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08

I N F O

Angebote zur Verselbständigung zu machen. In

diesem Zusammenhang sollen eine Wohnung zur

Verfügung gestellt, praktische Hilfen gewährt,

nach Bedarf unterschiedlich intensiv erzieherisch

beraten und betreut und der Lebensunterhalt si-

chergestellt werden (vgl. dazu Empfehlungen des

Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom

17.02.1993 zum Betreuten Wohnen im Rahmen

der Hilfe zur Erziehung, abgedruckt unter

http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/

fachliche-empfehlungen/index.php.

2. Daneben gibt es einen zweiten, nicht minder be-

deutsamen Kritikpunkt am Beschluss des

BayVGH an der Auffassung zur Aufklärungsver-

pflichtung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Grundsätzlich dürfen Kostenbeiträge von unter-

haltspflichtigen Personen danach nur erhoben

werden, wenn den Pflichtigen die Leistungsge-

währung mitgeteilt und sie über die Folgen der

Leistungsgewährung für ihre zivilrechtliche

Unterhaltspflicht entsprechend umfänglich auf-

geklärt wurden.

Das Gericht ging wie eingangs dargestellt davon

aus, dass jede Änderung der Hilfeform innerhalb

der gleichbleibenden Hilfeart der vollstationären

Hilfe nach § 34 SGB VIII (z. B. Wechsel aus der

Heimeinrichtung in Betreutes Wohnen) jeweils

den Beginn einer neuen Jugendhilfemaßnahme

darstellt. Dabei sieht es als zwingende Voraus-

setzung an, dass Kostenbeitragspflichtige bei

jeder Änderung der vollstationären Hilfeform

erneut über die unterhaltsrechtlichen Folgen

einer Hilfegewährung aufzuklären seien.

Diese Auffassung steht in Konkurrenz sowohl zu

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (so

etwa BVerwG 5 C 56.01 vom 14.11.2002, BVerwG

5 C 25.10 vom 19.10.2011) wie auch zu einschlä-

gigen Kommentierungen in der Fachliteratur

(z. B. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Auflage

2016, § 86 RdNr. 8). Danach ist grundsätzlich

nicht von einem neuen Leistungsbeginn auszu-

gehen, wenn aus pädagogischen Gründen ein

Wechsel zwischen Hilfearten im Sinne des § 34

SGB VIII stattfindet.

Der Beschluss des BayVGH steht der derzeitigen

Auslegungspraxis damit in mehrfacher Hinsicht ent-

gegen und kann im Ergebnis nur als völlig verun-

glückte Einzelfallentscheidung eingeordnet werden.

Eine praktische Umsetzung der Beschlussbegrün-

dung wird aus diesem Grund nicht empfohlen.

Klaus Müller

MITTEILUNGSBLATT

02-2017

1.1. Erkennungsdienstliche Behandlung

von unbegleiteten ausländischen Minder-

jährigen

Das StMAS weist in seinem AMS II5/6521-1/517 vom

23.11.2016 ausdrücklich darauf hin, dass eine lü-

ckenlose erkennungsdienstliche Erfassung aller un-

begleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA)

aus sicherheitspolitischen Gründen dringend erfor-

derlich ist.

Folgendes verbindliche Verfahren in Verantwortung

der Jugendämter wird vorgegeben:

B E R I C H T AU S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N UND Z U S T ÄND I G K E I T S F R AG E N

1. BETREUUNG UNBEGLEITETER

AUSLÄNDISCHER MINDERJÄHRIGER

- Grundsätzlich sollten UMA bereits bei der Ein-

reise durch die Bundespolizei bzw. das BAMF

registriert und erkennungsdienstliche Maßnah-

men durchgeführt werden. Damit ist sicherzu-

stellen, dass von Anfang an eine AZR-Nummer

(verbindliche Registrierungsnummer im Auslän-

der-Zentralregister) vorliegt.

- Sollte ein UMA im Einzelfall ohne Registrierung

und erkennungsdienstliche Erfassung beim Ju-

gendamt ankommen, so soll dieser umgehend an

eine Dienststelle der Landespolizei mit der Bitte