Träger der Jugendhilfe

Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich zwi­schen Trägern der öffentlichen Jugend­hil­fe, kurz „öffentliche Träger“ und Trä­gern der freien Jugend­hil­fe, kurz „freie Träger“.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden unterschieden nach örtlichen und überörtlichen Trägern.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach Landesrecht der Freistaat Bayern.


Nach dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) werden Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendarbeit und der Kindertagesbetreuung von den kreisangehörigen Gemeinden wahr­ge­nom­men.

Die Aufgaben des über­örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Bayerischen Landesjugendamt durchgeführt.

Die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung und Erfüllung der Jugend­hilfe­auf­gaben trägt grundsätzlich die öffentliche Jugendhilfe.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Organisation der Zuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit AGSG.

Subsidiaritätsprinzip

Subsidiarität ist ein ge­sell­schafts­po­li­ti­sches Prinzip, nach dem über­geordnete ge­sell­schaft­liche Einheiten, besonders der Staat, nur solche Aufgaben an sich ziehen dür­fen, zu deren Wahrnehmung unter­geordnete Einheiten wie Länder, Kreise, Kom­mu­nen, Selbst­ver­waltungseinrichtungen nicht in der Lage sind.

Unter den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ist das Sub­si­diaritäts­prinzip durch die Aufgabenbeschreibung der örtlichen und überörtlichen Ebene umgesetzt. Die Leis­tun­gen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden im Wesentlichen auf der örtlichen, bürgernahen Ebene erbracht.

Rechtsgrundlage


Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe haben die Aufgabe der Unter­stützung, Be­ra­tung und Fortbildung der örtlichen Träger.

Ausdrücklich gesetzlich formuliert ist das Subsidiaritätsprinzip für das Verhältnis zwi­schen der öffent­li­chen und der freien Jugendhilfe. Das bedeutet, dass die öffent­li­chen Trä­ger vorrangig auf Angebote der freien Träger zurückgreifen müssen und nur dann eigene Angebote vorzu­halten haben, wenn Angebote freier Träger nicht vorhanden sind.So befindet sich zum Beispiel der weit überwiegende Teil der sta­tio­nären und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Ju­gend­li­chen, der Erziehungs­be­ra­tungs­stellen, der Kindertageseinrichtungen oder der Einrichtungen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft.

Träger der freien Jugendhilfe

Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gungen nach dem bürgerlichen Recht unabhängig von ihrer Rechtsform sein. Freie Träger sind insbesondere

  • die Jugendverbände (nähere Informationen: Bayerischer Jugendring),
  • die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf örtlicher und auf Landesebene (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bayerisches Rotes Kreuz, Israelitische Kultusgemeinden),
  • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene.

Träger einer Einrichtung, etwa ein Kinderheim oder einer bestimmten Aufgabe, zum Beispiel die Durchführung einer Veranstaltung, kann auch ein gewerbliches Unter­neh­men oder eine Privatperson sein, soweit keine weiteren gesetzlichen Ein­schrän­kun­gen bestehen.

Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Die Förderung einzelner Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Abschluss von Entgelt­ver­ein­barungen (§ 78a folgende SGB VIII) setzen die öffentliche Anerkennung nicht voraus.

Rechtsgrundlagen


Bestimmte Rechte freier Träger sind aber an eine öffentliche Anerkennung ge­bun­den:

  • Einbeziehung in die Geltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 4 Abs. 2 SGB VIII),
  • die Möglichkeit, Vorschläge in den Landes­jugend­hilfe­ausschuss und für die Berufung von Frauen und Männern in den Jugendhilfeausschuss zu machen (§ 71 SGB VIII),
  • eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung der eigenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe (§ 74 Abs. 1 SGB VIII),
  • Übertragung von Aufgaben der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), der Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 50 bis 52 SGB VIII),
  • Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII).

Um diese Rechte wahrzunehmen, können juristische Personen oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen unter bestimmten Voraussetzungen als freie Träger anerkannt werden.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern oder große Teile davon erstreckt.

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Vorläufige Hinweise zur öffentlichen Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe durch die kommunalen Jugendämter (nach Art. 20 BayKJHG) vom 11.03.1994

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016