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I N F O
MITTEILUNGSBLATT
02-2017
er Beschluss des BayVGH München 12 ZB
14.154 vom 28.05.2014 zum Versuch einer Ab-
grenzung vollstationärer und ambulanter Hilfen zur
Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen nach
§ 34 SGB VIII hat jüngst in der Praxis der Kinder-
und Jugendhilfe erhebliche Irritationen verursacht.
Die Entscheidung erging in Zusammenhang mit
einem Verfahren der Heranziehung eines Elternteils
zum Kostenbeitrag für die Unterbringung eines jun-
gen Menschen in unterschiedlichen Formen von
Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, zuletzt in
einer sonstigen betreuten Wohnform.
Das Gericht sah bei einem Betreuungsumfang von
ca. 32 Fachleistungsstunden monatlich zur Unter-
stützung der Verselbständigung des jungen Men-
schen die Voraussetzungen einer vollstationären
Jugendhilfemaßnahme nicht mehr als gegeben an.
Vielmehr sei, ungeachtet der Tatsache, dass der Un-
terhaltsbedarf des jungen Menschen in voller Höhe
durch den Träger der öffentlichen Kinder- und Ju-
gendhilfe gedeckt wurde, bei diesem Betreuungs-
umfang von einer ambulanten Jugendhilfemaß-
nahme auszugehen. Demzufolge sei die Heranzie-
hung des Elternteils zum Kostenbeitrag rechtlich
nicht gedeckt.
Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung,
dass bei Bewilligung mehrerer unmittelbar aufein-
ander folgender Hilfeformen im Sinne des § 34
SGB VIII jeweils vom Beginn einer neuen Jugendhil-
feleistung auszugehen sei, zu deren Beginn auch je-
weils eine neue Aufklärung des Kostenbeitrags-
pflichtigen über die Folgen der Heranziehung zum
Kostenbeitrag für dessen zivilrechtliche Unterhaltsver-
pflichtung gegenüber dem jungen Menschen im Sinne
des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfolgen habe.
1. Vollstationäre Hilfen zur Erziehung beinhalten
grundsätzlich zwei Komponenten, die nicht völlig
unabhängig voneinander betrachtet werden
UN T E R HA L T S R E C H T L I C H E AU F K L Ä R UNG NA C H § 9 2 AB S . 3 S A T Z 1 S GB V I I I ; U R T E I L S B E S P R E C HUNG
ABGRENZUNG VOLLSTATIONÄRER VON
AMBULANTEN LEISTUNGEN
können. Eine Komponente ist ein pädagogischer/
sozialpädagogischer Teil.
Die zweite Komponente sind die von der Kinder-
und Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VIII verpflichtend zu erbringenden Annex-
leistungen zum laufenden Unterhaltsbedarf jun-
ger Menschen.
Kinder- und Jugendhilfe hat dabei zunächst nach
dem Grundsatz der erweiterten Hilfe gemäß § 91
Abs. 5 SGB VIII die gesamten Kosten der Maß-
nahme zu tragen und ist in einem Folgeschritt
berechtigt, diese Kosten durch die einkommens-
abhängige Heranziehung der Beteiligten zum
Kostenbeitrag nach den Vorgaben der §§ 92 bis
94 SGB VIII SGB VIII anteilig zu refinanzieren.
Ihren vollstationären Charakter erhält eine Hilfe
zur Erziehung damit nach überwiegender Mei-
nung der Fachpraxis nicht wie vom Gericht an-
genommen ausschließlich durch die „Erbringung
einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer
Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und
Nacht im Sinne der normativen Gleichstellung
der Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII ent-
spricht“. Vielmehr wird sie erst durch die Kombi-
nation mit den Annexleistungen zum Unterhalt
nach § 39 SGB VIII zur vollstationären Hilfe. Jede
andere Auslegung würde für die öffentliche Kin-
der- und Jugendhilfe bedeuten, dass sie zwar
verpflichtet wäre, die gesamten Kosten vollsta-
tionärer Jugendhilfemaßnahmen zu tragen, eine
Refinanzierung über Kostenbeiträge jedoch erst
ab einem derzeit nicht definierten Mindestbetreu-
ungsumfang zulässig wäre. Dies würde Sinn und
Zweck eines Großteils vollstationärer Hilfen in
sonstigen betreuten Wohnformen konterkarieren.
Aufgabe der Hilfen zur Erziehung im Rahmen
sonstiger betreuter Wohnformen ist es im Regel-
fall, jungen Menschen, die einen gewissen Grad
an Selbständigkeit erreicht haben, geeignete
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