollstationäre Hilfen zur Erziehung beinhalten

grundsätzlich zwei Komponenten, die nicht völlig

unabhängig voneinander betrachtet werden

UN T E R HA L T S R E C H T L I C H E AU F K L Ä R UNG NA C H § 9 2 AB S . 3 S A T Z 1 S GB V I I I ; U R T E I L S B E S P R E C HUNG

ABGRENZUNG VOLLSTATIONÄRER VON

AMBULANTEN LEISTUNGEN

können. Eine Komponente ist ein pädagogischer/

sozialpädagogischer Teil.

Die zweite Komponente sind die von der Kinder-

und Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2

SGB VIII verpflichtend zu erbringenden Annex-

leistungen zum laufenden Unterhaltsbedarf jun-

ger Menschen.

Kinder- und Jugendhilfe hat dabei zunächst nach

dem Grundsatz der erweiterten Hilfe gemäß § 91

Abs. 5 SGB VIII die gesamten Kosten der Maß-

nahme zu tragen und ist in einem Folgeschritt

berechtigt, diese Kosten durch die einkommens-

abhängige Heranziehung der Beteiligten zum

Kostenbeitrag nach den Vorgaben der §§ 92 bis

94 SGB VIII SGB VIII anteilig zu refinanzieren.

Ihren vollstationären Charakter erhält eine Hilfe

zur Erziehung damit nach überwiegender Mei-

nung der Fachpraxis nicht wie vom Gericht an-

genommen ausschließlich durch die „Erbringung

einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer

Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und

Nacht im Sinne der normativen Gleichstellung

der Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII ent-

spricht“. Vielmehr wird sie erst durch die Kombi-

nation mit den Annexleistungen zum Unterhalt

nach § 39 SGB VIII zur vollstationären Hilfe. Jede

andere Auslegung würde für die öffentliche Kin-

der- und Jugendhilfe bedeuten, dass sie zwar

verpflichtet wäre, die gesamten Kosten vollsta-

tionärer Jugendhilfemaßnahmen zu tragen, eine

Refinanzierung über Kostenbeiträge jedoch erst

ab einem derzeit nicht definierten Mindestbetreu-

ungsumfang zulässig wäre. Dies würde Sinn und

Zweck eines Großteils vollstationärer Hilfen in

sonstigen betreuten Wohnformen konterkarieren.

Aufgabe der Hilfen zur Erziehung im Rahmen

sonstiger betreuter Wohnformen ist es im Regel-

fall, jungen Menschen, die einen gewissen Grad

an Selbständigkeit erreicht haben, geeignete

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