Gemeinsame Empfehlungen zur Beteiligung von Instituten

Die Jugendhilfeplanung ist mit § 80 SGB VIII als eine verpflichtende Aufgabe der ört­lichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Jugendhilfeplanung ist ein­ge­bet­tet in den Rahmen der Gesamt­ver­ant­wortung und der Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Träger nach § 79 SGB VIII. Angesichts des Umfangs der pla­ne­ri­schen Aufgaben werden auf kommunaler Ebene gelegentlich Überlegungen an­ge­stellt, die Ausarbeitung der Jugendhilfeplanung ganz oder teilweise auf In­sti­tu­te, Hochschuleinrichtungen oder andere externe Berater zu übertragen. Hierzu geben der Bayerische Jugendring und das Bayerische Landesjugendamt in Er­gän­zung zu ihren bisherigen Veröffentlichungen zur Jugendhilfeplanung folgende Empfehlungen:

  1. Vorausschauende Planung zählt zu den Merkmalen qualifizierter Jugend­hilfe­pra­xis und ist deswegen regelmäßiger Bestandteil der Auf­gaben­wahr­nehmung durch die Jugendhilfebehörden. Jugend­hilfe­pla­nung ergänzt und vertieft diese Praxis durch die systematische Erfassung der notwendigen Planungsziele und -inhalte und ihre Darstellung in mittel- und länger­fris­tigen Plänen (Jugendhilfeplan).
     
  2. Jugendhilfeplanung zählt zu den ausdrücklichen Aufgaben der Jugend­hilfe­aus­schüsse. Sie treffen die grundsätzlichen Entscheidungen über die Durch­füh­rung der Jugendhilfeplanung, ermöglichen und sichern die Be­tei­li­gung der Träger der freien Jugendhilfe und nehmen auf diese Weise eine wichtige Steuerungsfunktion wahr.
     
  3. Der Einordnung der Jugendhilfeplanung in die verantwortliche Auf­gaben­wahr­neh­mung der Jugendämter (Verwaltungen und Ausschüsse) entspricht es, vorrangig die Fachkompetenz und das planerische Instrumentarium in den Jugendämtern zu entwickeln und zu vertiefen und hierfür die not­wen­di­gen personellen Voraussetzungen zu schaffen.
     
  4. Dieses integrierte Verständnis von Jugendhilfeplanung, wie es in den ge­setz­li­chen Bestimmungen des SGB VIII angelegt ist, lässt die vollständige oder weitgehende Vergabe der Jugendhilfe­planung an ein außenstehendes Institut als nicht sachgerecht erscheinen.
     
  5. Im Einzelfall kann es hilfreich sein, konkret bestimmbare Auf­ga­ben im Rah­men eines gegebenen Gesamtkonzepts der Jugend­hilfe­planung als Auf­trags­ar­bei­ten zu vergeben. In Bezug auf die verschiedenen Pla­nungs­pha­sen ist die Durchführung von Teilarbeiten z. B. bei der Erhebung von Daten, der Aufbereitung von Statistiken oder der Durchführung sozialräumlicher Analysen denkbar. Voraussetzung ist auch hierbei, dass die Steuerungs­funktion des Jugendhilfeausschusses und die Gesamt­verant­wor­tung des Jugendamts erhalten bleiben.
     
  6. Bei Prüfung der Angebote und Auftragsvergabe muss sorgfältig darauf ge­achtet werden, dass die Auftragsarbeiten von den Auftragnehmern auch tatsächlich selbst durchgeführt werden und hierfür von den Instituten auch das erforderliche Personal gestellt wird. Nicht empfohlen werden können Verträge, in denen die Auftragnehmer Arbeitsanforderungen, wie zum Bei­spiel Erhebungen, Erstellung von Statistiken, Aufbereitung von Akten, Durch­führung der Schreibarbeiten an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamts vorgeben. Vielmehr muss umgekehrt das auftraggebende Jugendamt bzw. der öffentliche Träger in der Lage sein, die Leistungs­an­for­derun­gen zu definieren, welche dann vom beauftragten Institut durch­zu­füh­ren sind. Es gilt Grundsatz: Aufwendige Arbeiten, nicht Kom­pe­tenz ver­lagern!
     
  7. Es wird empfohlen, bei Vergabe von Aufträgen in jedem Fall die alleinigen und unbeschränkten Nutzungsrechte für den öffent­lichen Auftraggeber zu sichern.
     
  8. Das Bayerische Landesjugendamt und der Bayerische Jugend­ring stehen für die fachliche Beratung bei der Beauftragung von Instituten zur Durch­füh­rung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erstellung kom­mu­na­ler Planungsprämissen für die örtliche Jugendhilfeplanung zur Verfügung.