Fachliche Empfehlungen zur Erziehung in Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in seiner 119. Sitzung am 06.10.2011
Inhalt
1. Stellenwert und Funktion der Fachlichen Empfehlungen
1.1 Einordnung der „Erziehung in einer Tagesgruppe“ als Hilfe zur Erziehung nach
§§ 27 i. V. m. 32 SGB VIII
1.1.1 in der Systematik des SGB VIII
1.1.2 im Verhältnis zu anderen Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Hilfesystemen
1.2 Stellenwert der Fachlichen Empfehlungen für den Aufgabenbereich „Erziehung in
einer Tagesgruppe"
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Notwendigkeit und Eignung gemäß §§ 27 i. V. m. 32 SGB VIII
2.1 Anhaltspunkte
2.2 Entscheidungsleitende Kriterien
3. Unterschiedliche Formen der Erziehung in einer Tagesgruppe
3.1 Integration in Kindertageseinrichtungen
3.2 Tagesgruppen (§ 32 Satz 1 SGB VIII)
3.3 Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)
4. Rechte und Pflichten
4.1 Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen
4.2 Rechte und Pflichten der Eltern
4.3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5. Kindeswohl als handlungsleitendes Prinzip
6. Planerische Grundsätze
7. Handlungsmaximen und Qualitätsmerkmale der (teilstationären) Erziehungshilfe
7. 7.1 Wertschätzung
7.2 Beteiligung
7.3 Kooperation
7.4 Kommunikation
7.5 Verlässlichkeit
7.6 Transparenz
7.7 Reflexion
7.8 Individualisierung
7.9 Lebensweltorientierung
8. Pädagogische Eckpunkte der Hilfe nach § 32 SGB VIII
8.1 Zusammenarbeit mit der Familie
8.1.1 Ziele
8.1.2 Formen der Zusammenarbeit
8.1.3 Methoden
8.1.4 Hilfeplanung
8.2 Zusammenarbeit mit der Schule
8.3 Soziales Lernen in der Gruppe
8.4 Geschlechtersensibilität
8.5 Aspekte kultureller Gemeinsamkeiten und Unterschiede
8.6 Besondere Aspekte von Tagesgruppen für Jugendliche
9. Hilfegewährung und Hilfeverlauf
9.1 Zugang
9.2 Hilfeplanung
9.3 Erziehungsplanung, Berichterstattung und Dokumentation
9.3.1 Erziehungsplanung
9.3.2 Berichterstattung
9.3.3 Dokumentation
9.4 Hilfeverlauf
9.4.1 Vorberatungs- und Klärungsphase
9.4.2 Einleitungsphase
9.4.3 Orientierungsphase
9.4.4 Kernphase
9.4.5 Abschlussphase
9.4.5.1 Wechsel der Hilfeart
9.4.5.2 Unplanmäßige Beendigung der Hilfe
10. Strukturmerkmale
10.1 Lage und Ausstattung der Einrichtung
10.2 Wirtschaftliche Betriebsführung
10.3 Gesundheitsvorsorge
10.4 Betriebszeiten
10.5 Datenschutz
11. Personaleinsatz
11.1 Personalausstattung und -bemessung
11.1.1 im Jugendamt
11.1.2 bei der Heimaufsicht
11.1.3 bei den Leistungserbringern
11.2 Zusammenwirken der Fachkräfte in der Einrichtung
11.2.1 Hauptaufgabenfelder der Leitung
11.2.2 Hauptaufgabenfelder der gruppenergänzenden Fachkräfte
11.2.3 Hauptaufgabenfelder der Fachkräfte im Gruppendienst
11.2.4 Unterstützung der Fachkräfte
12. Organisationsentwicklung
13. Schlussbestimmungen
13.1 Beschluss
13.2 Landesjugendamt
13.3 Erprobungszeitraum
13.4 Evaluation
Kurzübersicht über die unterschiedlichen Hilfeformen nach § 32 SGB VIII
1. Stellenwert und Funktion der Fachlichen Empfehlungen
Die folgenden Empfehlungen beziehen sich auf Leistungen nach § 32 SGB VIII. Die vorrangigen Zuständigkeiten der Kindertagesbetreuung, der schulischen Förderung, der Frühförderung und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
1.1. Einordnung der „Erziehung in einer Tagesgruppe“ als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 i. V. m. 32 SGB VIII
Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII sind ein Angebot teilstationärer, institutioneller Erziehung, das Erziehung in der Familie nicht ersetzt, sondern erhält, entlastet, ergänzt und fördert. Die Erziehung in einer Tagesgruppe unterstützt die Entwicklung von Mädchen und Jungen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie und sichert dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie. Die enge Zusammenarbeit der Fachkräfte der Tagesgruppe mit Elternhaus und Schule ist konstitutiv für diese Hilfeart.
Methodisch vereinigt die Hilfe Handlungsstrategien der Gruppenpädagogik mit pädagogisch-therapeutischen Individualleistungen sowie Elementen eines auf den Einzelfall bezogenen sozialräumlichen Handelns. Die Situation der Tagesgruppen stellt sich im ländlichen und städtischen Bereich unterschiedlich dar. Besonders in den Flächenlandkreisen lassen sich aufgrund des geringeren Bedarfs und der weiten Wege unterschiedliche institutionelle Hilfeformen nach § 32 SGB VIII nur schwer verwirklichen. Deshalb ist es dort nötig, pragmatische und integrative Lösungen zu finden. Im städtischen Bereich ist eine weiter gehende bedarfsbezogene Differenzierung der Angebotsstruktur möglich.
1.1.1. in der Systematik des SGB VIII
Die Erziehung in einer Tagesgruppe unterscheidet sich von der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. SGB VIII (etwa in Kindergärten oder Horten) durch die bedarfsnotwendige Leistung familienergänzender Erziehungshilfe(n).
In der Reihe der nach §§ 27 ff. SGB VIII beschriebenen Hilfearten steht die Erziehung in einer Tagesgruppe zwischen den ambulanten und den stationären Leistungen.
Im Bedarfsfall wird in Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII auch Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII geleistet. Eine Hilfe für junge Volljährige ist ausgeschlossen. Die fachlichen Empfehlungen gelten dem Gesetzestext folgend für Schulkinder.
Im Unterschied zu den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 i. V. m. 32 SGB VIII sind die Leistungen nach § 35a SGB VIII kindzentrierte Hilfen, die bei umschriebenen Störungen mit deutlichem Ausprägungsgrad vorrangig zu gewähren sind. Mit zunehmender Schwere der seelischen Störungen verwischen jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen die Möglichkeiten zur Abgrenzung der den Bedarf begründenden Leistungsvoraussetzungen.
Die zwei unterschiedlichen Bedarfslagen sind zwar nicht identisch, können sich aber überschneiden. Es kann also im Einzelfall vorkommen, dass sowohl Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung geltend machen können und das Kind gleichzeitig von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen ist. In diesem Fall ist im Rahmen der Hilfeplanung zu prüfen, wo der Schwerpunkt des Hilfebedarfs liegt und entsprechend zu verfahren. Im Zweifelsfall sollte der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 SGB VIII der Vorrang eingeräumt werden. Die Bewilligung von zwei Hilfen mit jeweils eigenen Bescheiden macht in aller Regel keinen Sinn. Dies entspricht auch der Intention des § 35a Abs. 4 SGB VIII. Unter anderem bewahrt man das Kind so vor der möglichen Gefahr einer Stigmatisierung durch die Diagnose einer (drohenden) seelischen Behinderung.
In Abgrenzung zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche entfällt im Kontext des Vollzugs des § 32 SGB VIII die Leistungsvoraussetzung einer durch Fachärzte oder approbierte Psychotherapeuten festgestellten psychischen Störung bzw. des Drohens einer solchen (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Auch eine vom Jugendamt festzustellende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist hier nicht unabdingbare Leistungsvoraussetzung (vgl. auch 2.1).
Aufgrund der problematischen Abgrenzung sowie im Bemühen, die Prinzipien von Integration und Inklusion soweit als möglich zu verwirklichen, können die Kinder und Jugendlichen in teilstationären Einrichtungen auch gemeinsam gefördert werden.
Der jeweilige Zugang des jungen Menschen zu der teilstationären Hilfe muss im Rahmen der Hilfeplanung beschrieben, begründet und dokumentiert werden. Die Konsequenzen, die sich im beschriebenen Einzelfall aus der Abwägung der beiden unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen für die Ausgestaltung der Hilfe ergeben, müssen so weit als möglich in der Hilfeplanung ausdifferenziert werden.
So können Hilfen nach § 35a SGB VIII eher kindzentriert und stärker therapeutisch orientiert ausgestaltet werden. Die Arbeit der Fachkräfte mit der Herkunftsfamilie nimmt insbesondere in den Blick, einen angemessenen und verständnisvollen Umgang der Eltern mit einer (drohenden) Behinderung des Kindes zu fördern.
Bei der teilstationären Hilfe nach § 32 SGB VIII kann eine stärkere Gewichtung von systemischen und gruppenbezogenen Aspekten von Hilfebedarf, Zielformulierung und Methodik angezeigt sein. Gegebenenfalls liegt der Fokus der Arbeit mit der Familie auf Erziehungsdefiziten, die es zu bearbeiten gilt.
Selbstverständlich lassen sich die Konsequenzen der unterschiedlichen Zugänge für die Ausgestaltung der teilstationären Hilfe aus oben genannten Gründen nicht verallgemeinern; maßgeblich ist die Hilfeplanung des Einzelfalls.
Von der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII unterscheidet sich die Erziehung in einer Tagesgruppe durch die Merkmale Hilfedauer, Betreuungsdichte und Bedarfsstruktur.
Für Kinder, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind, wird teilstationäre Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 SGB XII auch vor Schuleintritt geleistet. Es empfiehlt sich, auch für diese Hilfeleistungen Fachliche Empfehlungen zu erstellen. Solange dies nicht geschehen ist, bieten die vorliegenden Empfehlungen eine erste Orientierung.
1.1.2. im Verhältnis zu anderen Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Hilfesystemen
Erziehung findet außerhalb der Familie an vielen Orten statt. Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) und schulische Ganztagesangebote ergänzen familiäre Erziehung zunehmend.
Damit eröffnen sich vielfältige Möglichkeiten, die gegebenen Erziehungs- und Bildungsaufträge gezielt und wohnortnah umzusetzen.
Einhergehend mit dem sukzessiven Ausbau unterschiedlicher Formen der Kindertagesbetreuung eröffnen sich weitere Möglichkeiten zum Einsatz erziehungsstützender Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese müssen in enger regionaler Vernetzung und Kooperation von Kommune, Schule, öffentlicher und freier Jugendhilfe und Familien bedarfsgerecht geplant, integriert und qualifiziert werden.
Tagesgruppen können, müssen aber nicht, Teil einer größeren Einrichtung sein. Eine Vernetzung teilstationärer, ambulanter und stationärer Leistungsangebote eröffnet die Möglichkeit einer Flexibilisierung der Leistungserbringung und des Personaleinsatzes. Tagesgruppen verstehen sich ungeachtet der Trägerstruktur als vitaler Teil der Infrastruktur des Sozialraums, in dem sich das Leben der Mädchen und Jungen abspielt.
1.2. Stellenwert der Fachlichen Empfehlungen für den Aufgabenbereich „Erziehung in einer Tagesgruppe“
Die Empfehlungen sind sowohl Orientierungsgrundlage für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII als auch Informationsgrundlage für die Vereinbarungen von Leistungsangeboten, Entgelten und Qualitätsentwicklung gemäß §§ 78a ff. SGB VIII. Sie richten sich an Jugendämter wie teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, also Träger und Fachkräfte der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe.
Sie beschreiben die wesentlichen fachlichen Standards entlang eines idealisierten Modells eines gelingenden Hilfeverlaufs.
Die Verantwortung für die Steuerung des Hilfeprozesses liegt beim zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger/Jugendamt, die Verantwortung für die Durchführung der Hilfe beim Einrichtungsträger.
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Notwendigkeit und Eignung gemäß §§ 27 i. V. m. 32 SGB VIII
Generell muss die Unterbringung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII die notwendige und geeignete Hilfe sein, um den Verbleib des Mädchens oder des Jungen in seiner Familie zu sichern (§ 32 Satz 1 SGB VIII).
