Vormundschaft und Pflegschaft
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, muss das Familiengericht im Zweifel alle Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
In bestimmten familiären Konstellationen wird die (Mit-)Verantwortung für die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind von Dritten übernommen, die damit ganz oder teilweise in Rechte und Pflichten eintreten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen. In welchen Fällen diese Aufgaben vom Jugendamt wahrgenommen werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Rechtsgrundlage
Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus, so wird häufig das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger für einzelne Teile oder für die gesamte elterliche Sorge bestimmt. Das Jugendamt muss bei Kenntnis einer solchen Situation eine sorgerechtliche Entscheidung beantragen. Es wirkt bei diesen familiengerichtlichen Entscheidungen mit.
Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch natürlichen Personen oder sogenannten Vormundschaftsvereinen übertragen, die auf die Übernahme von Vormundschaften spezialisiert sind.
Vereinsvormundschaft
Rechtsfähige Vereine können mit Erlaubnis des Landesjugendamtes Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige übernehmen. Das Landesjugendamt erlässt die für das Verfahren erforderlichen Verwaltungsvorschriften und überprüft in regelmäßigen Abständen die Betreuungsqualität in den Vormundschaftsvereinen.
Die Vereine müssen dem Landesjugendamt jährlich zum 1. März einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Vormundschaftsjahr vorlegen. Dieser gibt Auskunft über den Personal- und Fortbildungsstand sowie den Betreuungsschlüssel.
Rechtsgrundlage
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamtes
Tätigkeitsbericht nach Art. 60 Satz 2 AGSG
Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften nach Art. 60 AGSG
Bekanntmachung des ZBFS - BLJA vom 01. März 2010
Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Synopse der Änderungen des SGB VIII durch die Vormundschaftsrechtsreform (2021)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG) (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und -pflegschaften;
Empfehlungen und Arbeitshilfen der BAG Nr. 095; Erfurt 2005