Barbetrag
Werden nach den Vorschriften des Jugendhilferechts vollstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 33 bis 35 SGB VIII oder vollstationäre Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gewährt, muss die öffentliche Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 SGB VIII auch deren notwendigen Unterhalt außerhalb des Elternhauses sicherstellen.
Der notwendige Unterhalt enthält auch einen so genannten Barbetrag (umgangssprachlich „Taschengeld“) zur persönlichen Verfügung der Kinder und Jugendlichen. Die Höhe des Taschengeldes wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.
Zuständige Landesbehörde ist in Bayern das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Rechtliche Grundlage
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamtes
Müller, Klaus; Barbetrag nach dem SGB VIII und dem SGB XII; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 2-3/2008
Weiterführende Links und Informationen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Hrsg.:): Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; München, 2018
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen: Barbetrag nach dem SGB VIII, dem SGB XII sowie dem Bundesversorgungsgesetz Bayern (AMS vom 09.01.2008)