2.1. Anhaltspunkte
Zur Feststellung des erzieherischen Hilfebedarfs wurde vom Bayerischen Landesjugendamt die Arbeitshilfe „Sozialpädagogische Diagnose“ erstellt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Eignung einer Leistung nach § 32 SGB VIII durch das zuständige örtliche Jugendamt richtet sich im Einzelfall nach folgenden Anhaltspunkten:
- Die Familie ist in der Lage, die Grundversorgung der Kinder sicherzustellen. Die Eltern verfügen über ausreichende Erziehungskompetenz und eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls (vgl. § 8a SGB VIII) ist insoweit auszuschließen, als akut keine Unterbringung außerhalb der Familie notwendig ist,
- das Mädchen oder der Junge benötigt Unterstützung, um sich unter den gegenwärtigen familiären Erziehungsbedingungen positiv entwickeln zu können,
- der Verbleib des Kindes in der Familie ist zu sichern, ambulante Hilfeangebote reichen jedoch nicht aus, um die Familie ausreichend zu entlasten und zur Erziehung des Kindes zu befähigen,
- die Eltern sind grundsätzlich bereit und in der Lage, über die Schwierigkeiten in Erziehung und Familie zu sprechen, mit der Einrichtung konstruktiv zusammenzuarbeiten und alternative Verhaltensweisen gegenüber ihrem Kind zumindest ernsthaft auszuprobieren. Die nötige Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ist gegeben bzw. kann hergestellt werden,
- die sozialemotionale Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen kann und muss stabilisiert und gefördert werden, Verhaltensauffälligkeiten sind zu bearbeiten, das Mädchen oder der Junge hat einen erheblichen Lernbedarf im sozialen Bereich, aber die grundsätzliche Fähigkeit zum sozialen Lernen in der Gruppe,
- die schulische Förderung des Kindes bedarf begleitender Unterstützung,
- die Hilfe ist voraussichtlich für längere Zeit nötig,
- die Voraussetzungen einer Jugendhilfeleistung gemäß § 27 SGB VIII sind auch im Verhältnis zu einem eventuell vorrangig zuständigen anderen Sozialleistungsträger und der Schule durch das zuständige Jugendamt festgestellt,
- die geeignete Beschulung und die Bereitschaft der Beteiligten zu einer engen Zusammenarbeit mit den Lehrkräften des Kindes oder Jugendlichen sind gewährleistet,
- das Angebot einer Tagesgruppe ist für das Mädchen oder den Jungen wohnortnah erreichbar und verfügbar.
Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche, die eine Schule besuchen. In der Regel erfolgt die Erstaufnahme in eine Tagesgruppe in einem Alter bis maximal 12 Jahren. Ausnahmen sind Tagesgruppen für Jugendliche. Dort sind besondere altersspezifische Arbeitskonzepte anzuwenden (vgl. 8.6).
2.2. Entscheidungsleitende Kriterien
In allen Bedarfsfällen, denen mit einer teilstationären Hilfemaßnahme entsprochen wird, sind der Auftrag der Integration (vgl. auch Art. 11 BayKiBiG sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen ) und die Wohnortnähe der Einrichtung (vgl. § 27 SGB VIII Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz) zu berücksichtigen.
Eine Hilfe nach § 32 SGB VIII ist dann zu gewähren, wenn die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen in den drei im Gesetz angeführten Bereichen „soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit“ der Unterstützung bedarf und dadurch der Verbleib des Kindes in der Familie gesichert werden kann.
Eine Einrichtung kann nur dann die im § 32 SGB VIII beschriebene Hilfe zur Erziehung erbringen, wenn vor allem Konzept und Leistungsbeschreibung, Personalausstattung und Gruppengröße sowie die Kompetenz der Fachkräfte dazu geeignet sind, die genannten Inhalte in allen Punkten umzusetzen.
Unterschiede zwischen verschiedenen Typen des Arrangements ergeben sich auf der Grundlage des Bedarfs im Einzelfall, z. B. im Hinblick auf nötige Betreuungsintensität, Umfang der Zusammenarbeit mit den Eltern und gruppenergänzende Leistungen.
Nach § 32 Satz 2 SGB VIII kann die Hilfe ebenfalls in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
Entscheidungsleitende Kriterien für die Auswahl der Hilfeleistung nach § 32 SGB VIII
Entscheidungsfaktoren beim Kind:
- Art der Beeinträchtigung
- Bilanz von Resilienz- und Vulnerabilitätsfaktoren (bezogen auf z. B. Konstitution, Temperament, Kommunikationsfähigkeit, Bindung zu den Eltern)
- Betreuungsintensität
- (Groß-)Gruppenfähigkeit
- Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Gesundheitsstatus, sozioökonomischer Status
- Bedarf an Einzelbetreuung
- Bedarf an schulischer Förderung
- Bedarf an Einzelförderung durch gruppenergänzende Fachkräfte
- Einbindung in den Sozialraum (§ 27 SGB VIII Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz)
Entscheidungsfaktoren bei Institution und Gruppe:
- Gruppengröße
- Gruppenzusammensetzung
- aktuelle Belastbarkeit der Gruppe
- Personalschlüssel
- Qualifikation/Zusatzqualifikation/Spezialisierungen des pädagogischen Personals
- Verfügbarkeit gruppenergänzender Fachkräfte/Therapeutinnen bzw. Therapeuten
- Erfahrungswerte des zuständigen Jugendamts
- Kenntnis des Sozialraums
Entscheidungsfaktoren bei den Eltern:
- Intensität des Bedarfs und der Formen an Elternarbeit
- Wohnortnähe
- Armut; sozioökonomische Situation und mögliche gesundheitliche Belastungen
- Migrationshintergrund
- andere, bereits vorhandene unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit
- Kenntnis/Einbindung in den Sozialraum
- Bereitschaft zu Mitarbeit und Elternverantwortung
3. Unterschiedliche Formen der Erziehung in einer Tagesgruppe
3.1. Integration in Kindertageseinrichtungen
In Kinderkrippen, Kindergärten, Häusern für Kinder und Horten erhalten Kinder Bildung, Erziehung und Betreuung nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes. Horte richten ihr Angebot überwiegend an Schulkinder.
Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (vgl. Art. 11 Satz 1 BayKiBiG und UN-Behindertenrechtskonvention). Nach Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG sind integrative Kindertageseinrichtungen solche, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden.
Das BayKiBiG findet gemäß Art. 1 Satz 2 keine Anwendung auf Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII und auch die Integration körperlich oder geistig behinderter Kinder ist nicht Gegenstand des Vollzugs des SGB VIII. Dennoch trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die bedarfsentsprechende Versorgung mit integrativen Plätzen.
Institutionelle Integration in Regeleinrichtungen nach dem BayKiBiG erfolgt in Form „integrierter Einzelplätze“ und „integrativer Gruppen“ in Kindertageseinrichtungen und Horten für Schulkinder. In beiden Formen soll durch eine (im Vergleich zur regulären Gruppe) kleinere Gruppengröße eine höhere Intensität der Betreuung von Kindern mit besonderem Hilfebedarf und deren Eltern ermöglicht werden.
Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Kindertageseinrichtungen korrespondieren mit deren personeller und fachlicher Ausstattung. Wenn solche Einrichtungen Kinder aufnehmen, bei denen eine Hilfe gemäß § 32 SGB VIII notwendig und geeignet ist (z. B. weil eine Leistungserbringung in einer heilpädagogischen Tagestätte nicht sinnvoll oder möglich erscheint), müssen auf örtlicher Ebene komplementäre finanzielle Optionen, etwa über Fachleistungsstunden, geschaffen und sichergestellt werden. Das Arrangement, die Arbeitsbedingungen und das pädagogische Konzept müssen die individuellen Bedürfnisse der Mädchen und Jungen und die Dynamik, die aus dem Zusammentreffen mehrerer Kinder mit unterschiedlichen Bedarfen erwächst, berücksichtigen und bewältigen können. Die erforderliche Unterstützung des Fachpersonals und die bedarfsgerechte Ausstattung der Einrichtung müssen gewährleistet sein.
Eine exakte diagnostische Abgrenzung gerade zwischen Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten, psychischen Beeinträchtigungen und Störungen, Erziehungsdefiziten und (drohenden) seelischen Behinderungen ist bei jüngeren Kindern oft kaum möglich. Deshalb muss die Bereitstellung und Inanspruchnahme integrierter Einzelplätze in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich und im Einzelfall zwischen den Jugendhilfe- und den Sozialhilfeträgern abgestimmt werden. Auf diese Weise werden die Strukturmaximen Integration, Inklusion und Lebensweltorientierung verwirklicht und gegebenenfalls unverhältnismäßige Fahrzeiten vermieden.
Unbeschadet der kindbezogenen Förderung in den unterschiedlichen Formen der Integration kann in einer Gruppe nur ein bestimmter Anteil von Kindern mit besonderem Hilfebedarf gemäß § 32 bzw. § 35a SGB VIII aufgenommen werden. Nur so können die spezifischen Anforderungen bezüglich Qualität und ausreichender Betreuungsintensität für jedes einzelne Kind umgesetzt werden. Die Integration behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder reduziert anteilig die Gruppenstärke und erhöht ebenso anteilig den Personalbedarf.
Insgesamt darf die Gruppenstärke bei einer Einzelintegration von bis zu zwei Kindern mit Förderbedarf in der Hortgruppe 25 Kinder und bei einer integrativen Gruppe im Hort von bis zu fünf Kindern mit erhöhtem Förderbedarf 15 Kinder nicht überschreiten .
Im Zusammenhang der Integration von Kindern und Jugendlichen in Regeleinrichtungen sind im Einzellfall auch Integrationsleistungen nach SGB XII zu erbringen.
3.2. Tagesgruppen (§ 32 Satz 1 SGB VIII)
In der Praxis hat sich als institutionelle Form der Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII vor allem die so genannte „Heilpädagogische Tagesstätte“ bewährt. Darüber hinaus sind vor allem in städtischen Gebieten auch so genannte „Sozialpädagogische Tagesstätten“ entstanden, die sich ebenfalls, oft ergänzend zu der „HPT“, bewährt haben. Aufgrund der regional sehr unterschiedlichen Bedarfslagen an Hilfeformen gemäß § 32 SGB VIII ist es nicht sinnvoll, in den Fachlichen Empfehlungen zwischen diesen beiden Formen zu differenzieren. Einige Ausführungen orientieren sich bewusst an der „HPT“ (vgl. 11 Personaleinsatz). Eine genauere konzeptionelle Differenzierung beider Formen, z. B. in Bezug auf entscheidungsleitende Kriterien/Indikation und Ausstattung, muss die Jugendhilfeplanung vor Ort und im Einzelfall die Hilfeplanung entlang der Bedarfssituation herstellen. Auf den Anhang C zur Personalausstattung in den Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag zu § 78f SGB VIII wird verwiesen.
In eine Tagesgruppe werden Kinder oder (in Ausnahmefällen) Jugendliche aufgenommen, die in der deutlich größeren Gruppe (bis zu 25 Kinder) einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes überfordert wären und die zusätzlich zur Pädagogik in der kleineren Gruppe eine regelmäßige zeit- und zielgerichtete Einzelförderung benötigen. Durch kontinuierliche Beratungskontakte und/oder andere geeignete Unterstützungsangebote sollen die nötigen Lernschritte zur Erweiterung und Veränderung des elterlichen Erziehungsverhaltens bewirkt werden.
Was die Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen betrifft, steht zunächst das Medium der Gruppe im Vordergrund. Soziales Lernen findet vor allem in der Gruppe der Gleichaltrigen statt. Die Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen und -störungen, die in der Gruppe nicht ausreichend bearbeitet werden können, sind Gegenstand ergänzender und vertiefender pädagogisch-therapeutischer Einzelbehandlung.
Die Begleitung schulischer Förderung besteht vor allem in einer strukturierten, zielgerichteten und intensiven Unterstützung beim Lernen und bei der Bewältigung schulischer Anforderungen. Die Zusammenarbeit und das abgestimmte Handeln der Fachkräfte der Tagesgruppe mit den Eltern und den Lehrkräften der Schule sind wesentlich für den Erfolg der Maßnahme.
3.3. Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)
Für Mädchen oder Jungen, die in einer Gruppe überfordert wären, die aber in einem anderen familiären Personenkreis für einen Teil des Tages ein anderes Erziehungsklima und andere Erziehungspersonen kennen lernen sollen, bietet sich als geeignete Form der teilstationären Erziehungshilfe die Familienpflege an. Die Familienpflege ist damit als alternative Form der Tagesbetreuung zu verstehen, bei der ein soziales Lernen in der Gruppe in der Regel nicht oder nur eingeschränkt verwirklicht werden kann.
