Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren unter anderem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das Kinderförderungsgesetz (KiföG), sowie durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eine grundlegende Neukonzeption erfahren. Sie hat sich dadurch zu einem verlässlichen und qualifizierten Angebot der Kindertagesbetreuung entwickelt.
Im Mittelpunkt der Kindertagespflege steht unverändert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Schutzauftrag wurde explizit für die Tagesbetreuungspersonen im KJSG aufgenommen wie auch die Verpflichtung, behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam zu fördern. Wesentliche Grundlage der pädagogischen Arbeit in den staatlich geförderten bayerischen Kindertageseinrichtungen bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.
Tagespflege findet meistens im Haushalt der Tagesmutter/des Tagesvaters statt. Der Bundesgesetzgeber, wie auch der bayerische Gesetzgeber ermöglichen die Betreuung auch in geeigneten anderen Räumen und im Zusammenschluss von zwei bis drei Tagesbetreuungspersonen.
Rechtsgrundlagen
Kindertagespflege soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. Daher hat die Jugendhilfe den Auftrag, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 SGB VIII). Die Gesamtverantwortung für die Planung obliegt nach den §§ 79, 80 SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)
Tagesmütter/-väter benötigen bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Tageskind eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein Kind mehr als 15 Stunden außerhalb des Elternhauses, länger als drei Monate und gegen Entgelt betreuen möchten. Diese ist auf fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig.
Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des BayKiBiG zum 1. Januar 2013 zudem die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder auf acht Betreuungsverhältnisse beschränkt, bei der Großtagespflege auf 16 Betreuungsverhältnisse (Art. 9 BayKiBiG).
Eignung (§ 23 SGB VIII)
Tagesbetreuungspersonen, die eine Pflegeerlaubnis benötigen und / oder vom Jugendamt vermittelt werden, müssen für die Tätigkeit der Tagespflege geeignet sein. Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie umfassen die Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kompetenzen, wie z. B. die Fähigkeit zur Reflexion und zum Dialog.
Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise – beispielsweise durch eine (sozial-)pädagogische Ausbildung – nachgewiesen hat. Schließlich müssen kindgerechte Räumlichkeiten nachgewiesen werden.
Bei Tagespflegepersonen mit mehrjähriger päd. Vorbildung (insb. im frühkindlichen Bereich) entscheiden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung, ob bzw. welche Inhalte der päd. Vorbildung in welchem Umfang auf die für die Refinanzierung notwendigen 160 bzw. 300 Stunden Qualifizierung angerechnet bzw. erlassen werden können und welche ggf. noch absolviert werden müssen (z. B. Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege, Modul für Kleinstkinder, Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson, Profil der Kindertagespflege, o. ä.).
Angerechnete Stunden müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG orientieren, bzw. der Qualifizierung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson dienen.
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst darüber hinaus:
Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen
Der Freistaat Bayern fördert die Kindertagespflege über das BayKiBiG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für die staatliche Refinanzierung ist eine Mindestqualifikation von 160 Stunden notwendig. Außerdem die Bereitschaft, an regelmäßigen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden im Jahr teilzunehmen.
Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, werden staatlich refinanziert, wenn es sich um päd. Personal nach § 16 AVBayKiBiG handelt, oder wenn eine Qualifikation im Sinne von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden nachgewiesen ist.
Vermittlung des Kindes
Das zuständige Jugendamt übernimmt die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson nach Abs. 1 des §23 SGB VIII, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person selbst gefunden wurde.
Für Kinder unter einem Jahr muss ein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege angeboten werden, wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an einer Maßnahme nach SGB II teilnehmen. Einen Anspruch auf die Vermittllung einer Tagespflegeperson haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr grundsätzlich, bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr besteht dieser Anspruch nach Abs. 3 Nr. 1 des §24 SGB VIII eher ergänzend zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen.
Geldleistungen an Tagespflegepersonen
Bei der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson handelt es sich um einen Anspruch der Tagespflegeperson gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §23 Abs. 1 SGB VIII. Diese umfasst neben der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung. Erstattet werden die Aufwendungen für die UV sowie zur Hälfte auch die nachgewiesenen Beiträge zu einer angemessenen AV und KV.
Beratung und Begleitung
Sowohl Tagespflegeperson als auch Erziehungsberechtigte haben in allen Fragen der Kindertagespflege Anspruch auf Beratung. Tagespflegepersonen haben darüber hinaus Anspruch auf fachliche Begleitung.
Ersatzbetreuung
Falls die Tagesbetreuungsperson ausfällt, habenTräger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht, für eine Ersatzbetreuung zu sorgen. Damit soll Tagespflege zu einem verlässlichen Betreuungsangebot für Eltern werden.
Es handelt sich um eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG, Ersatzbetreuung ab dem ersten Ausfalltag sicherzustellen.
