Inlandsadoption
Die Adoption von Minderjährigen ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist. Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, erhalten durch eine Adoption die Möglichkeit, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.
Viele ungewollt kinderlose Paare sehen in der Adoption eines Kindes die Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl gegenüber. Über die Hälfte der von bayerischen Gerichten ausgesprochenen Adoptionen erfolgen durch Stiefeltern oder Verwandte. Fremdadoptionen sind vergleichsweise selten.
Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichtes.
Die Adoptionsvermittlung von Minderjährigen ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sie darf nur von Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt werden. Diese Adoptionsvermittlungsstellen finden Sie bei Jugendämtern, Landesjugendämtern und bei sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen.
Ziel ist es, für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, eine geeignete Adoptivfamilie zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Adoptionen aus Krisengebieten
Adoptionen aus Krisengebieten (Bürgerkriege, Naturkatastrophen, wie z.B. derzeit in der Türkei) sind schwer bis nicht durchführbar. Bei einer Minderjährigenadoption gem. §§ 1741 ff BGB ist zusätzlich auch die notarielle Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption nötig (beim Notar oder vor der Beurkundungsstelle der deutschen Auslandsvertretung).
Wenn Eltern vorhanden sind, muss nachgewiesen sein, dass es sich tatsächlich um die Eltern des Kindes handelt (Geburtsurkunde, beglaubigte Passkopie). Das ist insbesondere bezüglich Ländern wichtig, in denen die Adoption unbekannt oder gar verboten ist (z.B. Syrien). Es muss den abgebenden Eltern klar sein, dass alle rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und dem Anzunehmenden erlöschen und bspw. zu einem späteren Zeitpunkt kein Familiennachzug der leiblichen Eltern (oder sonstiger Verwandter) möglich wäre.
Wenn Eltern verstorben sein sollten, muss zum einen deren Identität sowie auch deren Tod nachgewiesen sein (durch Sterbeurkunde, eidesstattliche Versicherung durch örtlichen Imam, Priester, Ortsvorsteher o.ä.).
Eltern, die nicht auffindbar sind, müssen gesucht werden. In einem Bürgerkriegsland bzw. in einem Land, in dem sich Menschen auf der Flucht befinden, werden über einen längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) Versuche, diese zu finden, nachzuweisen sein.
In Ländern, in denen die Strukturen aufgrund von Naturkatastrophen geschwächt bzw. regional nicht mehr vorhanden sind, ist dies oft für einen längeren Zeitraum unmöglich.
Mit der Türkei im Speziellen ergibt sich die Problematik, dass diese grundsätzlich eine Kooperation im Rahmen von internationalen (Fremd-)Adoptionsverfahren ausschließt, somit keine internationalen Verfahren möglich sind.
Dies wird auch von der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle Fif e.V. Frankfurt (diese besitzen eine Zulassung für die Türkei) im Bereich der Fremdadoption bestätigt.
Verwandtenadoptionen sollen zudem nur über Fif e.V. erfolgen.
Adoption in Bezug auf Ukrainegeflüchtete
Die Ankunft von unbegleiteten (Waisen-) Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in Bayern und die Frage, wo sie untergebracht werden, wird ausschließlich über die örtlich zuständigen Jugendämter koordiniert.
Grundsätzlich kann im Bereich der Adoption hierzu Folgendes mitgeteilt werden: Eine Adoption dieser Kinder ist nicht möglich.
Derzeit sind diese Kinder als unbegleitete Minderjährige anzusehen und vom örtlich zuständigen Jugendamt vorläufig in Obhut zu nehmen.
Selbst wenn der Status „verwaist“ bestätigt würde, muss aktuell immer noch ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden – auch wenn die Kinder in Deutschland sind.
Allerdings ist mit der Ukraine kein internationales Verfahren nach den Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens möglich – unabhängig von der derzeitigen Situation - da diese in Adoptionsfällen nicht mit anderen staatlichen Stellen kooperieren.
Eine Adoption ist also grundsätzlich keine mögliche Option, zumal diese Kinder und Jugendlichen perspektivisch auch wieder in ihre Heimat zurückkehren werden.