Im Verhältnis zur Tagespflege nach § 23 SGB VIII müssen Pflegefamilien im Vollzug des § 32 Satz 2 SGB VIII aufgrund des umschriebenen Erziehungshilfebedarfs eine spezifische und umfangreichere Unterstützungsleistung erbringen und demzufolge mit einer höheren zeitlichen wie psychosozialen Belastung rechnen. Dafür müssen sie die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen . Eine wichtige Voraussetzung ist die Fähigkeit zur Wertschätzung der Herkunftsfamilie. Die Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie ist eine anspruchsvolle Aufgabe, an der die Pflegefamilie konstruktiv, kontinuierlich und zielführend mitwirken muss. Als „hilfreiche Nachbarn“ im sozialen Nahraum sollen die Pflegepersonen Gespräche über Erziehungsfragen führen können.
Familientherapeutische Arbeit gehört nicht zu den Aufgaben der Familienpflege. Die Arbeit mit der Herkunftsfamilie muss hier in erster Linie vom Jugendamt, gegebenenfalls über Alternativen wie Erziehungsberatungsstellen oder spezielle Gruppenangebote geleistet werden.
Besonders geeignet sind Pflegepersonen mit einer pädagogischen Berufsausbildung oder Pflegepersonen, die über langjährige einschlägige Erfahrung in der Erziehung von Kindern mit besonderem Förderbedarf verfügen und die an speziellen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.
Der Besuch von Informationsveranstaltungen zu pädagogischen und psychologischen Themen und eine Vernetzung mit anderen Pflegeeltern tragen dazu bei, den Anforderungen gerecht zu werden. Die öffentliche Jugendhilfe stellt geeignete Unterstützung wie kollegiale Beratung oder Supervision zur Verfügung. Die Bereitschaft der Pflegepersonen zur Teilnahme an begleitenden Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten wird vorausgesetzt.
Die Entscheidung, ein Kind aufzunehmen, soll von allen Familienmitgliedern mitgetragen werden. Das Pflegekind soll nach Möglichkeit nie das älteste in der Familie anwesende Kind sein. In die Eignungsprüfung, Vorbereitung, Fortbildung und fachliche Begleitung sowie in die Hilfeplangespräche sollen die (Ehe-)Partner oder Partnerinnen der Pflegepersonen einbezogen werden. Von der Pflegeperson und von anderen im Haushalt lebenden Erwachsenen ist nach §72a SGB VIII i. V. m. § 30a BZRG ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen.
Familienpflege außerhalb privat genutzter Räume, wie bei der Tagespflege nach § 23 SGB VIII optional möglich, ist ausgeschlossen. Ein rechtzeitiges wechselseitiges Kennenlernen vor Beginn der Hilfe sowie eine (finanziell gestützte) angeleitete Eingewöhnungsphase erhöhen die Erfolgswahrscheinlichkeit der Hilfeleistung. Für das Pflegekind sollen eine Rückzugsmöglichkeit innerhalb der Privaträume der Pflegefamilie sowie ein Platz für die Erledigung der Schulaufgaben vorhanden sein. Ideal sind ein Spielzimmer und die Möglichkeit, draußen zu spielen.
Die Pflegefamilien nach § 32 Satz 2 SGB VIII dürfen bezüglich der Ausstattung im Vergleich zu Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII i. V. m. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG keinesfalls schlechter gestellt werden. Sie sollen finanziell nicht (ausschließlich) auf das Pflegegeld angewiesen sein .
Kurzübersicht über die unterschiedlichen Hilfeformen nach § 32 SGB VIII
4. Rechte und Pflichten
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)
Die Umsetzung dieses Rechts auf Erziehung fordert, Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII). Der Freiwilligkeit junger Menschen, dieses Recht auszuüben, steht die Verpflichtung der Erwachsenen gegenüber, Interesse und aktive Beteiligung zu wecken, zu unterstützen und ernst zu nehmen. Beteiligung bzw. Partizipation im Sinne von Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitbestimmung gründet auf Partnerschaft und Dialog.
Die Wahrung der Kinderrechte ist Kernelement einer zukunftsweisenden Bildungs- und Erziehungspraxis. Die Beachtung und Umsetzung dieser Rechte sind wesentliche Schlüssel zu Bildung und Demokratie.
4.1. Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen
Mädchen und Jungen in Tagesgruppen sind Träger von Rechten und Pflichten. Eine Grundlegung der Kinderrechte findet sich in der UN-Kinderrechtskonvention . Die vom Bayerischen Landesjugendamt in den Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII beschriebenen grundlegenden Rechte und Pflichten der Kinder und Jugendlichen gelten uneingeschränkt in der teilstationären Erziehungshilfe.
Der Akzent auf das soziale Lernen in der Gruppe bedeutet für die Fachkräfte in der Tagesgruppe, dass sie die Grundsätze und Regeln des Umgangs miteinander im erzieherischen Alltag immer wieder thematisieren und transparent machen müssen.
Insbesondere das Recht auf gewaltfreie Erziehung ist ausdrücklich zu beachten. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).
4.2. Rechte und Pflichten der Eltern
Für einen erfolgreichen Hilfeverlauf ist eine enge Kooperation aller Beteiligten mit den Eltern von zentraler Bedeutung. Die Erziehungsverantwortung der Eltern ist zu respektieren und anzuerkennen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
Die Fachkräfte der Tagesgruppe stehen in einem Spannungsfeld: Zum einen sind die Eltern als Expertinnen und Experten in eigener Sache anzuerkennen, gleichzeitig sind aber Auswirkungen problematischen Erziehungsverhaltens bei den Kindern so weit als möglich zu bearbeiten und zu beheben und die Eltern so zu begleiten, dass keine weiteren Defizite entstehen und geeignetere Erziehungskompetenzen aufgebaut werden können. Trotz der gewährten Erziehungshilfe nach § 32 SGB VIII bleibt die erzieherische Gesamtverantwortung sowie die Grundversorgung des Mädchens oder Jungen in der Regel bei den leiblichen Eltern.
4.3. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Fachkräfte sind nicht die „besseren Eltern“. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsauftrag, der für und mit den Familien definiert wird. Zuverlässigkeit innerhalb und außerhalb der familiären Bezüge, fachliche Kompetenz, Empathie, die Fähigkeit zu Selbst- und Fremdreflexion und Wertschätzung sind wesentliche Grundlage, um ein tragfähiges Arbeitsbündnis etablieren zu können. Körperlicher Einsatz der Fachkraft hat sich ausschließlich auf Gefahrenabwehr zu beschränken.
5. Kindeswohl als handlungsleitendes Prinzip
Tagesgruppen sind für Kinder ein wichtiger Lebens- und Lernort. Familie und Schule bleiben weitere wesentliche Lebens- und Lernorte. Gemeinsam setzen sich Familie, Tagesgruppe und Schule dafür ein, dass das Wohlergehen des Mädchens oder des Jungen nicht vernachlässigt wird. Der Leitgedanke „Kinder stark machen“ genießt Priorität. Alle Beteiligten sind angehalten, stets auch mögliche, das Kindeswohl gefährdende Aspekte zu prüfen und bei Bedarf ein angemessenes Schutzkonzept zu erarbeiten (vgl. § 8a SGB VIII und 2.1).
Neben der Gestaltung eines kindgerechten Umfeldes stehen Verständnis, Wertschätzung und Toleranz im alltäglichen Umgang sowie die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen im Vordergrund. So werden sie umfassend auf ein eigenständiges Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorbereitet und im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Verantwortung und der Solidarität erzogen.
Jede Verhaltensstörung von Kindern, Jugendlichen oder ihren Eltern kann als Problemlösungsversuch und Hilferuf verstanden werden. Wenn Eltern, Kinder oder Jugendliche unangemessen oder aggressiv agieren, müssen Fachkräfte konsequent und eindeutig reagieren. Das Ziel lautet dann, gemeinsam Verhaltensalternativen zu erarbeiten und einzuüben.
6. Planerische Grundsätze
Öffentliche und freie Jugendhilfe arbeiten zum Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien zweckgerichtet, partnerschaftlich zusammen. Im Ergebnis zeigt sich der Erfolg dieser Kooperation in der Entwicklung und Gewährleistung eines bedarfsgerechten und zugleich wirtschaftlichen Einrichtungsangebots. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII müssen so geplant werden, dass vor Ort ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen vorgehalten wird. Dieses Angebot soll in der Lage sein, auf unterschiedliche und im Hilfeverlauf sich verändernde Bedarfssituationen reagieren zu können. Verbundlösungen mit anderen ambulanten (wie z. B. den Erziehungsberatungsstellen) oder stationären Einrichtungen können diesen planerischen Gesichtspunkt unterstützen.
Erziehung in Tagesgruppen ist der Strukturmaxime der Sozialraumorientierung verpflichtet. Das Kind oder der Jugendliche soll in seiner Familie und seinem sozialen Nahraum verbleiben können. Längere Wegezeiten sind zu vermeiden. Die teilstationäre Erziehungshilfeeinrichtung muss in einer Fahrzeit von maximal einer Stunde von der Wohnung der Familie oder der Schule erreichbar sein.
Die teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen nach ihrer pädagogischen Konzeption, der personellen und sonstigen Ausstattung sowie nach ihrer wirtschaftlichen Führung und betrieblichen Organisation in der Lage sein, das leibliche, geistige und seelische Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten.
Um eine professionelle und kontinuierliche Begleitung zu gewähren, ist auch seitens der Jugendämter eine angemessene Personalausstattung sowie Aufbau- und Ablauforganisation erforderlich.
7. Handlungsmaximen und Qualitätsmerkmale der (teilstationären) Erziehungshilfe
Es ist vielfach belegt, dass die Wahrscheinlichkeit, Jugendhilfemaßnahmen erfolgreich abschließen zu können, ansteigt, wenn diese von allen Beteiligten verstanden, akzeptiert und aktiv getragen werden. Die Zusammenarbeit von Fachkräften mit jungen Menschen und deren Familien muss sich auch in schwierigen und belastenden Konstellationen in wertschätzender und offener Weise gestalten. Entsprechend den Vorgaben der Menschen- wie der UN-Kinderrechtskonvention ist alles zu veranlassen, um Verletzungen des Kindeswohls zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen.
Alle am Hilfeprozess Beteiligten (siehe 9) lassen sich von folgenden wesentlichen Handlungsmaximen leiten:
7.1. Wertschätzung
Der Respekt vor Menschen und Familien aus anderen Ethnien, Kulturen und Religionen, mit fremder Sprache oder anderem Geschlecht ist Grundlage einer Wertschätzung, die im Gegenüber immer auch die Expertin und den Experten in eigener Sache wahrnimmt. Die Arbeitsbeziehung wird von einer Haltung bestimmt, die Leistungsadressatinnen und Leistungsadressaten bei allen Schwierigkeiten und trotz gegebener Defizite und Fehlentwicklungen vorurteilsfrei und offen in ebenbürtiger Partnerschaft mit spezifischen Anliegen auf gleicher Augenhöhe versteht.
In einem reflektierten Abwägen von Nähe und Distanz zu jungen Menschen und deren Familien gilt es, Ressourcen zu erkennen, deutlich zu machen, zu nutzen sowie Stärken und Defizite zueinander in Beziehung zu setzen. Dazu ist unabdingbar, Grundannahmen, Schlussfolgerungen und Handlungsschritte zu erläutern und zu erklären. Wahrzunehmen und kontinuierlich aufzuzeigen, was die einzelne Familie an Entwicklungsfortschritten erreicht hat, hilft beim Aufbau tragfähiger Arbeitsgrundlagen sowie bei der Beschleunigung und Stabilisierung von positiven Veränderungen.
7.2. Beteiligung
Die rechtzeitige und umfassende Beteiligung der Angehörigen und vor allem der Mädchen und Jungen selbst sind maßgeblich für den Erfolg einer jeden Hilfeleistung. Indem alle Beteiligten ihre Vorstellungen, Erwartungen und Zielsetzungen selbst formulieren, bekunden sie ihre Mitwirkungsbereitschaft, werden gefordert, selbst aktiv zu werden und übernehmen Verantwortung für sich selbst. Im Idealfall erarbeiten sie aktiv eigene Handlungs- und Zielperspektiven.
