Kostenerstattung
Die örtlichen Zuständigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe werden den Kommunen zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis zugewiesen und stellen für sie eine erhebliche finanzielle Belastung dar.
Örtliche Zuständigkeiten orientieren sich in erster Linie an pädagogisch-fachlichen Gesichtspunkten und sollen über die größtmögliche Nähe zu den Leistungsadressaten eine zeitnahe und wirksame Erfüllung der Aufgaben ermöglichen. Dieses Prinzip führt allerdings in manchen Fällen zu einer nicht angemessenen Kostenbelastung der örtlichen Jugendhilfeträger. Die Vorschriften zur Kostenerstattung sollen unangemessen hohe Kostenbelastungen zwischen den Kommunen ausgleichen.
Diese Vorschriften stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Daher wird in den einzelnen Erstattungsvorschriften unmittelbar auf örtliche Zuständigkeiten verwiesen.
Grundsätzlich sind die örtlichen Träger verpflichtet, die Kosten für Leistungen und andere Aufgaben zu tragen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erbracht werden. Es kann aber Konstellationen geben, in denen es unangemessen wäre, die örtlichen Träger mit den entstehenden Kosten zu belasten, etwa weil sich dort vollstationäre Einrichtungen oder Vollzeitpflegestellen befinden oder weil Kinder oder Jugendliche ohne Eltern unbegleitet aus dem Ausland nach Deutschland eingereist sind und dringender Handlungsbedarf besteht.
Es gibt zwei Erstattungsgrundsätze: Von horizontaler Kostenerstattung wird gesprochen, wenn der Kostenausgleich zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern stattfindet. Besteht ein Erstattungsanspruch der örtlichen Träger gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger, wird dies als vertikale Kostenerstattung bezeichnet.
Rechtsgrundlagen
Einzelne Kostenerstattungstatbestände:
Horizontale Kostenerstattung
- Die örtliche Zuständigkeit wechselt kraft Gesetzes auf das Jugendamt am Ort der Pflegestelle, erstattungspflichtig ist das „Heimatjugendamt“, bei dem die örtliche Zuständigkeit begründet wurde (§ 89a Absatz 1 SGB VIII).
- Wird ein Kind oder Jugendlicher nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen, muss auch hier das „Heimatjugendamt“ die Kosten erstatten, § 89b Absatz 1 SGB VIII.
- Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, muss das bisher zuständige Jugendamt die Leistung so lange weiter gewähren, bis das neu zuständig gewordene Jugendamt die Leistung fortsetzt (§ 89c Absatz 1 SGB VIII).
- Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, weil die Person, nach der sie sich ursprünglich richtete, in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder im Strafvollzug untergebracht wurde und begründet sie dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, wird das Jugendamt am Ort der Einrichtung für die Weitergewährung der Leistung zuständig. Erstattungspflichtig ist das „Heimatjugendamt“, § 89e Absatz 1 SGB VIII.
Vertikale Kostenerstattung
- Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen muss, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt fehlt
- § 89 SGB VIII
- § 89a Absatz 2 SGB VIII
- § 89b Absatz 2 SGB VIII
- § 89c Absatz 3 SGB VIII
- § 89e Absatz 2 SGB VIII
- Innerhalb eines Monats nach der Einreise eines unbegleiteten jungen Menschen wird Jugendhilfe gewährt (§ 89d SGB VIII).
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt unterstützt und berät die Jugendämter in Fragen rund um den hoch streitigen Bereich der Kostenerstattung der Jugendhilfeträger untereinander wie auch bei Problemen der Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsbereichen. In erster Linie handelt es sich dabei um Kosten für Maßnahmen, die auf Grund überlappender oder komplementärer Zuständigkeiten entstanden sind. Hierbei handelt es sich vielfach um die streitige Kostentragung für Eingliederungshilfen.
Nach den Vorschriften des Bundesrechts wäre das Landesjugendamt für die Abwicklung vertikaler Kostenerstattungsverfahren zuständig. Diese Zuständigkeit wurde in Bayern aber mit landesrechtlicher Sonderregelung auf die Bezirke übertragen (Art. 52 AGSG).
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamtes
Empfehlung zur Höhe der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 37a Satz 4 SGB VIII, Arbeitsgruppe "Kosten und Zuständigkeitsfragen" des Landesjugendamtes