Barbetrag nach dem SGB VIII und dem SGB XII
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat mit Bekanntmachung vom 11.09.2007, Az. VI 5/7345-3/1/07 die Regelungen über den Barbetrag für Leistungen der Hilfe zur Erziehung sowie der Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche nach dem Jugendhilferecht und nach dem Sozialhilferecht neu gefasst.
Ergänzend dazu wurden mit dem AMS vom 09.01.2008 die Möglichkeiten der Erhöhung des Barbetrages nach 2.2 und der Kürzung des Barbetrages nach Nr. 2.3 der Bekanntmachung erläutert, um klarzustellen, dass nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen eine Kürzung in Betracht kommt.
Demnach führt die Formulierung in Nr. 2.3 in der Praxis offenbar immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen.
Zur Auslegung werden daher folgende Hinweise gegeben:
- Der Begriff der Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung ist eng auszulegen. Dazu gehören nur diejenigen Zeiten, die im Rahmen der Hilfeplanung für einen längeren Zeitraum vorhersehbar sind und in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederkehren. Welche Zeiten zu den regelmäßigen Abwesenheitszeiten zählen, ist in jedem Fall nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Der unbestimmte Rechtsbegriff „insbesondere“ in Nr. 2.3 Satz 2 soll klarstellen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der ungekürzten Auszahlung des Barbetrages nur in besonders begründeten Einzelfällen nach vorheriger Absprache mit dem Einrichtungsträger möglich sein sollen.
- Der Regelfall einer Kürzung des Barbetrages wird sein, dass regelmäßig ein oder mehrere Wochenenden und darüber hinaus die gesamten Ferienzeiten im elterlichen Haushalt verbracht werden. In Fällen, in denen jedoch z. B. An- und/oder Abreisetage auch für Teile des Tages in der Einrichtung verbracht werden, kommt eine Kürzung des Barbetrages bereits nicht mehr in Betracht.
Klaus Müller