Vormundschaft und Pflegschaft

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, muss das Familiengericht im Zweifel alle Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

In bestimmten familiären Konstellationen wird die (Mit-)Verantwortung für die el­ter­li­che Sorge für ein minderjähriges Kind von Dritten übernommen, die damit ganz oder teil­weise in Rechte und Pflichten eintreten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen. In welchen Fällen diese Aufgaben vom Jugendamt wahr­ge­nom­men werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus, so wird häufig das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger für einzelne Teile oder für die gesamte el­ter­li­che Sorge bestimmt. Das Jugendamt muss bei Kenntnis einer solchen Situation eine sor­ge­recht­li­che Entscheidung beantragen. Es wirkt bei diesen familiengerichtlichen Ent­schei­dun­gen mit.

Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch natürlichen Personen oder sogenannten Vormundschaftsvereinen übertragen, die auf die Übernahme von Vor­mund­schaf­ten spezialisiert sind.

Vereinsvormundschaft

Rechtsfähige Vereine können mit Erlaubnis des Landesjugendamtes Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige übernehmen. Das Landesjugendamt erlässt die für das Verfahren erforderlichen Verwaltungsvorschriften und überprüft in re­gel­mäßi­gen Abständen die Betreuungsqualität in den Vormundschaftsvereinen.

Die Vereine müssen dem Landesjugendamt jährlich zum 1. März einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Vormundschaftsjahr vorlegen. Dieser gibt Auskunft über den Personal- und Fortbildungsstand sowie den Betreuungsschlüssel.


Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Tätigkeitsbericht nach Art. 60 Satz 2 AGSG

Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Vereins­vor­mund­schaften nach Art. 60 AGSG
Bekanntmachung des ZBFS - BLJA vom 01. März 2010

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Synopse der Änderungen des SGB VIII durch die Vormundschaftsrechtsreform (2021)

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG) (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und -pflegschaften;
Empfehlungen und Arbeitshilfen der BAG Nr. 095; Erfurt 2005