Großtagespflege
Bei der Großtagespflege handelt es sich um eine Form der Kindertagespflege, bei der mehrere Kindertagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen (der Großtagespflegestelle) jeweils die Kinder betreuen, die ihnen vertraglich und persönlich zugeordnet sind. Grundsätzlich dürfen in der Großtagespflege in Bayern nicht mehr als drei Tagespflegepersonen dauerhaft tätig sein und nicht mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen bei insgesamt 16 Betreuungsverhältnissen. Werden mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein (Art.9 BayKibiG). Die Tagespflegepersonen werden über die laufende Geldleistung finanziert (zur Förderung Großtagespflege siehe unten).
Förderung durch das Land Bayern
In Bayern fördert der Gesetzgeber die qualitativ gut aufgestellte Kindertagespflege kind- und nutzungszeitbezogen nach dem BayKiBiG.
Voraussetzungen dafür sind:
Anteilige Förderung
Die Fördervoraussetzungen sind in Art. 20 BayKiBiG und der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt. Die staatlichen Fördermittel erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der diese bei der zuständigen Regierung beantragen kann. Der Förderbetrag errechnet sich nach dem einheitlichen Gewichtungsfaktor 1,3 und der Betreuungszeit des Kindes, die mindestens zehn Stunden wöchentlich betragen muss. In Ausnahmefällen wird auch eine Betreuungszeit unter zehn Stunden gefördert, wenn es sich um Randzeiten im Anschluss an eine Kindertagesstätte oder Schule handelt.
Qualitätskriterien
Die in § 23 SGB VIII festgelegten Qualitätskriterien für die Kindertagespflege wie Beratung, Begleitung, Qualifizierung und Ersatzbetreuung sind zu gewährleisten. Diese Kriterien werden im BayKiBiG konkretisiert und teilweise erweitert: Qualifizierung hat im Umfang von 160 Stunden, Fortbildung im Umfang von 15 Stunden jährlich stattzufinden.
Die Geldleistungen an die Tagesmutter/den Tagesvater enthalten zusätzlich einen differenzierten Qualifizierungszuschlag. Die Tagespflegeperson darf mit dem Kind bis zum 3. Grad nicht verwandt oder verschwägert sein.
Förderung der Großtagespflege
Seit 1. Januar 2013 gibt es für Gemeinden die Möglichkeit, Großtagespflege direkt mit staatlichen und kommunalen Mitteln zu fördern (§ 20a BayKiBiG). Das setzt voraus, dass die Gemeinde die staatliche Förderung beantragt und zusammen mit dem Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege weiter reicht. Weitere Fördervoraussetzungen sind die Anwesenheit einer pädagogischen Fachkraft an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden pro Woche und die Qualifizierung der anderen Tagespflegepersonen im Umfang von 160 Stunden. Für den Fall, dass die Tagespflegepersonen ihren Anspruch auf eine laufende Geldleistung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, darf die Großtagespflege von den Eltern keine zusätzlichen Leistungen erheben.
Förderung der inklusiven Kindertagespflege
Um auch den Ausbau der inklusiven Kindertagespflege zu unterstützen, hat die bayerische Staatsregierung seit Juli 2014 in der Kindertagespflege höhere Leistungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, indem bei der kindbezogenen Förderung für Kinder mit Behinderung bzw. für von Behinderung bedrohten Kindern ein Gewichtungsfaktor 4,5 auf Grundlage einer Förderrichtlinie zugrunde gelegt wurde.
Diese bewährte Förderung findet nun eine gesetzliche Verstetigung. Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auch für die Kindertagespflege gewährt (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BayKiBiG).
Hier finden Sie weitere Informationen zur Inklusiven Tagespflege.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt trägt durch Information, Beratung und jährliche Fortbildung der Aufsichtsbehörden in den Jugendämtern zur Qualitätssicherung der Tagespflege bei. Die Fachkräfte der Jugendämter in Bayern können sich direkt an das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt wenden, um bei der Klärung von Fragestellungen unterstützt zu werden.
Für die Qualifizierung von Tagespflegepersonen wurde vom Landesjugendamt der bayerische Qualifizierungsplan entwickelt, der sich derzeit in Überarbeitung befindet und voraussichtlich im Jahr 2025 fertiggestellt wird.
Kontakt
kindertagespflege@zbfs.bayern.de
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamtes
Däxl, Inge; Demler, Gisela: Qualifizierungsplan für Tagespflegepersonen; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014
Demler, Gisela: Qualifizierungsmodul Großtagespflege; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014
Großtagespflege in Bayern - Fachliche Eckpunkte für die Praxis; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014
Baumann, Lilo: Der Bildungsauftrag in der Tagespflege; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 3/2007; München 2007
Weiterführende Links und Informationen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Handbuch Kindertagespflege