Empfehlung zur Funktion der Jugendhilfeplanungsfachkraft

Im täglichen Arbeitsalltag der Planungsfachkraft in einem Jugendamt kommt es immer wieder zu Definitionsproblemen, was die konkrete Aufgabenstellung des Jugend­hilfe­planers/­der Jugendhilfeplanerin betrifft. Welches sind die Aufgaben der Pla­nungs­fach­kraft, welche Befugnisse hat sie, was gehört sinnvollerweise zur Auf­ga­ben­er­fül­lung, welche Aufgaben stehen in einem engen Zusammenhang zur Jugend­hilfe­planung und können als artverwandte Aufgaben von der Jugendhilfe­planung wahr­genommen werden, welche Aufgaben sind keine Planungsaufgaben etc.?

Nach nunmehr über zehn Jahren Erfahrung mit Planungsprozessen in Bayern un­ter­brei­tet der Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung des Landesjugendamts (LAK) folgenden Vorschlag zur Funk­tions­be­schrei­bung einer Planungsfachkraft, die bei einer pflichtgemäßen Auf­gaben­erfüllung i. S. der §§ 79 ff. SGB VIII mitzuwirken hat. Der Vorschlag ist der Versuch der Definition eines bayernweiten Standards in Bezug auf

  • die Zuordnung der Stelle
  • deren notwendige Kompetenzen
  • das originäre Aufgabengebiet der Jugendhilfeplanungsfachkraft
  • und komplementärer Aufgabengebiete, die nicht unbedingt durch die Fachkraft zu leisten sind.

Er richtet sich an die Verantwortlichen der Gebietskörperschaften. Der Vorschlag ver­steht sich als weitere Empfehlung zur Präzisierung des Aufgabenspektrums der Ju­gendhilfeplanung. Er dient der Unter­stützung bei der Wahrnehmung dieser kom­mu­na­len Pflichtaufgabe und steht somit in einer Reihe zu den bisherigen Emp­feh­lun­gen des Landesarbeitskreises Ju­gend­hilfeplanung.

I. Pflichtaufgabe der Jugendhilfeplanung

Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung sind in den §§ 79 ff. SGB VIII aus­drück­lich beschrieben. Demgemäß hat die Jugendhilfeplanung folgende Aufgabenstellung:

  • sie hat den Bestand festzustellen
  • sie hat den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche der Be­trof­fe­nen zu ermitteln
  • sie hat eine rechtzeitige Planung durchzuführen, um die Bedürfnisse zu befriedigen
  • sie hat eine mittelfristige Planung durchzuführen
  • sie hat den Plan fortzuschreiben
  • sie hat den Plan mit anderen Planungen zu verknüpfen.

Zur Erfüllung dieser kommunalen Pflichtaufgabe sind ver­schiedene Ak­teu­re am Planungsprozess beteiligt. Dies sind z. B. die Leitung eines Ju­gend­amts, der Jugend­hilfe­aus­schuss und die jeweiligen Ent­schei­dungs­trä­ger in den Gebietskörperschaften (Kreistag, Stadtrat).

Mit dieser Empfehlung soll auf die Funktion und die erforderlichen Rah­men­be­din­gun­gen zur Aufgabenerfüllung der Jugend­hilfe­pla­nungs­fach­kraft in­ner­halb dieser Akteure eingegangen werden.

II. Organisatorische Einbindung und Zuständigkeit

Die Jugendhilfeplanung ist als Stabsstelle bei der Leitung des Ju­gend­amts anzusiedeln. Sie hat damit unterstützende Funktion und bereitet In­for­ma­tio­nen so vor und auf, dass qualifizierte Entscheidungen getroffen werden können. Damit ist keine Weisungsbefugnis verbunden. Für die Durch­set­zung von Entscheidungen ist die Leitungsebene beim öf­fent­li­chen Träger der Jugendhilfe zuständig.

Ziel der Planungsfachkraft muss es somit vor allem sein,

  • strategische Vorschläge zur Optimierung der Aufbau- und Ab­lauf­struk­tu­ren der Jugendhilfe in einer Gebiets­körper­schaft mit dem Ziel eines effizienten Mittel­ein­satzes zu erarbeiten
  • vergleichbare, nachvollziehbare Instrumentarien und Maßstäbe zur Evaluation von Jugendhilfe einzurichten und zu gewährleisten
  • den ermittelten Bedarf bis zur Planumsetzung hinreichend zu präzisieren.

III. Rahmenbedingungen

Um diese Stabsaufgabe qualifiziert durchführen zu können, sind folgende Rahmenbedingungen notwendig:

  • eine bewusst eingerichtete, dauerhafte Stelle mit klar umrissener Stel­len­be­schrei­bung
  • gesicherte finanzielle Ressourcen
  • strukturelle Einbindung der Planungsfachkraft in an­dere ju­gend­hil­fe­re­le­van­te Planungsprozesse (z. B. Bauleitplanung, Stadt­ent­wick­lungs­planung, Sozial­raum­analyse)
  • beständige und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Ju­gend­hil­fe­aus­schuss
  • einfacher Zugang zu steuerungsrelevanten Informationen und Daten.

IV. Artverwandte Aufgaben

Aufgrund der beschriebenen Funktionen gibt es themen­ver­wandte Auf­ga­ben, bei denen es sich nicht um originäre Auf­ga­ben der Ju­gend­hil­fe­pla­nung handelt. Diese Auf­ga­ben haben aber zum Teil Über­schnei­dun­gen mit und zum Teil Anknüpfungspunkte zur Ju­gend­hil­fe­pla­nung. Es kann da­her sinn­voll sein, sie diesem Bereich zuzuordnen.

Dabei handelt es sich vor allem um:

  • Mitwirkung bei der Festlegung von Qualitätsstandards und der Be­schrei­bung der erforderlichen Leistungen
  • kontinuierliche Überprüfung des Grads der Ziel­erreichung (= Eva­lua­tion)
  • Steuerung des Prozesses unter den Gesichtspunkten der Ziel­er­rei­chung und des Mitteleinsatzes (= fach­li­ches Controlling)
  • Öffentlichkeitsarbeit

Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten sind planungsrelevant und dienen einer möglichst zeitnahen und praxisgerechten Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.