7.3. Kooperation
Die Beteiligten sind im Wesentlichen:
- die Personensorgeberechtigten,
- das Kind oder die/der Jugendliche selbst,
- die zuständigen Fachkräfte des Jugendamts sowie
- Fachkräfte des Leistungsanbieters der teilstationären Erziehungshilfe,
- Dritte wie insbesondere die Lehrkräfte der Schule.
Grundlegende Voraussetzungen gelingender Kooperationsbeziehungen sind:
Alle Professionen und Stellen, die im Hilfeprozess zusammenwirken, achten sich in ihren Kompetenzen, unterschiedlichen Aufgaben und Arbeitsbezügen. Sie arbeiten in ihren Strukturen mit ihren verschiedenen Wissens- und Handlungsmöglichkeiten konstruktiv zusammen und suchen die Abstimmung in unterschiedlich bewerteten Fragen und Einschätzungen. Unverzichtbare Arbeits- und Abstimmungsgrundlage im gesamten Hilfeverlauf ist der Hilfeplan. In ihm sind Entwicklungsaufgaben, Hilfeausgestaltung und Zielsetzungen formuliert, an denen gemeinsam gearbeitet wird. Die stete und angemessene Information über Einzelschritte und Maßnahmen und die Beteiligung der Mädchen und Jungen und deren Familien daran sind sicherzustellen.
Orientiert am Bedarf des Einzelfalls werden weitere Fachkräfte aus den Bereichen Kindertagesbetreuung, Erziehungsberatung, Krisenintervention oder aus anderen Diensten wie Gesundheitsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Polizei und Ordnungsbehörden beteiligt.
7.4. Kommunikation
Zu gelingender Hilfe gehört es, miteinander zu sprechen, sich wechselseitig zu verstehen und miteinander auszutauschen. Um dies sicherzustellen, ist darauf zu achten, schichtspezifische, intellektuelle, kulturspezifische oder andere Gegebenheiten wahrzunehmen, welche eine Kommunikation und wechselseitiges Verstehen erschweren und besondere Anstrengung erfordern (z. B. Einbezug von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern).
Besondere Beachtung verdient eine kindgerechte bzw. altersentsprechende Ausdrucksweise und verständliche Sprache. Über Rückfragen bzw. gemeinsame Abstimmung der Gesprächsinhalte kann geklärt werden, ob alle Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer die zentralen Inhalte wahrgenommen und verstanden haben. Ergänzend hierzu soll auf die bekannten Aspekte nonverbaler Kommunikation geachtet werden: Oft wird nonverbal mehr zum Ausdruck gebracht, als verbal geäußert wird. Dadurch können Hinweise für noch offene Fragen oder Unverständnis erkannt werden.
7.5. Verlässlichkeit
Reden und Tun aller im Hilfeprozess zusammenwirkenden Personen ist darauf gerichtet, die Kooperationsbezüge zuverlässig und transparent zu gestalten. Verlässlichkeit bezüglich gegebener Zusagen und Schritte ist insbesondere für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe ein zentrales Arbeitselement.
Vereinbarungen sind nötige und sinnvolle Instrumente, um sich wechselseitig in die Verantwortung zu nehmen. Sollten sich Vorhaben nicht in der geplanten und besprochenen Weise realisieren lassen, so ist dies schnellstmöglich und rechtzeitig zur Kenntnis zu geben. Die Gründe, alternative Lösungsstrategien und Konsequenzen sind zu besprechen.
7.6. Transparenz
Zu der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung im Fallverlauf gehört es, transparent über Hintergründe, Absichten, Entscheidungen und Ziele zu informieren, die den Hilfeverlauf beeinflussen.
Im Hinblick auf eine Beendigung der Hilfeleistungen und die Frage nach geeigneten Anschlussmaßnahmen oder weiteren Schritten gilt es, rechtzeitig zu informieren und Klärungen vorzunehmen.
7.7. Reflexion
Für eine umfassende Überprüfung der Hilfeplanung ist die stete Reflexion des Hilfeprozesses sowie der Handlungs- und Reaktionsweisen der Fachkräfte unabdingbar. Es gilt z. B. zu prüfen, ob ausreichende Schritte ergriffen wurden, die gesetzten Erziehungsziele zu verwirklichen, es ist zu klären, ob individuelle fachliche Kompetenzen durch Supervision oder Fortbildung zu erweitern sind, inwiefern strukturelle Gegebenheiten Prozesse positiv oder negative beeinflussen, oder ob eigene Haltungen Entwicklungen fördern oder behindern.
Das bedeutet für alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe u. a. und insbesondere:
- die Bereitschaft und Fähigkeit, sich immer wieder neu in Beziehungsprozesse zu begeben,
- eigene Haltungen, Werte und Ziele zu reflektieren,
- Neues zu erlernen und fachlichen Austausch zu halten,
- Nähe und Distanz in der Arbeit mit Kindern und Familien zu überprüfen,
- vertrauliche Angelegenheiten für sich zu behalten,
- die Intimsphäre von Mädchen, Jungen und Familie zu wahren.
7.8. Individualisierung
Die Arbeit in Tagesgruppen folgt grundsätzlich einem systemischen Ansatz. Im Zentrum steht das einzelne Mädchen oder der einzelne Junge, ihre/seine Geschichte, ihr/sein individuelles Erleben und Handeln. Das Milieu der Gruppe, Lernen am Modell, die klare Strukturierung im pädagogischen Alltag, die Mischung von Gruppen innerhalb einer vertretbaren Altersspanne sowie das Prinzip der Koedukation sind wesentlich für die Modifikation individuellen Erlebens und Handelns des Mädchens oder des Jungen.
7.9. Lebensweltorientierung
Durch die strukturierte und aktiv gestaltete pädagogische Begleitung in der Tagesgruppe wird das Erleben, Verstehen und Handeln der Kinder und Jugendlichen gestärkt. Es werden Hilfen gegeben, die dazu befähigen sollen, selbstbestimmt Zugehörigkeit, Orientierung und Sinn finden zu können. Die dazu benötigten Ressourcen werden nicht nur individuell und familiär, sondern auch im sozialen Nahraum des Mädchens oder Jungen mobilisiert und erschlossen.
8. Pädagogische Eckpunkte der Hilfe nach § 32 SGB VIII
8.1. Zusammenarbeit mit der Familie
Neben dem Schwerpunkt der direkten Betreuung, Förderung und Erziehung der Kinder in der Tagesgruppe ist die Arbeit mit den Familien der Mädchen und Jungen integraler Bestandteil der teilstationären Hilfen zur Erziehung.
8.1.1. Ziele
Vorrangiges Ziel ist es, die Personensorgeberechtigten (i. d. R. sind das die leiblichen Eltern) für Kooperationen zu gewinnen und ihre Akzeptanz für die Förderung ihres Kindes in der Tagesgruppe zu erhalten. Dazu ist es nötig, in Hilfeplangesprächen Ziele und deren Umsetzung gemeinsam zu entwickeln, über die Arbeit in der Tagesgruppe und die Entwicklung des Kindes regelmäßig zu berichten sowie die Leistungen und Ressourcen der Eltern anzuerkennen.
Darüber hinaus soll die Familie befähigt werden, die Entwicklungsfortschritte und Verhaltensfortschritte, die in der Tagesgruppe erzielt werden können, im häuslichen Umfeld fortzuführen. In diesem Sinne werden die Eltern dabei unterstützt, ihr eigenes Erziehungsverhalten, ihre Beziehung zu ihrem Kind und ihre familiäre Situation zu reflektieren und damit neue Sichtweisen und alternative Formen im Erziehungsverhalten und ggf. sinnvolle Entwicklungen im familiären System vorzunehmen.
8.1.2. Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit erfolgt in unterschiedlicher Weise. Wichtig sind neben Telefonaten, situativem Informationsaustausch und Briefen vor allem regelmäßige Gespräche. Elterntreffen, Feste, Feiern und gemeinsame Unternehmungen bieten gute Möglichkeiten zur niederschwelligen, konfliktfreien und positiven Kontaktaufnahme.
Ob neben den Personensorgeberechtigten andere wichtige Bezugspersonen wie z. B. Geschwister einbezogen werden, hängt vom Einzelfall und der familiären Konstellation In der Regel findet die Zusammenarbeit mit der Familie in der Einrichtung statt. Aufsuchende Arbeit (Hausbesuche) werden im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Ressourcen abgesprochen und wahrgenommen.
8.1.3. Methoden
Gezielte Informationen zu den Belastungen im Erleben und Handeln des Mädchens oder des Jungen und daran anknüpfende Beratung im Hinblick auf den pädagogischen bzw. familiären Erziehungsalltag können dazu beitragen, die familiäre Situation zu entspannen und zu verbessern. Gegebenenfalls können ergänzend Elterntrainings, Interaktionsberatung, lösungsorientierte Beratung und Elternseminare zum Einsatz kommen.
(Familien-)Therapeutische Leistungen sind in der Regel nicht Bestandteil der Hilfe.
Elterngruppen, Gesprächskreise oder die Anbindung an sozialräumliche Angebote wie z. B. Nachbarschaftshilfen oder bürgerschaftliche Netzwerke können helfen, die Familie aus einer etwaigen Isolation zu befreien.
8.1.4. Hilfeplanung
In der gemeinsamen Hilfeplanung von Familie, Jugendamt und den Fachkräften der Tagesgruppe werden realistische, akzeptierte und verbindliche Ziele, Teilziele und Umsetzungsstrategien ausgehandelt. Sie werden von den Beteiligten verwirklicht, eingefordert, überprüft und dokumentiert.
Die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens auf die erzieherische Bezugsperson bzw. die Pflegeperson im Fall des § 32 Satz 2 SGB VIII gemäß § 1688 BGB wird ebenfalls im Kontext der Hilfeplanung geregelt und schriftlich festgehalten.
8.2. Zusammenarbeit mit der Schule
Die pädagogische Begleitung und Unterstützung (nicht der Ersatz) der schulischen Förderung ist einer der inhaltlichen Schwerpunkte der Erziehung in einer Tagesgruppe. Dazu gehört es auch, die Erledigung der Hausaufgaben sicherzustellen. Vor allem geht es jedoch darum, Schlüsselqualifikationen im emotionalen, sozialen, sprachlichen, kognitiven und motorischen Bereich zu vermitteln und zu stärken. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, Arbeitshaltung und Leistungsmotivation, Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit sind zu fördern.
Die Zusammenarbeit mit Eltern und Lehrkräften und ein abgestimmtes Handeln in schulischen Belangen sowie eine Klärung der Zuständigkeiten und Aufgaben sind unverzichtbar und wesentlich für den Erfolg der Maßnahme. Auf institutioneller Ebene wie auf Ebene des Einzelfalls sind die Fachkräfte der Jugendhilfe und der Schule zu einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Kooperation verpflichtet.
Dort, wo in Abstimmung zwischen Jugendhilfeplanung und Schulplanung ein regionaler Versorgungsauftrag definiert werden kann und einvernehmlich die damit verbundenen Finanzierungsfragen geklärt und die entsprechenden Strukturen geschaffen werden können, können sich neben Ganztagsschulformen die Einrichtung von Tagesgruppen an Förderschulen bzw. Schulen zur Erziehungshilfe anbieten.
Schulpädagogische und sozialpädagogische Komponenten der schulischen Förderung müssen hierbei ineinandergreifen, um Synergieeffekte zu erzielen.
8.3. Soziales Lernen in der Gruppe
Die Tagesgruppe ist ein orientierender Bezugsrahmen, der Zugehörigkeit vermittelt und in dem individuelle, aber auch sozial orientierte Handlungsweisen erprobt und eingeübt werden können. Die Tagesgruppe arrangiert für das Mädchen oder den Jungen einen schützenden, anregenden und reflektierenden Kontext, der korrigierende und erweiternde Erfahrungen ermöglicht. Die Gruppe schafft so ein Handlungsfeld, in dem soziale Kompetenzen (wie z. B. Frustrationstoleranz, Durchsetzungsfähigkeit, eine realistische Selbsteinschätzung und Fairness im Umgang mit anderen) erlernt werden.
Damit die Gruppe als pädagogisches Medium Wirkung entfalten kann, müssen zeitliche, räumliche und personelle Mindestvoraussetzungen geschaffen werden. Nur dadurch kann die erforderliche Kontinuität hergestellt werden. Der Flexibilisierung dieser Hilfeart, insbesondere was die Mehrfachbelegung von Plätzen angeht, sind Grenzen gesetzt.
