Träger der Jugendhilfe
Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, kurz „öffentliche Träger“ und Trägern der freien Jugendhilfe, kurz „freie Träger“.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden unterschieden nach örtlichen und überörtlichen Trägern.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach Landesrecht der Freistaat Bayern.
Nach dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) werden Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendarbeit und der Kindertagesbetreuung von den kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen.
Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Bayerischen Landesjugendamt durchgeführt.
Die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung und Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben trägt grundsätzlich die öffentliche Jugendhilfe.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Organisation der Zuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit AGSG.
Subsidiaritätsprinzip
Subsidiarität ist ein gesellschaftspolitisches Prinzip, nach dem übergeordnete gesellschaftliche Einheiten, besonders der Staat, nur solche Aufgaben an sich ziehen dürfen, zu deren Wahrnehmung untergeordnete Einheiten wie Länder, Kreise, Kommunen, Selbstverwaltungseinrichtungen nicht in der Lage sind.
Unter den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ist das Subsidiaritätsprinzip durch die Aufgabenbeschreibung der örtlichen und überörtlichen Ebene umgesetzt. Die Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden im Wesentlichen auf der örtlichen, bürgernahen Ebene erbracht.
Rechtsgrundlage
Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe haben die Aufgabe der Unterstützung, Beratung und Fortbildung der örtlichen Träger.
Ausdrücklich gesetzlich formuliert ist das Subsidiaritätsprinzip für das Verhältnis zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe. Das bedeutet, dass die öffentlichen Träger vorrangig auf Angebote der freien Träger zurückgreifen müssen und nur dann eigene Angebote vorzuhalten haben, wenn Angebote freier Träger nicht vorhanden sind.So befindet sich zum Beispiel der weit überwiegende Teil der stationären und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Erziehungsberatungsstellen, der Kindertageseinrichtungen oder der Einrichtungen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft.
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Personenvereinigungen nach dem bürgerlichen Recht unabhängig von ihrer Rechtsform sein. Freie Träger sind insbesondere
- die Jugendverbände (nähere Informationen: Bayerischer Jugendring),
- die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf örtlicher und auf Landesebene (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bayerisches Rotes Kreuz, Israelitische Kultusgemeinden),
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene.
Träger einer Einrichtung, etwa ein Kinderheim oder einer bestimmten Aufgabe, zum Beispiel die Durchführung einer Veranstaltung, kann auch ein gewerbliches Unternehmen oder eine Privatperson sein, soweit keine weiteren gesetzlichen Einschränkungen bestehen.
Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Die Förderung einzelner Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Abschluss von Entgeltvereinbarungen (§ 78a folgende SGB VIII) setzen die öffentliche Anerkennung nicht voraus.
Rechtsgrundlagen
Bestimmte Rechte freier Träger sind aber an eine öffentliche Anerkennung gebunden:
- Einbeziehung in die Geltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 4 Abs. 2 SGB VIII),
- die Möglichkeit, Vorschläge in den Landesjugendhilfeausschuss und für die Berufung von Frauen und Männern in den Jugendhilfeausschuss zu machen (§ 71 SGB VIII),
- eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung der eigenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe (§ 74 Abs. 1 SGB VIII),
- Übertragung von Aufgaben der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), der Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 50 bis 52 SGB VIII),
- Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII).
Um diese Rechte wahrzunehmen, können juristische Personen oder Personenvereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen als freie Träger anerkannt werden.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern oder große Teile davon erstreckt.