Landesjugendhilfeausschuss (LJHA)
Der Landesjugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung des Landesjugendamts die zweite Säule der öffentlichen Jugendhilfe.
Der LJHA wird gebildet aus Vertreterinnen und Vertretern der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der kommunalen Spitzenverbände und weiteren in der Jugendhilfe erfahreren Frauen und Männer. Beratend stehen dem LJHA Vertreterinnen und Vertreter der Schul- und Justizbehörden, der Landesarbeitsagenturen, eine Vertreterin/ein Vertreter der Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Jugendrings, Vertreterinnen und Vertreter der Katholischen und Evangelischen Kirche und der Israelitischen Kultusgemeinden sowie die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamts zur Seite.
Der LJHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören. Seine Zusammensetzung und Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe definiert.
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- mit drei Fünftel des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaften des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
- mit zwei Fünftel des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünftel des Anteils der Stimmen Männer und Frauen an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesbehörde zu berufen sind, die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht [Bayern: Art. 26, 27, 28 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG]. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
Weiterführende Informationen
Eine Auswahl der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses sowie eine Übersicht über die Behördenzuständigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern ist in der Broschüre "Rechtsgrundlagen für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses" zusammen gestellt.
Pressemeldungen
Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales (StMAS) vom 21.02.2024:
Familienministerin im Austausch mit dem Landesjugendhilfeausschuss
Pressemeldung des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vom 15.04.2023:
Bayerisches Landesjugendamt: Konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses
Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales (StMAS) vom 30.03.2023:
Jugendministerin beruft erstmals zwei Mitglieder des Landesheimrats und des Landesbehindertenrats in den Landesjugendhilfeausschuss