8.4. Geschlechtersensibilität
Nach § 9 Nr. 3 SGB VIII sind „die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Mädchen und Jungen zu fördern“.
Diese Bestimmung basiert auf der Erkenntnis, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und Jungen und Mädchen in sehr unterschiedlicher Weise von fachlichen und administrativen Entscheidungen betroffen sein können. Das Leitprinzip Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet die Akteure, bei allen Maßnahmen die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen und ihre Entscheidungen so zu gestalten, dass sie zur Förderung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Ein solches Vorgehen erhöht insbesondere die Zielgenauigkeit und Qualität der Maßnahmen.
Die Erfahrung, dass durchschnittlich mehr als zwei Drittel der Kinder und Jugendlichen in Tagesgruppen männlich sind, erfordert spezielle pädagogische Konzeptionen zur Unterstützung einer geschlechtspezifischen Identitätsentwicklung für Mädchen und Jungen.
Durch besondere, in den Gruppenalltag integrierte oder ergänzende Angebote können Mädchen und Jungen getrennt gefördert werden, ohne dass vom grundsätzlich sinnvollen Prinzip der Koedukation abgewichen werden muss.
8.5. Aspekte kultureller Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Kommen Kinder oder Jugendliche aus unterschiedlichen Kulturkreisen, gilt es in besonderer Weise, interkulturelle Aspekte zu berücksichtigen. Die individuellen Lebenslagen von Mädchen und Jungen mit Migrationshintergrund sind zu erkennen, ihre Persönlichkeiten, Kultur oder Religion sind zu schätzen und zu respektieren. Kinder mit schlechten Deutschkenntnissen sind im Schrift- und Spracherwerb besonders zu unterstützen.
Eine enge Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für muttersprachlich nichtdeutsche Mitbürgerinnen und -bürger bietet sich vor allem in der Zusammenarbeit mit den Eltern an. Darüber hinaus ist der Aufbau von Kooperationsbeziehungen mit Jugendmigrationsdiensten und anderen einschlägigen Beratungsstellen zu empfehlen. Es kann hilfreich sein, mehrsprachige Fachkräfte zu beschäftigen. Wenn es zur Verständigung mit den Eltern erforderlich ist, sind die Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in Anspruch zu nehmen.
8.6. Besondere Aspekte von Tagesgruppen für Jugendliche
Tagesgruppen für Jugendliche berücksichtigen in ihrer Arbeit die besonderen Bedarfslagen dieser Altersgruppe. Die räumliche Ausstattung, die Öffnungszeiten sowie die Formen der täglichen Betreuung, Erziehung und Förderung sind altersgruppenspezifisch gestaltet.
Zusätzlich zur Bewältigung schulischer Anforderungen kommen Aufgaben im Kontext der Klärung der Ausbildungs- und Beschäftigungsperspektiven im Übergang von der Schule zum Beruf hinzu.
Themen im pädagogischen Alltag sind hier insbesondere Partizipation, Verselbstständigung, Sexualpädagogik, Anbindung an Gleichaltrigen-Gruppen und Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.
9. Hilfegewährung und Hilfeverlauf
9.1. Zugang
Im Vorfeld der Inanspruchnahme teilstationärer Erziehungshilfen ist festzustellen, ob ambulante bzw. stationäre Alternativen und deren Eignung und Leistungsfähigkeit angezeigt sind. Es wird geprüft, ob und in welchem Umfang eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (siehe auch 2 und 5).
Der Zugang zu einer Hilfe nach § 32 SGB VIII ist in die Verantwortlichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers gestellt. Dieser klärt:
- die individuelle Situation der Leistungsadressaten,
- stellt den daraus folgenden Erziehungshilfebedarf fest,
- beachtet das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten (§ 5 SGB VIII),
- leitet das Hilfeplanverfahren ein (§ 36 SGB VIII) und
- erstellt einen Leistungsbescheid.
Eine Selbstbeschaffung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung durch leistungsberechtigte Eltern oder anderweitige Personensorgeberechtigte ist nicht zulässig (§ 36a SGB VIII).
Die Finanzierung einschließlich einer etwaigen Kostenbeteiligung der Leistungsberechtigten nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist rechtzeitig zu klären.
Die Fachkräfte des Jugendamts geben vollständige, verbindliche und verständliche Informationen über allgemeine Leistungsmöglichkeiten der Jugendhilfe (insbesondere zu den §§ 27 ff. SGB VIII), Rechte (insbesondere zu Personensorge-, Wunsch- und Wahlrechten) und Pflichten (insbesondere zu Mitwirkungsverpflichtung, Elternverantwortung, Kostenbeteiligung) sowie zu dem Ablauf der Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung.
Es soll allen Beteiligten bewusst werden, dass in Tagesgruppen eine klare Struktur mit festgelegten Regeln herrscht und eine Anwesenheitspflicht während der vereinbarten Aufenthaltszeiten besteht. Unterschriftlich erklären sich alle Beteiligten, nach Möglichkeit auch das Mädchen oder der Junge selbst, mit den Vereinbarungen und der Einleitung einer teilstationären Hilfe zur Erziehung einverstanden. Der Zugang zur Hilfe soll im Hinblick auf eine zielgerichtete und wirksame Hilfe in einem zeitlichen Rahmen von längstens drei Monaten erfolgen.
9.2. Hilfeplanung
Das zentrale Instrument der Steuerung des Hilfegeschehens und der Kooperation ist der Hilfeplan. Dieser wird federführend von der zuständigen Fachkraft im Jugendamt zusammen mit dem Mädchen oder Jungen, den Personensorgeberechtigten und – sobald involviert – mit den Fachkräften der Tagesgruppe inhaltlich ausgehandelt und schriftlich dokumentiert .
Der Hilfebedarf wird durch die Erhebung der Ressourcen und Risiken im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen sowie der sie umgebenden Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen, insbesondere in den relevanten Lebensbereichen Herkunftsfamilie, Schule und Berufsvorbereitung und soziales Umfeld, ermittelt. In der Praxis hat sich der Einsatz der Sozialpädagogischen Diagnose-Tabellen bewährt.
In der Hilfeplanung werden konkrete Ziele und die korrespondierenden Handlungsschritte nachvollziehbar vereinbart. Zielvereinbarungen sind positiv, treffend und konkret formuliert, erreichbar, zeitlich terminiert und messbar. Sie sind in sich widerspruchsfrei, konzentrieren sich auf das Wesentliche und sind von den Beteiligten anerkannt.
Bei Bedarf (z. B. bei Hinweisen auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen, Leistungsprobleme, Verhaltensstörungen sowie psychische Auffälligkeiten) werden einschlägige, etwa medizinische oder (schul-)psychologische, diagnostische Befunde bzw. Stellungnahmen eingeholt. Gegebenenfalls sind Fachkräfte der Tagesgruppe, der Erziehungsberatung, Schule, schulischer Beratungsstellen oder niedergelassene Fachärztinnen und -ärzte einzubeziehen. Alle relevanten Beobachtungen und Befunde fließen in die Hilfeplanung ein. Die im Hilfeplan getroffenen Feststellungen über den Hilfebedarf und die vereinbarten Leistungen sollen halb-jährlich und darüber hinaus anlassbezogen auf ihre weitere Notwendigkeit und Eignung hin überprüft und fortgeschrieben werden.
Fachkräfte der Schule (in der Regel Klassenlehrerinnen und -lehrer, Lehrkräfte in Beratungs- oder Vertrauensfunktion, Schulpsychologinnen und -psychologen sowie Fachkräfte der Sozialarbeit an Schulen) werden rechtzeitig und angemessen an der Hilfeplanung beteiligt. Das Einverständnis der Personensorgeberechtigten wird aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeholt (siehe auch 4.2, 7.3 und 8.2). Gleichzeitig ist zu bedenken, dass insbesondere im Rahmen der Hilfeplangespräche zuweilen sehr persönliche Inhalte besprochen werden, die vor allem für die Mädchen und Jungen und ihre Familien emotional belastend sein können. Aus diesem Grund ist der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hilfeplangespräch zu beschränken. Beteiligung von Kooperationspartnerinnen und -partnern an der Hilfeplanung muss nicht zwangsläufig im Rahmen der Hilfeplangespräche stattfinden, sondern kann auch in anderen Formen der Zusammenarbeit erfolgen.
Verantwortlich für das Verfahren der Hilfeplanerstellung und Fortschreibung ist die federführende Fachkraft des Jugendamts. Die Beteiligten reflektieren gemeinsam die jeweiligen Entwicklungen und prüfen Wirkung und Erfolg der vereinbarten und umgesetzten Handlungsschritte. Anschließend wird gemeinsam der weitere Fortgang der Maßnahme besprochen und vereinbart. Ereignisse im Alltag der teilstationären Erziehungshilfe folgen nicht immer der Logik und der Struktur des Hilfeplans. Etwaige Rückschritte und Krisen werden thematisiert, analysiert und bearbeitet.
Eventuelle individuelle Zusatzleistungen außerhalb der Regelleistungen können und müssen bedarfsbezogen im Hilfeplan definiert werden. Die regionale Versorgungsstruktur, insbesondere im Bereich der Gesundheitshilfe (SGB V, PsychThG), sollte vorrangig in Anspruch genommen werden.
9.3. Erziehungsplanung, Berichterstattung und Dokumentation
9.3.1. Erziehungsplanung
Ausgehend von den im Hilfeplan festgelegten Zielsetzungen und dem festgestellten erzieherischen Bedarf werden im Erziehungsplan Teilziele für die einzelnen Lebensbereiche formuliert und daraus konkrete Handlungsschritte abgeleitet. Der Erziehungsplan ist das „operative Steuerungsinstrument“ der leistungserbringenden Einrichtung und verpflichtender Bestandteil des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements.
Eine angemessene Beteiligung der Leistungsadressatinnen und -adressaten ist sicherzustellen; darüber hinaus sind alle Inhalte der Planung, Entwicklungen und Ergebnisse allen Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Der Erziehungsplan wird schriftlich fixiert und vierteljährlich – und bei Bedarf öfter – fortgeschrieben.
9.3.2. Berichterstattung
Eine schriftliche Zusammenschau zum Umsetzungsstand der Hilfe- und Erziehungsplanung erfolgt im Entwicklungsbericht. Der Entwicklungsbericht wird rechtzeitig vor der Fortschreibung des Hilfeplans dem Jugendamt vorgelegt. Er versetzt die Beteiligten der Hilfeplankonferenz in die Lage, den Fortgang der Hilfe konkret zu beurteilen und die nächsten Schritte zu vereinbaren.
Die Inhalte sind mit den Leistungsadressatinnen und -adressaten im Vorfeld zu besprechen. Der Entwicklungsbericht enthält Informationen über den Prozessverlauf. Es werden Aussagen über die bisher erreichten Effekte der Hilfe und über die weiteren Handlungsperspektiven aus Sicht der leistungserbringenden Stelle getroffen.
Es wird empfohlen, dass öffentliche und freie Träger Standards bezüglich der Berichterstattung entwickeln.
9.3.3. Dokumentation
Es erfolgt eine sorgfältige, vollständige, geordnete und nachvollziehbare Aktenführung und Dokumentation des Hilfeprozesses und seiner Ergebnisse. Die Dokumentation schafft Leistungstransparenz für alle Verfahrensbeteiligten, im Zweifelsfall auch bei einer gerichtlichen Überprüfung. Mit Blick auf einen etwaigen Zuständigkeitswechsel ist eine umfassende Dokumentation ebenfalls unverzichtbar.
9.4. Hilfeverlauf
Mit einer Hilfe nach § 32 SGB VIII ist zeitlich befristet ein Ort und Angebot neben der Familie vorhanden, von denen die Mädchen und Jungen wie ihre Familienangehörigen profitieren können. Die Umsetzung der Prinzipien Familienorientierung und Kooperation, Kontinuität und Zuverlässigkeit sind zentrale Voraussetzungen für die gemeinsame Arbeit (siehe insbesondere 7 und 8).
Ein Hilfeverlauf lässt sich idealtypisch in fünf Phasen beschreiben:
- Vorberatungs- und Klärungsphase
- Einleitungsphase
- Orientierungsphase
- Kernphase
- Abschlussphase
Da individuelle Voraussetzungen und Gegebenheiten den Verlauf der Hilfe maßgeblich beeinflussen und berücksichtigt werden müssen, lassen sich die jeweiligen Phasen zeitlich nicht abschließend festlegen.
