Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Öffentlich ist in der Regel alles, was sich nicht im privaten Rahmen (z. B. Familienfeiern im Nebenraum einer Gaststätte) oder zu Hause abspielt.
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen (z. B. vor Suchtmitteln oder Gewaltdarstellungen), die sie aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung noch nicht richtig einschätzen oder abwehren können, gibt das JuSchG unter anderem bestimmte Alters- und Zeitgrenzen vor. Diese Grenzen gelten zum Teil nicht, wenn die Kinder oder Jugendliche von verantwortlichen Erwachsenen begleitet werden. Dies können Personensorgeberechtigte (z. B. Eltern) oder erziehungsbeauftragte Personen (z. B. Jugendleiter) sein.
Zuständig für den Vollzug des JuSchG sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte und die Polizei. Zur Information aller Beteiligten haben das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangreiche landesweite Vollzugshinweise erarbeitet. Wählen Sie die Rubrik "Service" und gehen dort auf den Button Bibliothek.
Nachstehend einige Regelungen zum Jugendschutzrecht, die häufig Gegenstand von Anfragen sind:
Gaststätten
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie befinden sich auf Reisen oder möchten eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich von 5 Uhr bis 24 Uhr alleine in einer Gaststätte aufhalten.
Was eine Gaststätte ist, wird im Gaststättengesetz (GastG) geregelt. Für Gaststätten, in denen keinerlei Alkohol abgegeben oder ausgeschenkt wird, gelten die Beschränkungen nicht.
In Nachtbars oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben dürfen sich Kinder und Jugendliche ausnahmslos nicht aufhalten.
Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen (dies sind in der Regel Diskotheken) dürfen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht besucht werden.
Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche alleine bis längstens 24 Uhr dort aufhalten.
Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind auf Antrag möglich.
Alkoholische Getränke
An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke weder abgegeben noch darf ihnen der Konsum dieser Produkte gestattet werden.
Jugendliche ab 16 Jahre ist es erlaubt Bier, Met, Wein, Sekt und weinähnliche Getränke (z. B. Apfel- und Beerenweine), sowie entsprechende Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken (z. B. Radler, Weinschorle) zu kaufen und in der Öffentlichkeit zu trinken. Dies gilt auch für Jugendliche ab 14 Jahre in Begleitung der Eltern (Personensorgeberechtigte).
Das Abgabe- und Konsumverbot in der Öffentlichkeit für andere alkoholische Getränke gilt für alle Minderjährige. Unter „andere alkoholische“ Getränke sind Spirituosen wie Schnaps, Wodka, Liköre etc. (bisher als „Branntwein“ bezeichnet) zu verstehen. Auch Mischgetränke (Alkopops, Cocktails, etc.) und Lebensmittel (z. B. Schnapspralinen), die entsprechenden Alkohol enthalten, werden von dem Verbot umfasst; hier gibt es auch keine Ausnahmeregelung für Minderjährige in Begleitung der Eltern.
Rauchen
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
Das Verbot gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten oder E-Shishas.
Der Vertrieb dieser Produkte im Versandhandel ist nur zulässig, wenn durch technische oder sonstige Vorrichtungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt.
Spielhallen / Glücksspiele
Kindern und Jugendlichen darf die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Jahrmärkten oder sonstigen zeitlich begrenzten Veranstaltungen erlaubt werden. Der Gewinn in Waren darf nur von geringem Wert sein.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz und erstellt hierzu entsprechende Publikationen (zum Beispiel Gesamtkonzept präventiver Kinder- und Jugendschutz). Es regt Gesetzesänderungen an und führt Fortbildungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe durch. Gemeinsam mit der Aktion Jugendschutz (AJ), Landesarbeitsstelle Bayern e. V., werden darüber hinaus regelmäßig regionale Arbeitskreise, Fachforen sowie Jugendschutztagungen für die Jugendschutzfachkräfte in den Jugendämtern veranstaltet.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
Fachbeiträge Mitteilungsblatt zum Thema Jugendschutz
Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integraton über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29)