Rechtsgrundlagen
Die Adoptionsvermittlungsstelle bzw. das Jugendamt gibt eine fachliche Äußerung ab, bevor die Adoption eines Minderjährigen ausgesprochen wird. Gegenstand der Stellungnahme ist, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.
Formen von Adoption
Inkognito-Adoption
Bei der Inkognito-Adoption (§ 1747 Abs.2 Satz 2 BGB) erfahren die leiblichen Eltern nicht, wer die zukünftigen Adoptiveltern sind. Diese sind bei der Adoptionsvermittlungsstelle unter einer Listennummer registriert und bleiben somit anonym. Eine Blankoeinwilligung ist nicht möglich, d.h. die abgebenden Eltern können einer Adoption erst dann zustimmen, wenn die Adoptionsbewerber feststehen. Ziel dieser Adoptionsform ist der Schutz der Adoptivfamilie vor unerwünschten Einwirkungen der leiblichen Eltern oder sonstiger Personen
(§ 1758 BGB).
Geöffnete Form der Adoption
Die Öffnung des Inkognitos bei einer Adoption kann für alle Beteiligten entlastend sein. Für abgebende Eltern besteht die Möglichkeit, die Trauer um den Verlust ihres Kindes besser zu verarbeiten. Adoptivkinder setzen sich konkret mit der Lebenssituation ihrer leiblichen Eltern und den Gründen für die Adoptionsfreigabe auseinander. Phantasien verlieren hingegen an Bedeutung.
Der Wunsch leiblicher Eltern, die Adoptiveltern ihres Kindes kennenzulernen, entwickelt sich manchmal erst nach Vermittlung des Kindes. Die Adoptionsvermittlungsstellen stellen daher an Adoptionsbewerber den Anspruch, grundsätzlich zu einer Öffnung des Inkognitos bereit zu sein.
Die Öffnung des Inkognitos erfolgt in der Regel behutsam Schritt für Schritt und unter fachlicher Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle. Bei persönlichen Kontakten sind die Beteiligten mit Gefühlen von Trauer, Ohnmacht, Wut, Scham und Angst konfrontiert. Die Öffnung kann bei den Beteiligten gegenseitiges Verständnis wecken und einen offenen und ehrlichen Umgang mit dem Adoptionsgeschehen ermöglichen. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet den Kontakt im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses. Dies ist wichtig, damit die Vielzahl verwirrender und widerstreitender Gefühle nicht zu einem Abbruch des Kontakts führt. Andernfalls droht die Gefahr, dass gerade bei den leiblichen Eltern neuer Schmerz hervorgerufen wird.
Stiefkind- und Verwandtenadoption
Bei der Stiefkindadoption handelt es sich um die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil. Bei der Verwandtenadoption ist das Kind mit einem Adoptierenden verwandt.
Die Adoption ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Zudem muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Ein bestehendes verwandtschaftliches Verhältnis soll nur dann durch eine Adoption geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes angezeigt erscheint. Bei der Stiefkindadoption darf es nicht darum gehen, den außerhalb lebenden Elternteil auszugrenzen. Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung sind sorgsam durch die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts zu prüfen - wie bei einer Fremdadoption.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Tätigkeit der Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen durch Beratung.
Die Stiefkind - und Verwandtenadoption stellt den größten Teil der Adoptionen dar. Zu diesem Thema werden turnusmäßig Fortbildungen angeboten.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Bayerischen Landesjugendamts
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; British Association for Adoption and Fostering (BAAF) (Hrsg.): Wir lernen uns kennen – Pflege und Adoption: Ein Bilderbuch für neue Eltern, München 2011
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (Hrsg.): Wir leben in einer Stieffamilie - Soll unser Kind adoptiert werden?, München 2010 - (Die Broschüre wird derzeit aufgrund rechtlicher Änderungen überarbeitet)
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt: Aufklärung des Kindes über seine Adoption, München 2005
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Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Dusolt, Hans (Hrsg.): Schritt für Schritt. Ein Leitfaden zur Gestaltung des Zusammenlebens in Stieffamilien, München 2004