Trotzdem gibt die Grundlegung eines Phasenmodells konkrete Hinweise auf Maßnahmen und Schritte im Hilfeverlauf, die ihren Niederschlag nicht nur in den Zielen und Aufgaben des individuellen Hilfeplans finden. In der Zusammenarbeit aller Beteiligten sind die spezifischen Herausforderungen der Phasen insbesondere in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
- Erleben und Handeln (Persönlichkeit) des Kindes oder Jugendlichen
- Tagesgruppe
- Schule und Berufsvorbereitung
- Herkunftsfamilie
- soziales Umfeld
9.4.1. Vorberatungs- und Klärungsphase
Im Vorfeld wird geklärt, welche Hilfe im konkreten Fall geeignet und angemessen ist. Aspekte zur Sicherstellung des Kindeswohls sind vorrangig. Die Beratung und Information über mögliche Hilfen und Leistungen sowie damit verbundene Verpflichtungen obliegen in der Regel dem Jugendamt, das als zuständige Stelle die Entscheidung bezüglich Art, Umfang und Dauer der Hilfe zu treffen hat (siehe 9.2).
In der Regel sind den öffentlichen Jugendhilfeträgern die Einrichtungen, die Leistungen zur Erziehungshilfe erbringen, bekannt. Die Einrichtungen stellen ihr Leistungsangebot transparent und differenziert dar. Diese Darstellung erfolgt auf der Basis der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, die Bestandteil der jeweiligen Entgeltvereinbarung ist .
Die Entscheidung für die geeignete Einrichtung sollte in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen nach Antragstellung durch die Leistungsberechtigten erfolgt sein. Die (Vor-)Auswahl der Einrichtung erfolgt orientiert am Bedarf des Einzelfalls. In Absprache mit den Leistungsadressaten erhält die in Aussicht genommene Einrichtung alle wesentlichen Informationen für eine entsprechende Prüfung der Anfrage.
Die Einleitung der Hilfe soll einschließlich der vorläufigen Kostenzusage an die Einrichtung in einem Zeitraum von längstens vier Wochen erfolgt sein. Die nachfolgende Bewilligung der Leistung durch das Jugendamt erfolgt innerhalb weiterer vier Wochen durch Bescheid. Ein etwaiger Ablehnungsbescheid muss unverzüglich, in jedem Fall vor Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in der Einrichtung, erfolgen.
9.4.2. Einleitungsphase
Bei Aufnahmebereitschaft der Einrichtung organisiert das Jugendamt mit allen Beteiligten ein Vorstellungsgespräch in der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtung informiert über das Leben in der Tagesgruppe und das pädagogische Handeln der Fachkräfte hinsichtlich Tagesablauf, Gruppen- und Teamstruktur, Regeln, Partizipationsmöglichkeiten und Beschwerdewege, Unternehmungen und Aktivitäten im Jahresverlauf. Weitere wesentliche Inhalte im Vorstellungsgespräch sind:
- der Austausch grundlegender Erwartungen aller Beteiligten,
- die Benennung der Erziehungsziele durch die Sorgeberechtigten und das Mädchen oder den Jungen.
- die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Fachpersonal der Einrichtung.
Um diesen ersten Eindruck zu vertiefen, kann ein Termin vereinbart werden, an dem das Mädchen oder der Junge die Tagesgruppe für einen Nachmittag besucht und/oder an Aktivitäten der Einrichtung teilnimmt. Wenn alle Beteiligten einer Aufnahme in die Tagesgruppe zustimmen, unterbreitet die Einrichtung dem Jugendamt ein geeignetes Angebot einschließlich des möglichen Aufnahmetermins.
Die Leistungsberechtigten erhalten vom Jugendamt einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Leistung und gegebenenfalls zu tragende Kosten. Die Einrichtung erhält eine Erklärung zur Kostenübernahme. Die Hilfeplanvereinbarung mit ersten Zielen und Aussagen zur Ausgestaltung, zum Leistungsumfang und zur Zusammenarbeit wird geschlossen (siehe 9.2).
Spätestens hier müssen Name, Anschrift und Telefonnummern der unmittelbaren Angehörigen, der Schule sowie die Personalien, die Krankenversicherungsnummer und eventuell bedeutsame Informationen über Krankheiten, Behinderungen, Allergien oder ärztliche Verordnungen des Mädchens oder Jungen den Fachkräften der Einrichtung bekannt und zugänglich sein.
9.4.3. Orientierungsphase
Kinder und Jugendliche benötigen Zeit, sich in die veränderte Alltagssituation einzuleben.
Die Fachkräfte der Einrichtung erleichtern dem neuen Mädchen oder Jungen das Ankommen durch sorgfältige Planung der Eingewöhnungszeit. Wichtige Inhalte sind u. a. Kennenlernen der anderen Mädchen und Jungen in der Gruppe, Informationen über Tages- und Wochenstruktur, wichtige Regeln im Zusammenleben der Gruppe und persönliche Gespräche zum Aufbau tragfähiger Beziehungen.
Die Fachkräfte nutzen die Orientierungsphase, um das Vertrauen zwischen allen Beteiligten zu fördern und eine Bindung zwischen den Fachkräften der Gruppe und dem neuen Mädchen oder Jungen aufzubauen. Das kann erfahrungsgemäß bis zu sechs Monate dauern. Dazu gilt es, individuelle Fähigkeiten und Ressourcen sowie Problemstellungen zu erkennen und zu dokumentieren. Die Gespräche zwischen den Fachkräften der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten dienen dem Aufbau einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie dem Erkennen der Ressourcen und Problemlagen in der Familie. Aus vorliegenden Unterlagen und gewonnenen Erkenntnissen im Umgang miteinander lassen sich erste Hinweise für die individuelle Erziehungsplanung (siehe 9.3) gewinnen und erste gemeinsame Ziele vereinbaren.
Während der Öffnungszeiten der Tagesgruppe muss die Anwesenheit des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen in einem Umfang gewährleistet sein, der die Orientierung auch tatsächlich ermöglicht. Inwieweit die Kontakte im Sozialraum weiter gepflegt, neu aufgenommen oder zunächst eingeschränkt werden, wird mit den Beteiligten vereinbart. Wichtiger pädagogischer Auftrag in der Orientierungsphase ist die Klärung organisatorischer und pädagogischer Absprachen zur schulischen Situation und zur Erledigung der Hausaufgaben. Die Kontakte zur Schule des Mädchen oder Jungen werden aufgenommen und stabilisiert.
Am Ende der Orientierungsphase wird ein Hilfeplangespräch in der Regel in der Einrichtung geführt. Grundlage dafür bietet der erste Entwicklungsbericht der Einrichtung (siehe ebenfalls 9.3). Die zuständige Lehrkraft wird nach Möglichkeit bzw. bei Bedarf dazu eingeladen. Der Hilfeplan wird überprüft und ggf. fortgeschrieben, er macht nun Aussagen zu dem voraussichtlichen zeitlichen Rahmen und der Ausgestaltung der weiteren Hilfe.
Die Orientierungsphase gilt als abgeschlossen, wenn das Mädchen oder der Junge ihren/seinen „stimmigen“ Platz in der Tagesgruppe gefunden hat und erste vernetzende Kontakte zu relevanten Schnittstellen (z. B. Schule, Therapie) angebahnt wurden. Idealerweise hat sich zwischen allen Beteiligten ein vertrauensvolles und tragfähiges Arbeitsbündnis entwickelt.
9.4.4. Kernphase
Das Leben in der Tagesgruppe fordert vom Einzelnen die Auseinandersetzung mit Gemein-schaftsverantwortung, Mitbestimmung, Regeln, Rechten, Pflichten, Grenzen, Rollenzuschreibung und -findung. Auf dieser Basis nutzt das Mädchen oder der Junge persönliche Ressourcen und lernt, Defizite abzubauen.
Die individuelle Förderung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen in der Tagesgruppe umfasst so weit als möglich alle physischen und psychischen Bereiche. Lern- und Entwicklungsbedarfe im emotionalen, sozialen, sprachlichen, motorischen, kognitiven Bereich sowie im Bereich der Selbstständigkeit werden so weit als möglich aufgegriffen. Die Förderung von Selbstwert, Selbstwirksamkeit und Selbstwahrnehmung erhöht die Handlungskompetenzen des Mädchens oder Jungen. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit berührt unter anderem Themenkomplexe wie Motivation, Identität, Werteorientierung, Geschlechterrollen, Sexualität, interkulturelle Aspekte und Annahme eigener geistiger, körperlicher oder biografischer Einschränkungen und Grenzen.
Der regelmäßige Kontakt mit den Eltern ist wesentlich für das Gelingen der Maßnahme. Die Intensität und Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern richtet sich nach deren Bedarf und den strukturellen Qualitäts- und Ausstattungsmerkmalen der Tagesgruppe. Übergeordnetes Ziel der Arbeit mit den Eltern ist die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz. Die im Hilfeplan festgelegten Ziele werden regelmäßig auch vor dem Hintergrund möglicher Loyalitätskonflikte oder Schuldgefühle reflektiert und bearbeitet. Die Eltern wirken ihren Möglichkeiten entsprechend aktiv an der Erziehung ihres Kindes mit. Auch wenn das Machbare und das Wünschenswerte zu unterscheiden sind, wird die elterliche Erziehungsverantwortung gefördert und gefordert (siehe 8.1).
Die schulische Förderung ist ein zentrales Merkmal der Hilfe. Zu einer erfolgreichen Schullaufbahn mit qualifiziertem Abschluss gehören u. a.:
- die Schulwegbewältigung,
- eine individuell angemessene Beschulung,
- die Integration in den Klassenverband,
- eigenständige Hausaufgabenerledigung und
- angemessenes Lernverhalten.
Die Vorbereitung der beruflichen Integration umfasst vor allem die Arbeitsschwerpunkte Berufswahl, Entscheidung über die geeignete Ausbildungs- oder Arbeitsstelle, Arbeitsmotivation, Selbstbild, Frustrationstoleranz und Stressbewältigung.
Eine gelungene Integration ins soziale Umfeld und in den Sozialraum verlangt u. a. Respekt vor anderen, Empathie, Kontaktfähigkeit, Abgrenzungsfähigkeit, eigenverantwortliches Handeln und Initiative. Die Vernetzung der Familie im Stadtteil ist anzustreben, um vorhandene soziale Ressourcen zu nutzen und die Stabilisierung der Familie nach Beendigung der Hilfe zu gewährleisten.
In der Kernphase entwickelt das Mädchen oder der Junge ein differenzierteres Bewusstsein für die eigenen Entwicklungsbedarfe und -möglichkeiten. Der junge Mensch kann mehr und mehr seine Identität festigen und Kompetenzen ausbauen. Er ist bereit, Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung für sich und andere zu übernehmen.
Die federführende Fachkraft des Jugendamts begleitet, unterstützt und kontrolliert den Fortgang der Hilfe auch in der Kernphase und interveniert bei Krisen bzw. unvorhergesehenen Ereignissen. Die Entwicklungserfolge werden in der Fortschreibung des Hilfeplans überprüft. Gegebenenfalls werden weitere Ziele vereinbart und wiederum umgesetzt – bis zu dem Punkt, an dem ein Abschluss der Maßnahme ins Auge gefasst werden kann.
Der familiäre Erziehungsalltag, die schulische Situation und das soziale und emotionale Erleben und Handeln des Mädchens oder des Jungen sind soweit stabilisiert und normalisiert worden, dass die planvolle Beendigung der teilstationären Hilfe Schritt für Schritt erfolgen kann. In der Regel wird von einem Gesamtzeitraum der Hilfedauer von zwei Jahren auszugehen sein.
9.4.5. Abschlussphase
Schwerpunkt hier ist die qualifizierte Beendigung der Hilfe, ggf. die Einleitung von Anschlussmaßnahmen.
Für alle Beteiligten ist möglichst frühzeitig Klarheit über den Zeitpunkt und die Gestaltung der Beendigung sowie über die nachfolgende Lebenssituation des Kindes oder der/des Jugendlichen zu schaffen. Die Ablösung des Mädchens oder Jungen von der Gruppe benötigt Zeit, wird gemeinsam geplant, gut vorbereitet und wird für alle erlebbar gestaltet. Der Erfolg des Ablösungsprozesses wird in vierwöchigem Turnus im Rahmen der Erziehungsplanung überprüft. Treten Schwierigkeiten auf, ist die federführende Fachkraft im Jugendamt zu informieren.
