Kindertagespflege

Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren unter anderem durch das Tages­be­treu­ungs­aus­bau­gesetz (TAG), das Kinder- und Jugend­hilfe­wei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz (KICK), das Kinderförderungsgesetz (KiföG), sowie durch das Bayerische Kin­der­bil­dungs- und -be­treu­ungs­ge­setz (BayKiBiG) und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eine grundlegende Neu­kon­zep­tion erfahren. Sie hat sich dadurch zu einem verlässlichen und qualifizierten An­ge­bot der Kinder­ta­ges­betreuung entwickelt.

Im Mittelpunkt der Kindertagespflege steht unverändert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Schutzauftrag wurde explizit für die Tagesbetreuungspersonen im KJSG aufgenommen wie auch die Verpflichtung, behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam zu fördern. We­sent­li­che Grundlage der pädagogischen Arbeit in den staatlich geförderten baye­ri­schen Kin­der­ta­ges­einrichtungen bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.

Tagespflege findet meistens im Haushalt der Tagesmutter/des Ta­ges­vaters statt. Der Bundesgesetzgeber, wie auch der bayerische Gesetzgeber ermöglichen die Be­treu­ung auch in geeigneten anderen Räumen und im Zu­sammen­schluss von zwei bis drei Tages­be­treu­ungs­per­so­nen.


Kindertagespflege soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kin­der­er­zie­hung besser miteinander zu vereinbaren. Daher hat die Ju­gend­hilfe den Auftrag, ein be­darfs­ge­rechtes Angebot an Plätzen in Kin­der­tages­ein­richtungen und Kin­der­ta­ges­pflege vorzuhalten (§ 24 SGB VIII). Die Gesamtverantwortung für die Planung obliegt nach den §§ 79, 80 SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)

Tagesmütter/-väter benötigen bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Ta­ges­kind eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein Kind mehr als 15 Stunden außerhalb des El­tern­hau­ses, länger als drei Monate und gegen Entgelt betreuen möchten. Diese ist auf fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern gleich­zeitig.

Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des BayKiBiG zum 1. Januar 2013 zudem die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder auf acht Be­treu­ungs­ver­hält­nisse beschränkt, bei der Groß­ta­ges­pflege auf 16 Be­treuungs­verhält­nisse (Art. 9 BayKiBiG).

Eignung (§ 23 SGB VIII)

Tagesbetreuungspersonen, die eine Pflegeerlaubnis benötigen und / oder vom Ju­gend­amt vermittelt werden, müssen für die Tätigkeit der Tagespflege geeignet sein. Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, In­te­res­se und Ein­füh­lungs­vermö­gen gegenüber dem Kind und seiner Familie um­fas­sen die Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kom­petenzen, wie z. B. die Fähigkeit zur Reflexion und zum Dialog.

Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson vertiefte Kenntnisse über die An­for­de­rungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen er­wor­ben oder in anderer Weise – beispielsweise durch eine (sozial-)pädagogische Ausbildung – nachgewiesen hat. Schließ­lich müssen kindgerechte Räumlichkeiten nachgewiesen werden.

Bei Tagespflegepersonen mit mehrjähriger päd. Vorbildung (insb. im frühkindlichen Bereich) entscheiden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung, ob bzw. welche Inhalte der päd. Vorbildung in welchem Umfang auf die für die Refinanzierung notwendigen 160 bzw. 300 Stunden Qualifizierung angerechnet bzw. erlassen werden können und welche ggf. noch absolviert werden müssen (z. B. Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege, Modul für Kleinstkinder, Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson, Profil der Kindertagespflege, o. ä.).
Angerechnete Stunden müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG orientieren, bzw. der Qualifizierung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson dienen.

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst darüber hinaus: 

Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen

Der Freistaat Bayern fördert die Kindertagespflege über das BayKiBiG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für die staatliche Refinanzierung ist eine Mindestqualifikation von 160 Stunden notwendig. Außerdem die  Bereitschaft, an regelmäßigen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden im Jahr teilzunehmen.

Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, werden staatlich refinanziert, wenn es sich um päd. Personal nach § 16 AVBayKiBiG handelt, oder wenn eine Qualifikation im Sinne von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden nachgewiesen ist.

Vermittlung des Kindes


Das zuständige Jugendamt übernimmt die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tages­pfle­ge­person nach Abs. 1 des §23 SGB VIII, soweit diese nicht von der er­ziehungs­be­rechtigten Person selbst ge­fun­den wurde.

Für Kinder unter einem Jahr muss ein Platz in einer Kinder­tages­ein­richtung oder in Kindertagespflege an­ge­boten wer­den, wenn diese Leistung für die Ent­wick­lung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schafts­fä­hi­­gen Per­sönlichkeit geboten ist, die Eltern einer Er­werbs­tätig­keit nachgehen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bil­dungs­maß­nahme, einer Schul- oder Hoch­schul­aus­bil­dung befinden oder an einer Maßnahme nach SGB II teil­neh­men. Einen Anspruch auf die Vermittllung einer Tages­pflege­person haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr grund­sätz­lich, bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr be­steht dieser Anspruch nach Abs. 3 Nr. 1 des §24 SGB VIII eher ergänzend zur Betreuung in Kinder­tages­ein­rich­tungen.

Geldleistungen an Tagespflegepersonen


Bei der Gewährung einer laufenden Geld­leistung an die Tages­pflege­person handelt es sich um einen An­spruch der Tagespflegeperson gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §23 Abs. 1 SGB VIII. Diese umfasst neben der Erstattung an­ge­mes­se­ner Kosten für den Sachaufwand einen lei­stungs­ge­rech­ten Beitrag zur Anerkennung der Förder­lei­stung. Erstattet werden die Aufwendungen für die UV sowie zur Hälfte auch die nachgewiesenen Beiträge zu einer angemessenen AV und KV.

Beratung und Begleitung


Sowohl Tagespflegeperson als auch Erziehungsberechtigte haben in allen Fragen der Kinder­tages­pflege Anspruch auf Beratung. Tages­pflege­per­so­nen haben darüber hinaus Anspruch auf fachliche Begleitung.

Ersatzbetreuung


Falls die Tages­be­treuungs­per­son ausfällt, habenTräger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht, für eine Ersatzbetreuung zu sorgen. Damit soll Tagespflege zu einem ver­läss­li­chen Betreuungsangebot für Eltern werden.

Es handelt sich um eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG, Ersatzbetreuung ab dem ersten Ausfalltag sicherzustellen.

Großtagespflege

Bei der Großtagespflege handelt es sich um eine Form der Kin­der­ta­ges­pflege, bei der mehrere Kindertagespflegepersonen in ge­mein­sa­men Räumen (der Groß­tages­pfle­ge­stelle) jeweils die Kinder be­treuen, die ihnen vertraglich und persönlich zugeordnet sind. Grundsätzlich dürfen in der Groß­ta­ges­pflege in Bayern nicht mehr als drei Ta­ges­pfle­ge­per­so­nen dauerhaft tätig sein und nicht mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen bei insgesamt 16 Be­treu­ungs­verhältnissen. Werden mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut, muss min­de­stens eine Tages­pflege­person eine päda­go­gi­sche Fachkraft sein (Art.9 BayKibiG). Die Tagespflege­per­sonen werden über die laufende Geldleistung fi­nan­ziert (zur Förderung Großtagespflege siehe unten).

Förderung durch das Land Bayern

In Bayern fördert der Gesetzgeber die qualitativ gut aufgestellte Kindertagespflege kind- und nutzungszeitbezogen nach dem BayKiBiG.

Voraussetzungen dafür sind:

Anteilige Förderung

Die Förder­vor­aus­setzungen sind in Art. 20 BayKiBiG und der ent­spre­chen­den Durch­füh­rungs­ver­ord­nung ge­re­gelt. Die staatlichen För­der­mit­tel erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der diese bei der zuständigen Re­gie­rung beantragen kann. Der Förderbetrag errechnet sich nach dem ein­heit­li­chen Gewichtungsfaktor 1,3 und der Betreuungszeit des Kindes, die mindestens zehn Stunden wöchentlich betragen muss. In Aus­nahme­fäl­len wird auch eine Betreuungszeit unter zehn Stunden gefördert, wenn es sich um Randzeiten im Anschluss an eine Kinder­tages­stätte oder Schu­le han­delt.

