Anerkennung / Umwandlung ausländischer Adoptionsentscheidungen
Nach Annahme des Kindervorschlags in einem Auslandsvermittlungsverfahren wird in der Regel das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist geschieht dies im Heimatland des Kindes.
Wurde eine Adoption im Heimatland des Kindes ausgesprochen, empfiehlt es sich, in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoption zu stellen.
Nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) kann beantragt werden:
- Die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Adoptionsentscheidung (§ 2 Abs. 1 AdWirkG) und gegebenenfalls
- deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs. 1 AdWirkG).
Die gerichtliche Anerkennung / Umwandlung gibt eine umfassende Rechtssicherheit, was die Wirksamkeit der Adoption und ihre Wirkungen betrifft.
Zuständig sind in Bayern - je nach Wohnort - die Familiengerichte in München, Nürnberg oder Bamberg.