Das bewusste Abschiednehmen von wichtigen Personen im Umfeld der Tagesgruppe lässt die Familienmitglieder die Veränderung ihrer Lebenssituation erfahren. Ein Abschlussgespräch mit allen Beteiligten rundet den Hilfeprozess und die gemeinsame Arbeit ab.
Das wesentliche Erfolgskriterium besteht darin, dass die in der Hilfeplanung definierten Ziele in einem ausreichenden Maß erreicht worden sind. Wesentliche Beispiele dafür können der regelmäßige und pünktliche Besuch der Schule, die Übernahme vereinbarter häuslicher Pflichten, die Pflege stabiler Kontakte zu wichtigen Freundinnen, Freunden und Bezugspersonen und eine aktive Freizeitgestaltung sein.
Indikatoren für einen erfolgreichen Verlauf der teilstationären Maßnahme sind insbesondere eine gelingende Alltagsbewältigung, konstruktive Konfliktlösungsstrategien und die Zunahme sozialer Kompetenzen, Einbindung in den Sozialraum und eine Entwicklung realistischer Lebensperspektiven. Der junge Mensch und seine Familie haben eine hinreichende Stabilität entwickelt. Sie bewältigen schwierige Lebenssituationen, indem sie selbstständig Lösungswege suchen und finden, ohne die Hilfe der Fachkräfte der Tagesgruppe in Anspruch nehmen zu müssen bzw. sind sie in der Lage, sich selbstständig um Unterstützung zu bemühen.
Insbesondere das steuerungsverantwortliche Jugendamt bewertet in Rückbindung zu allen Beteiligten nach den vormals einvernehmlich beschriebenen Anhaltspunkten für die Beurteilung von Forschritt und Wirkung die Hilfe als gelungen und positiv beendet. Der erfolgreich abgeschlossene Hilfeverlauf wird im Hilfeplan nachvollziehbar dokumentiert und steht allen Beteiligten zur Verfügung.
9.4.5.1. Wechsel der Hilfeart
In begründeten Einzelfällen kann ein Wechsel in eine stabilisierende Anschlussmaßnahme angebracht sein und erfolgt nach Maßgabe des Hilfeplans. Ist ein Wechsel der Hilfeart angezeigt, bereiten das Jugendamt und die Einrichtung die Familie auf die Veränderungen vor.
Wenn eine andere Hilfeart vereinbart wird, ist dies nicht zwangsläufig ein Indiz für das Scheitern der bislang gewährten Hilfe.
Stets ist der Wechsel einer Hilfe aber ein Anlass für die sorgfältige Analyse etwaiger Schwachstellen der bisherigen Prozesssteuerung und Leistungserbringung. Aus der Dokumentation der Umstände, die zum Wechsel der Hilfeart geführt haben, können Jugendamt und Einrichtung Schlüsse für die Qualitätsentwicklung ziehen.
9.4.5.2. Unplanmäßige Beendigung der Hilfe
Kommt es zu einem Abbruch der Maßnahme, z. B. durch Herausnahme des Kindes durch die Familie oder wenn sich die Einrichtung nicht mehr in der Lage sieht, die Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen, so sind das zuständige Jugendamt, die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern über die Vorgänge unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In der Regel sind auch Schule bzw. Ausbildungsstelle und ggf. andere relevante Stellen zu informieren.
Die Einrichtung erstellt einen Bericht, der Auskunft über Hergang und Gründe der unplanmäßigen Beendigung gibt. Es liegt in der Verantwortung der federführenden Fachkraft im Jugendamt (in Kooperation mit den Beteiligten) zu klären, ob und in welcher Form eine Weiterbetreuung erforderlich und aussichtsreich erfolgen kann und muss. Sofern möglich, ist die Rückkehr in eine frühere Etappe des Phasenverlaufs in Betracht zu ziehen oder ein Wechsel der Hilfeart anzustreben.
Eine überstürzte Beendigung der Maßnahme ohne verbindliche Klärung der Personensorge, der notwendigen Betreuung und der aufsichtsrechtlichen Situation ist in jedem Fall zu vermeiden.
10. Strukturmerkmale
10.1. Lage und Ausstattung der Einrichtung
Bei der Wahl der Tagesgruppe soll berücksichtigt werden, dass die Kinder und Jugendlichen nicht aus ihrem Lebensumfeld gerissen werden. Die Vernetzung zu anderen Infrastrukturangeboten des Sozialraums muss möglich sein. Wegstrecken und Fahrzeiten sollen so kurz als möglich sein. Entsprechende Anforderungen an den Standort sind bei der Neuplanung oder Einrichtung von Tagesgruppen aufzunehmen und zu berücksichtigen. Die Gebäude müssen den geltenden bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Behördliche Auflagen werden im Zuge der Erteilung und fortlaufenden Überprüfung der Betriebserlaubnis berücksichtigt. Dies gilt selbstverständlich auch für alle Sicherheitsmaßnahmen.
Die Räume der Einrichtung sollen für die Mädchen und Jungen ebenso wie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überschaubar sein. Jede Tagesgruppe bildet nach Möglichkeit auch unter räumlichen und personellen Gesichtspunkten eine Einheit. Die Ausstattung muss altersgerecht den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entsprechen, für Spiel und Sport sind ausreichende Freiflächen im Außenbereich zu schaffen oder müssen zugänglich sein. Eine zeitgemäße Medienausstattung einschließlich Internetanschluss, die den Mädchen und Jungen zugänglich ist, ist zu befürworten.
Um die pädagogischen Anforderungen umsetzen zu können, müssen Räumlichkeiten für gruppenergänzende Fachkräfte, für Leitung und Verwaltung sowie eine Küche vorhanden sein. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass es genügend Mehrzweckräume wie z. B. für Hausaufgaben und Besprechungen sowie Abstellräume gibt. Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten sind wichtig und vorzuhalten. Für Mädchen und Jungen sind getrennte Sanitärräume bereitzustellen.
10.2. Wirtschaftliche Betriebsführung
Der Träger der Einrichtung bietet Gewähr für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung. Insbesondere muss der Einrichtungsbetrieb wirtschaftlich so gesichert sein, dass das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist.
10.3. Gesundheitsvorsorge
Auf körperliche Unversehrtheit und Wohlbefinden der Mädchen und Jungen als wesentliche Elemente des Kindeswohls ist sorgfältig zu achten. Dazu zählt wesentlich eine altersgemäße, vollwertige und abwechslungsreiche Ernährung. Die Prävention von Über- und Untergewicht erfordert die Förderung eines gesunden Ernährungs- und Bewegungsverhaltens.
Ein aktuelles ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass keine übertragbaren Krankheiten vorliegen, muss bei der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen vorliegen bzw. ist unverzüglich zu veranlassen. Kostenträger hierfür sind die Krankenkassen. Im Übrigen wird auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen verwiesen .
Medikamente und Chemikalien sind unter Verschluss zu halten. Eine entsprechend ausgestattete und mindestens jährlich überprüfte Hausapotheke muss zur Verfügung stehen.
Für das Halten von Tieren sind die Vorschriften der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Für medizinische oder psychologische Untersuchungen müssen die Einverständniserklärungen der Eltern vorliegen.
10.4. Betriebszeiten
Um den erzieherischen Bedarf zu decken und die nötige Betreuungskontinuität zu gewährleisten sind Zeiten festzulegen, in denen die Tagesgruppe nach Maßgabe des Hilfeplans im Einzelfall in Anspruch genommen werden kann.
Teilstationäre Einrichtungen im Sinne des § 32 SGB VIII sind in der Regel jährlich an mindestens 220 Tagen geöffnet. Die Betriebszeiten beschränken sich nicht nur auf Schultage. Die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit schulischen, familiären und sozialräumlichen Belangen.
Eine wöchentliche Regelbetreuung bei Grundschulkindern von durchschnittlich 20 Stunden an in der Regel 5 Betreuungstagen pro Woche, sind für eine nachhaltige Entwicklungsförderung erforderlich. Unterschreitungen an Schultagen können durch Ferien- und/oder Wochenendangebote ausgeglichen werden.
Die tägliche Betreuungszeit erfolgt in der Regel ab Schulschluss und bis 17 Uhr. Randzeiten müssen von der personellen Präsenz her zugunsten sonstiger Verpflichtungen weniger intensiv gestaltet werden. Eine tägliche Mindestbetreuungszeit von durchschnittlich vier Stunden ist jedoch unerlässlich. Auffällige Fehlzeiten des Kindes oder Jugendlichen müssen mit den Eltern und den Jugendämtern zeitnah thematisiert werden. Die Betriebszeiten sind mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe abzustimmen und sind Bestandteil der von der jeweiligen Aufsichtbehörde erteilten Betriebserlaubnis.
10.5. Datenschutz
Bei der Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenübermittlung und Datennutzung sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten .
Auf die spezifischen Regelungen zur Weitergabe von Informationen im Kontext des staatlichen Schutzauftrags (§§ 64 Abs. 2a und 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) wird ausdrücklich hingewiesen.
11. Personaleinsatz
Im Rahmen der Personalplanung und -auswahl ist dem Grundsatz der Kontinuität in der sozialpädagogischen Beziehung in der Tagesgruppe und der Fallzuständigkeit im Jugendamt Rechnung zu tragen.
Den notwendigen sichernden Rahmen für die Umsetzung der Entwicklungsaufgaben stellt die pädagogische Grundversorgung dar .
11.1. Personalausstattung und -bemessung
11.1.1. im Jugendamt
Im Jugendamt sind mit der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen Fachkräfte in der Bezirkssozialarbeit, bei entsprechender Binnendifferenzierung Fachkräfte in einem Fachdienst, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der so genannten Wirtschaftlichen Jugendhilfe sowie Leitungskräfte befasst. Aufbau- und Ablauforganisation des Jugendamts müssen eine zeit- und zielgerichtete Prozessgestaltung unterstützen.
Kinder und Jugendliche, deren Angehörige und die Fachkräfte in den leistungserbringenden Stellen brauchen verlässliche und informierte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jugendamt. Einrichtungen und Jugendämter müssen im Sinne einer guten Zusammenarbeit in wichtigen Belangen in einem für beide verbindlichen Rahmen füreinander erreichbar sein. Ein Wechsel in der Fallverantwortung kann den Erfolg der Hilfe maßgeblich negativ beeinflussen. Änderungen in der Fallzuständigkeit bedürfen daher besonderer Beachtung, Veränderungen müssen rechtzeitig transparent gemacht werden, die Ansprechbarkeit und kontinuierliche Be-gleitung für alle Beteiligten ist sicherzustellen.
Die Personalbemessung im Jugendamt richtet sich nach anerkannten Methoden unter Berücksichtigung aller fallbezogenen Tätigkeiten. Die steuernden Funktionen im Jugendamt sind besonders zu beachten und zu gewichten. Soweit die Fachkräfte im Jugendamt zusätzlich mit anderen Aufgaben als der Steuerung und Begleitung von Erziehungshilfe in Tagesgruppen betraut sind, richtet sich die Personalbemessung nach der geschätzten Jahresstundenzahl im Gesamtaufwand .
11.1.2. bei der Heimaufsicht
Die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständigen Behörden sind bedarfsentsprechend auszustatten. Es ist sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden sowohl ihrem Kontrollauftrag als auch ihrem damit verbundenen Beratungsauftrag nachkommen können.
11.1.3. bei den Leistungserbringern
Die Personalausstattung muss hinsichtlich der Anzahl und der beruflichen Qualifikation des eingesetzten Personals einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung und der zu betreuenden Zielgruppe gewährleisten.
Das Personal in integrativen Gruppen und Einrichtungen muss für die speziellen Anforderungen dieser Arbeit qualifiziert sein. Die erforderlichen Festlegungen werden im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung gemäß § 45 ff. SGB VIII auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung unter Beteiligung des Jugendamts am Sitz der Tagesgruppe getroffen.
Die Personalbemessung des pädagogischen Fachpersonals, die notwendig ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII sicherzustellen, richtet sich in der Regel nach den zwischen den Regierungen, der obersten Landesjugendbehörde sowie den regionalen Entgeltkommissionen vereinbarten Orientierungswerten .