Qualitätskriterien

Die in § 23 SGB VIII festgelegten Qua­li­täts­kriterien für die Kindertagespflege wie Beratung, Be­glei­tung, Qualifizierung und Ersatzbetreuung sind zu ge­währ­lei­sten. Diese Kri­te­rien werden im BayKiBiG konkretisiert und teil­wei­se erweitert: Qualifizierung hat im Umfang von 160 Stunden, Fortbildung im Umfang von 15 Stunden jährlich stattzufinden.

Die Geld­leis­tun­gen an die Tagesmutter/den Tagesvater enthalten zusätzlich einen differenzierten Quali­fi­zie­rungs­zuschlag. Die Tagespflegeperson darf mit dem Kind bis zum 3. Grad nicht verwandt oder verschwägert sein.

Förderung der Großtagespflege

Seit 1. Januar 2013 gibt es für Gemeinden die Möglichkeit, Groß­tages­pflege direkt mit staatlichen und kommunalen Mitteln zu fördern (§ 20a BayKiBiG). Das setzt voraus, dass die Gemeinde die staatliche Förderung beantragt und zu­sam­men mit dem Eigenanteil an den Träger der Groß­tages­pflege weiter reicht. Weitere För­der­vor­aus­set­zungen sind die Anwesenheit einer pädagogischen Fachkraft an min­destens vier Tagen und min­de­stens 20 Stunden pro Woche und die Qualifizierung der anderen Tages­pflege­per­sonen im Umfang von 160 Stunden. Für den Fall, dass die Ta­ges­pfle­ge­per­sonen ihren Anspruch auf eine laufende Geldleistung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, darf die Groß­tages­pflege von den Eltern keine zusätzlichen Leistungen erheben.
 

Förderung der inklusiven Kindertagespflege

Um auch den Ausbau der inklusiven Kindertagespflege zu unterstützen, hat die bayerische Staatsregierung seit Juli 2014 in der Kindertagespflege höhere Leistungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, indem bei der kindbezogenen Förderung für Kinder mit Behinderung bzw. für von Behinderung bedrohten Kindern ein Gewichtungsfaktor 4,5 auf Grundlage einer Förderrichtlinie zugrunde gelegt wurde.

Diese bewährte Förderung findet nun eine gesetzliche Verstetigung. Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auch für die Kindertagespflege gewährt (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BayKiBiG).

Hier finden Sie weitere Informationen zur Inklusiven Tagespflege.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt trägt durch Information, Beratung und jährliche Fortbildung der Aufsichtsbehörden in den Jugendämtern zur Qualitätssicherung der Tagespflege bei. Die Fachkräfte der Jugendämter in Bayern können sich direkt an das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt wenden, um bei der Klärung von Fragestellungen unterstützt zu werden.

Für die Qualifizierung von Tagespflegepersonen wurde vom Landesjugendamt der bayerische Qualifizierungsplan entwickelt, der sich derzeit in Überarbeitung befindet und voraussichtlich im Jahr 2025 fertiggestellt wird.

Kontakt

kindertagespflege@zbfs.bayern.de

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Däxl, Inge; Demler, Gisela: Qualifizierungsplan für Tagespflege­personen; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014

Demler, Gisela: Qualifizierungsmodul Großtagespflege; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014

Großtagespflege in Bayern - Fachliche Eckpunkte für die Praxis; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; München 2014

Baumann, Lilo: Der Bildungsauftrag in der Tagespflege; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 3/2007; München 2007 

 

Weiterführende Links und Informationen

Großtagespflege

Kindertagespflege in Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Handbuch Kindertagespflege

Institut für Frühpädagogik (Hrsg.):Eingewöhnung und Abschied in der Kindertagespflege, Familienhandbuch