Kosten
Kinder- und Jugendhilfeleistungen haben wie jede andere Dienstleistung auch "ihren Preis".
Personalkosten für Erzieherinnen im Kindergarten, Psychologen in der Erziehungsberatungsstelle oder Sozialarbeiter im Jugendamt, die Kosten für Gebäude und Einrichtungen oder die Lebensunterhaltskosten für Kinder, die in einem Heim leben, machen - um nur einige Beispiele zu nennen – in der Summe die Kosten für eine bestimmte Jugendhilfeleistung aus. Da Jugendhilfeleistungen für den "Leistungsempfänger", also die Eltern, andere Personensorgeberechtigte oder die jungen Menschen selbst, entweder kostenfrei oder nur gegen einen (Teil-)Kostenbeitrag (der also die Kosten in der Regel nicht deckt) gewährt werden, werden die tatsächlichen Kosten einer Leistung nach außen hin oftmals nicht transparent.
Jugendhilfeleistungen werden immer als sozialpädagogische oder erzieherische Dienstleistung an den jungen Menschen bzw. ihren Familien erbracht oder beziehen sich auf die Ermöglichung bestimmter Angebote seitens der Träger.
Das SGB VIII kennt zahlreiche und differenzierte Bestimmungen über Zuständigkeiten der Jugendhilfebehörden, über den Umfang der Kosten für Jugendhilfeleistungen, über die Beteiligung von Eltern, anderen Personensorgeberechtigten und jungen Menschen an diesen Kosten sowie über die Förderung freier Träger der Jugendhilfe bzw. einzelner Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen.
Als Faustregel können folgende Grundsätze gelten:
- Zuständig für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Betroffenen (junge Menschen, Eltern, andere Personensorgeberechtigte) ist in der Regel das örtliche Jugendamt, in dessen Bezirk die Personensorgeberechtigten wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ein Jugendamtsbezirk ist in Bayern immer deckungsgleich mit dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
- Die Hauptlast der Kosten der Jugendhilfeleistungen liegt in der Regel bei den örtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Städten, für die Kindertagesbetreuung und die Jugendarbeit auch bei den kreisangehörigen Gemeinden.
- Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dienen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung junger Menschen und ihrer Familien. Sie werden deshalb grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Familie erbracht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen (zum Beispiel Kindergartenbeitrag) oder die Heranziehung der Eltern zu den Kosten einer Jugendhilfeleistung (zum Beispiel der Heimerziehung) berücksichtigt in erheblichem Umfang soziale Gesichtspunkte.
- Daneben wird eine Vielzahl von Jugendhilfeleistungen für die Empfänger kostenlos erbracht (zum Beispiel Erziehungsberatung).
- Vielfach werden Aufgaben und Leistungen von den freien Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen und erbracht. Sie erhalten hierfür je nach Leistungsart öffentliche Förderung in Form von Zuschüssen, Kostenerstattung aufgrund förmlicher Vereinbarung oder Leistungsentgelte auf vertraglicher Grundlage.
Diese Arbeitsfelder sind ausnahmslos Aufgabengebiete für Spezialisten; die in den örtlichen Jugendämtern meist in der Organisationseinheit "wirtschaftliche Jugendhilfe" angesiedelt sind. Im Bedarfsfall wird dringend empfohlen, sich vertrauensvoll an diese Spezialisten vor Ort zu wenden.
Leistungsträger - Kostenträger
Leistungsträger ist derjenige (Träger, öffentliche Einrichtung, Verband, Verein, Unternehmen, Einzelperson usw.), der die Leistung anbietet, also zum Beispiel
- der Jugendverband, der regelmäßig Angebote für eine bestimmte Jugendgruppe organisiert;
- das Jugendzentrum, das täglich einen "offenen Betrieb" für alle interessierten Jugendlichen vorhält;
- der Kindergarten, der regelmäßig 3- bis 6-jährige Kinder betreut;
- die Erziehungsberatungsstelle, die für junge Menschen und Familien zur Verfügung steht;
- das Jugendamt, dessen Sozialpädagogin über einen Zeitraum von mehreren Monaten intensiv und persönlich eine bestimmte Familie im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe betreut;
- die Pflegeeltern, die ein behindertes Kind für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer bei sich aufnehmen und erziehen;
- das Heim, in dem Kinder in Wohngruppen untergebracht werden, weil ihre Herkunftsfamilie ihrer Erziehungsaufgabe nicht gerecht werden kann;
- der Verein, der sich um die Durchführung von erzieherischen Maßnahmen für straffällig gewordene Jugendliche kümmert.
