Barbetrag

Werden nach den Vorschriften des Jugendhilferechts vollstationäre Hilfen zur Er­zie­hung nach § 33 bis 35 SGB VIII oder vollstationäre Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gewährt, muss die öffentliche Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 SGB VIII auch deren not­wen­di­gen Unterhalt außerhalb des Elternhauses sicherstellen.

Der notwendige Unterhalt enthält auch einen so genannten Barbetrag (umgangs­sprach­lich „Taschengeld“) zur persönlichen Verfügung der Kinder und Ju­gend­li­chen. Die Höhe des Taschengeldes wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.

Zuständige Landesbehörde ist in Bayern das Staatsministerium für Familie, Arbeit und So­zia­les.


Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Müller, Klaus; Barbetrag nach dem SGB VIII und dem SGB XII; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 2-3/2008

Weiterführende Links und Informationen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Hrsg.:): Barbetrag nach dem Achten Buch Sozial­gesetz­buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; München, 2018

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen: Barbetrag nach dem SGB VIII, dem SGB XII sowie dem Bundesversorgungsgesetz Bayern (AMS vom 09.01.2008)