Datenschutz

Der Schutz persönlicher Daten ist ein Grundrecht. So ist in § 35 So­zial­gesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) auch das Sozialgeheimnis als grundlegende Norm für das so­zia­le Recht niedergelegt. Das Bundes­ver­fassungs­gericht formulierte in seinem Urteil zum Volks­zäh­lungs­gesetz 1983 wichtige Grund­posi­tio­nen zum Datenschutz. Es leitete aus den Artikeln 2 Absatz 1 (Freiheit der Person) und 1 Absatz 1 (Schutz der Men­schen­wür­de) des Grund­gesetzes (GG) ein Grundrecht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung ab. Das Bundesverfassungsgericht forderte für den hoheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten folgende Grundsätze, die in ihrer Um­set­zung auch in der Jugendhilfe beachtet werden müssen:

Erforderlichkeitsgrundsatz: Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der jeweiligen hoheit­lichen Aufgabe erforderlich sind.

Transparenzgebot: Die erhebende Stelle hat den Klienten/Kunden darüber auf­zu­klären, was mit seinen Daten geschieht und zu welchem Zweck sie verwendet wer­den bzw. offenbart werden können.

Zweck­bin­dungs­prinzip: Erhobene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet wer­den, zu dem sie auch erhoben wurden. Das Zweck­bin­dungs­prinzip kann durch­bro­chen werden durch die Einwilligung des Betroffenen oder eine ausdrückliche ge­setz­li­che Regelung.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Die Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem erhobenen stellt einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner Daten dar.

Soweit keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, darf in dieses Recht nur ein­ge­grif­fen werden, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt. Diese gesetzliche Regelung muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der Nor­men­klar­heit entsprechen.

Erfahrungen des Landesjugendamts mit Streitfällen aus der Praxis zeigen, dass der Datenschutz in der Regel immer dann zu einem schwerwiegenderen Problem für die Arbeit führt, wenn nicht klar ist, welche gesetzliche Aufgabe genau erfüllt wird. Der Zusammenarbeit innerhalb der Jugendhilfe und der Träger der Jugendhilfe mit anderen Institutionen steht der Datenschutz in der Regel nicht entgegen, wenn die jeweiligen Aufträge und Zwecke klar definiert sind.

Systematik des Datenschutzes in der Jugendhilfe 

Gesetz

Inhalt

Sozialgesetzbuch I (SGB I)
§ 35
Grundsatz des
Sozialdatenschutzes
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§§ 61 - 68
Spezialgesetzliche Regelung
(lex specialis)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
§§ 67 - 85a
Generalnorm
(lex generalis)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bayerisches
Landes­daten­schutz­gesetz (BayDSG)
allgemeine
Datenschutzbestimmungen
Strafgesetzbuch (StGB)
§§ 203, 353b 
Verschwiegenheitspflicht
über anvertraute Geheimnisse
für bestimmte Berufsgruppen


Jugendhilfe ist gemäß § 27 Abs.1 SGB I eine Aufgabe nach dem So­zial­gesetzbuch und somit Teil des Sozialleistungsrechts. Daten über natürliche Personen (im Ge­gen­satz zu juristischen), mit denen bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Kinder- und Jugend­hilfe­gesetz gearbeitet wird, sind somit immer Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Diese Zuordnung betont auch § 61 Abs. 1 S. 1 SGB VIII: "Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.".
Das Verhältnis der in § 61 Abs.1 SGB VIII genannten Da­ten­schutz­regeln zueinander bestimmt § 37 SGB I. Danach gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches des SGB für den gesamten Sozialleistungsbereich (also auch für das Kinder- und Jugend­hilfe­ge­setz, SGB VIII), soweit sich aus diesen keine abweichende Regelung ergibt. Bieten die Regelungen des SGB VIII ("lex specialis") also in einer bestimmten Fallkonstellation keine Problemlösung an, so müssen SGB I und X ("leges generales") herangezogen werden. Die §§ 67 bis 85a SGB X verwisen hierbei auf die Vorschriften der DSGVO, da Letztere vorrangig anzuwenden ist. Sind all diese speziellen Datenschutzregeln nicht anwendbar, so muss nach Lösungen im Bayerischen bzw. im Bundesdatenschutzrecht gesucht werden. Dies kommt in der Regel allerdings kaum vor. In der Jugendhilfe gibt es zu dieser generellen Systematik zwei Ausnahmen, die § 61 SGB VIII explizit anspricht: "Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68."

Unabhängig von diesen Datenschutzvorschriften gelten für besondere Be­rufs­grup­pen (z. B. Psychologen, Sozialpädagogen) zusätzlich die Regelungen der §§ 203 und 353b StGB, die eine Verletzung des Datenschutzes strafrechtlich sanktionieren.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät die örtlichen Jugendämter sowie Dienststellen der freien Träger in Fragen des Datenschutzes. In Einzelfällen nimmt das Landes­jugend­amt zu Datenschutzfragen gutachterlich Stellung.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Datenschutzrechtliche Musterformulare nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Die folgenden Musterformulare wurden vom ZBFS-BLJA erstellt und mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt, sofern dessen Zuständigkeit gegeben ist.

 

Arbeitsbereich: Adoption

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Adoptionsbewerber

Einwilligungserklärung der Adoptionsbewerber/in

Abgebende Eltern

Einwilligungserklärung der abgebenden Mutter / Eltern

Arbeitsbereich: Beistandschaften

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Beistandschaften bzw. Beratung in Unterhaltsfragen

Arbeitsbereich: Beurkundungen

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Beurkundungen

Arbeitsbereich: Allgemeiner Sozialdienst, Hilfen zur Erziehung

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Allgemeiner Sozialdienst, Hilfen zur Erziehung

Arbeitsbereich: Jugendgerichtshilfe

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Jugendgerichtshilfe

Arbeitsbereich: Selbstständige Kindertagespflegepersonen

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Selbstständige Kindertagespflegepersonen

Arbeitsbereich: Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft

Arbeitsbereich: Familienhebammen

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich

Arbeitsbereich: Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) in Trägerschaft des Jugendamtes

Datenschutz in der Jugendsozialarbeit an Schulen mit FAQs

Arbeitsbereich: Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi)

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi)

Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Datenschutzes nach § 61 Abs. 3 SGB VIII

Datenschutzrechtliche Musterformulare nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)