Diese Leistungsträger können öffentliche Träger (Gemeinden, Städte, Landkreise, andere kommunale Gebietskörperschaften) oder freie Träger sein.
Kostenträger für diese Jugendhilfeleistungen ist immer die öffentliche Hand, in der Regel die zuständige kommunale Gebietskörperschaft. Der Kostenträger finanziert entweder die Erbringung einer Leistung durch einen anderen (freien) Träger, oder er finanziert die Kosten für die Durchführung der Leistung im eigenen Jugendamt. Daneben fallen je nach Gestaltung Kosten an, die der öffentliche Träger, zum Teil auch der freie Träger, für die Vorbereitung einer Leistungsentscheidung und für sonstige indirekte Aufwendungen leistet (Kosten für Organisation, Planungskosten, Kosten zur Kontrolle des Mitteleinsatzes, Kosten für das Hilfeplanverfahren, familienrechtliche Mitwirkung und Ähnliches).
Formen der Finanzierung für Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen der freien Träger
Charakteristisch für die rechtlichen Rahmenbedingungen der Finanzierungsformen ist ein Nebeneinander unterschiedlicher "Logiken" zur Ausgestaltung der Finanzierung. Sofern ein öffentlicher Träger (Gemeinde, Landkreis, kreisfreie Stadt) eine Leistung selbst erbringt, gelten für deren Finanzierung die Maßgaben des öffentlichen Haushaltsrechts unmittelbar (kommunale Haushaltsordnung; HHO). Die Kosten sind im Haushaltsplan der kommunalen Gebietskörperschaft zu veranschlagen und nach den Beschlüssen der Gremien der Gebietskörperschaft zu bewirtschaften.
Sofern ein freier Träger eine Leistung erbringt, bestehen im Wesentlichen folgende Finanzierungsformen:
- Förderung der freien Träger gemäß § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe, gebräuchlich eher für die angebotsorientierten Leistungen (§§11 bis 21 SGB VIII). Richtlinien definieren die förderungsfähigen Kosten und geben hierzu einen Prozent-Anteil als öffentliche Förderung (Personal- und Maßnahmenförderung; Projektförderung; institutionelle Förderung).
- Kostenerstattung nach § 77 SGB VIII Vereinbarungen über die Höhe der Kosten: Öffentlicher Träger und freier Träger vereinbaren per Vertrag die vom freien Träger zu erbringende Leistung und die vom öffentlichen Träger hierfür zu erbringende Kostenerstattung. Häufig verwendet bei ambulanten Hilfen zur Erziehung. Eine Unterart der Kostenerstattung stellt die Abrechnung nach so genannten Fachleistungsstunden dar.
- Rahmenvereinbarung nach §§ 78a SGB VIII Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung: Mit diesen neu in das SGB VIII eingefügten Bestimmungen über die Vereinbarung von Entgelten für die Erbringung von Leistungen, vor allem für Hilfen zur Erziehung mit stationärer Unterbringung (Heimerziehung nach Paragraf 34 SGB VIII), liegen detaillierte Vorgaben über den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern vor.
In Bayern erfolgte die Umsetzung in folgender Form:
- Vereinbarung nach § 78e Abs.3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen
- Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII
- Schiedsstellenverordnung vom 14.12.1999 gemäß § 78g SGB VIII.
In besonderen Fällen werden die Jugendhilfeleistungen von Privatpersonen erbracht (hier insbesondere die Familienpflege in Form der Tagespflege oder der Vollzeitpflege, Paragrafen 23, 33 SGB VIII; Privatpersonen als Erziehungsbeistände - Paragraf 30 SGB VIII). Diese Personen erhalten Aufwendungsersatz in Form von Pflegegeld (pauschalierte Abgeltung von Aufwand für Lebensunterhalt und Erziehung) bzw. ein Honorar als pauschale Aufwandsentschädigung für den entstanden Aufwand bei der Einzelbetreuung eines jungen Menschen.