Die Zahl und Qualifikation pädagogischer Kräfte im Gruppendienst und gruppenergänzender Fachkräfte berücksichtigt Gruppentypus und Aufgabenstellung. Das Nähere regeln bedarfsbezogen, entgeltrelevant, den Schutz der Kinder sicherstellend die zuständigen Stellen (Bezirksregierungen, Entgeltkommissionen) unter Beteiligung der örtlichen Jugendämter, die die Tagesgruppen in Anspruch nehmen. Die Personalbemessung in der Begleitung und Betreuung der Familienpflege und bei integrativen Formen richtet sich nach Maßgabe der ggf. in der Hilfeplanung vereinbarten Fachleistungsstunden.
Die Personalausstattung einer teilstationären Einrichtung berücksichtigt die Bereiche:
- Leitung
- Gruppendienst
- Gruppenergänzende Fachkräfte
Bei entsprechender Einrichtungsgröße (bzw. in Verbünden anteilig): - Verwaltung
- Wirtschaft und Versorgung
- Technische Dienste
11.2. Zusammenwirken der Fachkräfte in der Einrichtung
Alle Fachkräfte in der Einrichtung wirken zum Wohl des Kindes und der Familie zusammen. Unabhängig von ihren jeweiligen Hauptaufgabenfeldern kann sich ihr konkretes Aufgabenfeld fallbezogen flexibel gestalten. Der Einsatz wird bedarfsbezogen unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Hilfeplan in den Einrichtungen festgelegt.
Eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeiten und Ergebnisse ist als Grundlage für die Hilfeplanung selbstverständlich.
11.2.1. Hauptaufgabenfelder der Leitung
Die Leitung stellt die Umsetzung der Arbeitskonzeption der Erziehung in Tagesgruppen sicher. Sie ist verantwortlich für die Rahmenbedingungen, die Regelung der Zuständigkeiten, die Kommunikations- und Kooperationsstrukturen, eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Organisationskultur der Einrichtung. Organisations-, Personal- und Konzeptentwicklung sowie Evaluation sind grundsätzlich Leitungsaufgaben. Die Leitung ist verantwortlich für eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.
11.2.2. Hauptaufgabenfelder der gruppenergänzenden Fachkräfte
Die Aufgaben- und Arbeitsschwerpunkte gruppenergänzender Fachkräfte richten sich nach deren Ursprungsprofession. Sie umfassen beispielsweise diagnostische Abklärungen, pädagogisch-therapeutische Einzelförderung, zielgruppenorientierte Angebote, spezielle Elterntrainings, Team- und Einzelberatung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vermittlung von Hilfen anderer Stellen sowie im begründeten Einzelfall Mitwirkung bei der Moderation von Planungs- und Entscheidungsprozessen.
Die Aktivitäten der gruppenergänzenden Fachkräfte müssen sich sinnvoll an der Persönlichkeit, dem individuellen Förderbedarf und der Lebenswelt des Mädchens oder Jungen ausrichten.
Besonders bei Kindern mit ausgeprägt problematischem familiären Hintergrund kann die aktive Beteiligung an der Arbeit mit der Herkunftsfamilie Aufgabe der gruppenergänzenden Fachkräfte sein.
11.2.3. Hauptaufgabenfelder der Fachkräfte im Gruppendienst
Die Aufgabenschwerpunkte der Fachkräfte im Gruppendienst sind die Ausgestaltung der pädagogischen Arbeit, die begleitende Eltern- und Familienarbeit und die Zusammenarbeit mit den Schulen.
In der Gruppenpädagogik kommt der positiven Beziehungsgestaltung zu den Kindern und der Herstellung eines positiven Gruppenklimas, das soziales Lernen ermöglicht, besondere Bedeutung zu.
Genauso wichtig ist die individuelle Förderung jedes Kindes im Sinne des Aufspürens der Fähigkeiten und Ressourcen und deren Förderung und der Analyse der Schwierigkeiten und Probleme jedes einzelnen Kindes und deren kontinuierlicher Reduzierung.
11.2.4. Unterstützung der Fachkräfte
Die Fachkräfte in den Einrichtungen werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung, Wirtschaft und Versorgung und die technischen Dienste unterstützt.
Praktikantinnen und Praktikanten bereichern den Praxisalltag. Deren Einsatz erfordert eine fundierte Einarbeitung, Praxisanleitung und die Kooperation mit deren Ausbildungsstellen. Obwohl die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten Ressourcen bindet, können diese zur Arbeitsentlastung und zu vermehrten Fördermöglichkeiten innerhalb der Gruppe beitragen. Nicht nur aus berufspolitischen Gründen ist es wichtig, Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit mit Fachakademien und Fachhochschulen zu pflegen.
Neben der sorgfältigen Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind kontinuierliche fachliche Begleitung und Beratungs-, Fortbildungs- und Qualifikationsangebote notwendig, um persönliche Einstellungs- und berufliche Handlungsmuster zu reflektieren und weiterzuentwickeln und um Personalfluktuation zu vermeiden. Praxisanleitung, Supervision und Fortbildung sind zentrale Beiträge zur Qualitätsentwicklung. Jede Fachkraft ist verpflichtet, sich fortzubilden und fachlich weiterzuentwickeln, damit sie ihren beruflichen Aufgaben jetzt und in Zukunft gewachsen ist.
12. Organisationsentwicklung
Leitungsverantwortliche und Fachkräfte in Einrichtungen der teilstationären Erziehungshilfe verfolgen die sich wandelnden und verändernden Hilfebedarfe der Mädchen, Jungen und ihrer Familien sowie die Entwicklungen der Jugendhilfefachlichkeit.
Sie gehen auf neue fachliche Herausforderungen auch im Rahmen von Organisationsentwicklung mit Hilfe entsprechender Konzepte ein. Dazu gehören zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Empfehlungen Konzepte zu Partizipationsstrukturen inklusive Beschwerdemanagement, Konzepte der Prävention von Gewalt und insbesondere sexualisierter Gewalt und zur Krisenintervention.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Beschluss
Die fachlichen Empfehlungen wurden vom Landesjugendhilfeausschuss gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 am 06.10.2011 beschlossen und sind verbindlicher Orientierungsrahmen für die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung gemäß § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe in Bayern.
13.2. Landesjugendamt
Das Bayerische Landesjugendamt wird die Umsetzung dieser fachlichen Empfehlungen durch Beratung und Fortbildung unterstützen und die Erfahrungen aus der Verwendung der Empfehlungen systematisch dokumentieren und auswerten.
13.3. Erprobungszeitraum
Nach einem Erprobungszeitraum von fünf Jahren werden die fachlichen Empfehlungen auf ihre Brauchbarkeit sowie auf ihre Wirkung im Kontext der Qualitätsentwicklung hin überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben.
13.4. Evaluation
Durch geeignete Strategien und Instrumente ist sicherzustellen, dass die unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation belegbaren Erkenntnisse zur Wirkung der teilstationären Erziehungshilfe gemäß § 32 SGB VIII erbracht werden.
Dies gilt im Hinblick auf die baulich-räumlichen Bedingungen und die materiellen sowie personellen Ressourcen auf struktureller Ebene, im Hinblick auf die Betriebsabläufe und Hilfeverläufe auf der Handlungsebene und nicht zuletzt im Hinblick auf das Erreichen operationalisierbarer Hilfeerfolge auf der Ergebnisebene. Hierbei hilft die wissenschaftliche Begleitung.
Ausgestaltung der Hilfe |
Charakteristika | Bedarfsprofil | Zielstellung | Ausstattungs- merkmale |
---|---|---|---|---|
Integrierter Einzelplatz in einer Kindertageseinrichtung |
Integrationsortientiert, lebensweltorientiert, durchlässig, optionale Einzelförderung im Sinne des § 32 bzw. § 35 a SGB VIII |
Das Kind findet sich trotz seiner Beeinträchtigung örtlich und sozial in einer Großgruppe meist selbstständig zurecht, benötigt jedoch in Alltags-situationen Hilfestellung durch Erwachsene oder Gleichaltrige. Das Kind benötigt situationsbezogen begleitende Unterstützung bei schulischen und sozialen Anforderungen. Seine Eltern kommen mit den Auffälligkeiten seines Erlebens und Handelns nur zurecht, wenn sie im Bedarfsfall entsprechend unterstützt (Beratung, Anleitung) werden. |
Das Kind ist sowohl in die Hortgruppe als auch in die Schulklasse gut integriert. Es kommt mit den Anforderungen und Dynamiken einer Großgruppe zurecht. Eine eventuelle „Sonderstellung“ hat sich nivelliert. |
Bis zu zwei Kinder mit Förderbedarf im Sinne des § 32 (§ 35a) SGB VIII je nach Hilfebedarf in Gruppen von insgesamt 20 bis höchstens 25 Kindern. Pädagogisches Personal variierend je nach kindbezogener Förderung (min-destens 1:12,5, empfohlen 1:10,0). Individuelle Zu-satzleistungen durch den zuständigen örtlichen Ju-gendhilfeträger nach fachlicher Prüfung des Bedarfs des Einzelfalls sind möglich und können notwendig sein. |
Integrative Gruppe in einer Kindertagesein-richtung |
Integrativ, wohnortnah, „überschau-bar“, optionale Einzelförderung im Sinne des § 32 bzw. § 35 a SGB VIII | Das Kind braucht das Setting einer kleinen, überschaubaren Gruppe, die es ihm von der Betreuungsintensität und dem Lernen am Modell der anderen Kinder erlaubt, Eigenheiten und Beeinträchtigungen zu be-arbeiten. In einer Großgruppe ist das Kind überfordert und gerät in eine Außenseiterrolle. In Krisen bedarf es situativer Einzelbetreuung. Das Kind ist in der Klassengemeinschaft überfordert; der Lernstoff des Unterrichts wird kaum bewältigt. Das Kind bedarf der ständigen Begleitung bei den Hausaufgaben. Die Eltern verstehen ihr Kind nicht und reagieren mit Überforderung. Sie benötigen Entlastung, die sie durch Austausch mit anderen Familien in gleicher Situation und durch die Fachkräfte erfahren können. |
Das Kind kommt auch in einer größeren Gruppe und in der Schule zurecht. Die benötigte Einzelbetreuung kann zugunsten einer Förderung in der Gruppe reduziert werden. Seine Eltern sind in ihrer Erziehungskraft gestärkt, sie akzeptieren das Kind, verstehen Beeinträchtigungen und können auf seine Verhaltensweisen an-gemessen reagieren. Die Eltern nehmen fachliche Beratung in Erziehungsfragen an, setzen diese mit zu-nehmender Sicherheit um und sind sich ihrer Erziehungsverantwortung bewusst. |
Bis 15 Kinder, max. 1/3 davon bedarfsnotwendig i. S. des § 32 (§ 35a) SGB VIII. Pädagogisches Personal (keine pädagogischen Hilfskräfte) variierend je nach kindbezogener För-derung. |
Tagesgruppe nach |
Kompensatorisch, systemisch, individuell, heil-pädagogisch |
Handeln, Erleben und Entwicklungsstand des Kindes, seine schulische Situation und die Erziehungskraft seiner Eltern benötigen die institutionelle Förderung in einer kleinen Gruppe, um eine Hilfe außerhalb der Familie zu vermeiden.
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Das Kind kann in seiner Herkunftsfamilie bleiben. |
6 – 9 Kinder (§§ 32, 35a SGB VIII) 2 Fachkräfte (anteilig nach Öffnungszeit) + gruppen-ergänzende Fachkräfte (2 h pro Woche und Kind) bzw. bis zu 12 Kinder
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Familienpflege nach |
Familiäre Intimität, komplementär, quartiersbezogen, „Familienpaten-schaften“ | Das Kind benötigt einen Teil des Tages eine „Zweitfamilie“, die ihm hilft, mit der Situation in seiner Herkunftsfamilie und den schulischen Herausforderungen fertig zu werden, Entwicklungsrückstände aufzuholen und Verhaltensauffälligkeiten zu korrigieren. |
Die zeitweilige Betreuung des Kindes in der „Zweitfamilie“ hat die Herkunftsfamilie entlastet und das Kind stabilisiert. Anstatt der teilstationären Unterbringung finden nun situative nachbarschaftliche Kontakte statt.
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1 – 3 Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne eines Bedarfs gemäß § 32 bzw. § 35a SGB VIII. Einschlägige Berufsausbildung oder langjährige qualifizierte Erfahrung im Arbeitsfeld. |