Kostenbeteiligung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz beinhaltet einen umfangreichen Katalog ver­schie­den­ster Angebote der Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung junger Menschen und ihrer Familien, die einen zentralen Kostenfaktor in der Planung kom­mu­na­ler Haus­halte darstellen. Diese Leistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Hil­fe­bedarf, berücksichtigen in erheblichem Umfang soziale Ge­sichts­punk­te und wer­den deshalb zunächst unabhängig von der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähig­keit der An­spruchs­be­rechtigten von den Jugendämtern erbracht.

Dennoch müssen Empfänger von Leistungen und vorläufigen Maß­nah­men nach dem SGB VIII im Rahmen ihrer finanziellen Leistungs­fähig­keit zur Deckung der Kosten der gewährten Jugendhilfemaßnahme beitragen.

Die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung sind

  • Teilnahmebeiträge/Kostenbeiträge, die in der Regel pauschaliert für bestimmte Angebote nach wirtschaftlicher Lei­stungs­fä­hig­keit erhoben werden (zum Beispiel Kindergartenbeitrag)
  • Kostenbeiträge, die für die Verpflichteten für die Inanspruchnahme bestimmter Jugendhilfeleistungen nach Maßgabe ihrer konkreten Leistungsfähigkeit in bestimmter Höhe durch Leistungsbescheid festgesetzt werden (zum Beispiel Heimerziehung).

Pauschalierte Kostenbeteiligung

Werden Angebote der Jugendarbeit, der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie oder der Förderung von Kindern in Tages­ein­richtungen und Kin­der­ta­ges­pflege in Anspruch genommen, regelt die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII, in welchem Umfang Kinder und Jugendliche und ihre Eltern bzw. junge Volljährige die Kosten für die Angebote im Rahmen von Kostenbeiträgen oder Teilnahmebeiträgen selbst tragen müssen.

Ist die finanzielle Belastung durch diese Beiträge zu hoch, können sie je nach Leis­tungs­fähigkeit ganz oder teilweise vom Jugendamt über­nom­men werden. Die Kri­te­rien der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Ein­kom­men oder Vermögen sind dabei aus dem Sozialhilferecht ent­lehnt.


Aufgaben des Landesjugendamtes

Das ZBFS – Bayerische Landesjugendamt unterstützt und berät Jugendämter bei der Klärung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung. Eine dafür eingerichtete interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe befasst sich mit allen Fra­ge­stel­lungen von allgemeiner Bedeutung. Hier werden Empfehlungen für die Praxis er­ar­bei­tet und die neueste Rechtsprechung analysiert .

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Bayerische Empfehlungen zur pauschalierten Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

AMS I 3/2337-5/2/09 11.08.2009 Kinderbetreuung nach § 16a Nr. 1 SGB II, Abgrenzung zur Jugendhilfe

Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maß­nahmen

Werden Kindern und Jugendlichen, jungen Volljährigen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII vollstationäre oder teilstationäre Leistungen gewährt, be­stim­men die Vorschriften zur Kostenbeteiligung nach §§ 91 SGB VIII, inwieweit junge Men­schen selbst und ihre Eltern oder Elternteile im Rahmen eines allgemeinen Ko­sten­bei­tra­ges zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen werden.


Aufgaben des Landesjugendamtes

Das ZBFS – Bayerische Landesjugendamt unterstützt und berät Jugendämter bei der Klärung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung und erarbeitet in einer interdisziplinär besetzten Arbeitsgruppe Empfehlungen für die Praxis.

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Empfehlungen zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 94 SGB VIII und die Überleitung von Ansprüchen nach § 95 SGB VIII

Müller, Klaus: Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII;
Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2004, München 2004