Hilfen für Deutsche im Ausland

Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

Halten sich Leistungsberechtigte im Ausland auf, können dennoch Leistungen nach deutschem Jugendhilferecht in Betracht kommen oder die Kosten für Ju­gend­hilfe­lei­stungen des Gaststaates über­nommen werden, wenn der Hilfebedarf während dieses Auslands­auf­enthalts entsteht.

Es handelt sich hierbei um eine übergeordnete Jugendhilfeaufgabe, die nur von überörtlichen Jugendhilfeträgern zu erfüllen ist.


Im Normalfall ist der räumliche Anwendungsbereich des Jugendhilfe­rechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Deutschen können unter eng begrenzten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 SGB VIII Leistungen gewährt werden:

  • Es muss sich um Deutsche im Sinne des Grundgesetzes handeln.
  • Die Leistungsberechtigten und auch die Leistungsempfänger müssen sich tatsächlich im Ausland aufhalten.
  • Während dieses Auslandsaufenthalts müssen Jugendhilfeleistungen notwendig werden.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe nach dem SGB VIII müssen erfüllt sein.
  • Die Leistungsberechtigten erhalten benötigte Hilfen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vom Aufenthaltsland.
  • Es handelt sich nicht um eine Hilfe, die bereits vor der Ausreise im Inland begonnen wurde.

Zuständig für die Gewährung von Leistungen ins Ausland ist entweder der über­ört­liche Träger, in dessen Bereich der junge Mensch geboren wurde. Handelt es sich um einen jungen Menschen, der im Ausland geboren wurde, ist grundsätzlich der überörtliche Träger des Landes Berlin für die Aufgabe örtlich zuständig.

Hat ein junger Mensch vor seiner Ausreise allerdings schon Leistungen der Ju­gend­hilfe erhalten, wurde im Inland bereits eine örtliche Zustän­dig­keit begründet. Diese bleibt nach § 88 Abs. 2 SGB VIII dann auch weiterhin bestehen.Wurde eine Hilfe je­doch seit der Gewährung länger als drei Monate unterbrochen, wird der über­örtliche Jugendhilfeträger für die Gewährung zuständig.