Empfehlung zur Funktion der Jugendhilfeplanungsfachkraft
Im täglichen Arbeitsalltag der Planungsfachkraft in einem Jugendamt kommt es immer wieder zu Definitionsproblemen, was die konkrete Aufgabenstellung des Jugendhilfeplaners/der Jugendhilfeplanerin betrifft. Welches sind die Aufgaben der Planungsfachkraft, welche Befugnisse hat sie, was gehört sinnvollerweise zur Aufgabenerfüllung, welche Aufgaben stehen in einem engen Zusammenhang zur Jugendhilfeplanung und können als artverwandte Aufgaben von der Jugendhilfeplanung wahrgenommen werden, welche Aufgaben sind keine Planungsaufgaben etc.?
Nach nunmehr über zehn Jahren Erfahrung mit Planungsprozessen in Bayern unterbreitet der Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung des Landesjugendamts (LAK) folgenden Vorschlag zur Funktionsbeschreibung einer Planungsfachkraft, die bei einer pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung i. S. der §§ 79 ff. SGB VIII mitzuwirken hat. Der Vorschlag ist der Versuch der Definition eines bayernweiten Standards in Bezug auf
- die Zuordnung der Stelle
- deren notwendige Kompetenzen
- das originäre Aufgabengebiet der Jugendhilfeplanungsfachkraft
- und komplementärer Aufgabengebiete, die nicht unbedingt durch die Fachkraft zu leisten sind.
Er richtet sich an die Verantwortlichen der Gebietskörperschaften. Der Vorschlag versteht sich als weitere Empfehlung zur Präzisierung des Aufgabenspektrums der Jugendhilfeplanung. Er dient der Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser kommunalen Pflichtaufgabe und steht somit in einer Reihe zu den bisherigen Empfehlungen des Landesarbeitskreises Jugendhilfeplanung.
I. Pflichtaufgabe der Jugendhilfeplanung
Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung sind in den §§ 79 ff. SGB VIII ausdrücklich beschrieben. Demgemäß hat die Jugendhilfeplanung folgende Aufgabenstellung:
- sie hat den Bestand festzustellen
- sie hat den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen zu ermitteln
- sie hat eine rechtzeitige Planung durchzuführen, um die Bedürfnisse zu befriedigen
- sie hat eine mittelfristige Planung durchzuführen
- sie hat den Plan fortzuschreiben
- sie hat den Plan mit anderen Planungen zu verknüpfen.
Zur Erfüllung dieser kommunalen Pflichtaufgabe sind verschiedene Akteure am Planungsprozess beteiligt. Dies sind z. B. die Leitung eines Jugendamts, der Jugendhilfeausschuss und die jeweiligen Entscheidungsträger in den Gebietskörperschaften (Kreistag, Stadtrat).
Mit dieser Empfehlung soll auf die Funktion und die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Aufgabenerfüllung der Jugendhilfeplanungsfachkraft innerhalb dieser Akteure eingegangen werden.
II. Organisatorische Einbindung und Zuständigkeit
Die Jugendhilfeplanung ist als Stabsstelle bei der Leitung des Jugendamts anzusiedeln. Sie hat damit unterstützende Funktion und bereitet Informationen so vor und auf, dass qualifizierte Entscheidungen getroffen werden können. Damit ist keine Weisungsbefugnis verbunden. Für die Durchsetzung von Entscheidungen ist die Leitungsebene beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe zuständig.
Ziel der Planungsfachkraft muss es somit vor allem sein,
- strategische Vorschläge zur Optimierung der Aufbau- und Ablaufstrukturen der Jugendhilfe in einer Gebietskörperschaft mit dem Ziel eines effizienten Mitteleinsatzes zu erarbeiten
- vergleichbare, nachvollziehbare Instrumentarien und Maßstäbe zur Evaluation von Jugendhilfe einzurichten und zu gewährleisten
- den ermittelten Bedarf bis zur Planumsetzung hinreichend zu präzisieren.
III. Rahmenbedingungen
Um diese Stabsaufgabe qualifiziert durchführen zu können, sind folgende Rahmenbedingungen notwendig:
- eine bewusst eingerichtete, dauerhafte Stelle mit klar umrissener Stellenbeschreibung
- gesicherte finanzielle Ressourcen
- strukturelle Einbindung der Planungsfachkraft in andere jugendhilferelevante Planungsprozesse (z. B. Bauleitplanung, Stadtentwicklungsplanung, Sozialraumanalyse)
- beständige und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss
- einfacher Zugang zu steuerungsrelevanten Informationen und Daten.
IV. Artverwandte Aufgaben
Aufgrund der beschriebenen Funktionen gibt es themenverwandte Aufgaben, bei denen es sich nicht um originäre Aufgaben der Jugendhilfeplanung handelt. Diese Aufgaben haben aber zum Teil Überschneidungen mit und zum Teil Anknüpfungspunkte zur Jugendhilfeplanung. Es kann daher sinnvoll sein, sie diesem Bereich zuzuordnen.
Dabei handelt es sich vor allem um:
- Mitwirkung bei der Festlegung von Qualitätsstandards und der Beschreibung der erforderlichen Leistungen
- kontinuierliche Überprüfung des Grads der Zielerreichung (= Evaluation)
- Steuerung des Prozesses unter den Gesichtspunkten der Zielerreichung und des Mitteleinsatzes (= fachliches Controlling)
- Öffentlichkeitsarbeit
Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten sind planungsrelevant und dienen einer möglichst zeitnahen und praxisgerechten Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.