Ombudschaft als Form der Beteiligung

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Ent­schei­dungen ist ein Grundprinzip der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. § 8 SGB VIII), welches insbesondere die Träger der Jugendhilfe verpflichtet, ihr Handeln personen- und sach­bezogen abzustimmen und entlang der gesetzlichen Bestimmungen des SGB I, VIII und X auszugestalten.

Die fachpolitischen Diskussionen um Beteiligungsrechte und Mit­wirkungs­mög­lich­kei­ten in der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren, vor allem im Zuge der Auf­ar­bei­tung der Runden Tische Heimerziehung der 1950er- und 1960er Jahre oder der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, haben gezeigt, dass eine In­an­spruch­nahme und Durchsetzung von individuellen Rechten durch die Minder­jähri­gen und Personensorgeberechtigten in der Vergangenheit pro­blem­be­haf­tet waren. Trotzdem die Kinder- und Jugendhilfe um eine stetige Weiterentwicklung ihrer Pro­duk­te und Handlungsqualitäten bemüht und grundsätzlich dem Kindeswohl als zu erfüllendem höchsten Anspruch verpflichtet ist, lässt sich empirisch belegen, dass die Zu­frie­den­heit der Adressatinnen und Adressaten mit den Angeboten und Leis­tun­gen nicht immer mit dem Selbstverständnis der Träger der Kinder- und Ju­gend­hilfe korrespondiert (s. hierzu verschiedene Studien des Deutschen Ju­gend­in­sti­tuts (DJI) zur Situation des Allgemeinen Sozialen Dienstes).

Die zunehmend öffentlichkeitswirksame Aufbereitung von Fällen der Un­zu­frie­den­heit über Leistungen der Jugendhilfe tut hier ein Übriges. Für die an dieser Stelle fehlende Deckungsgleichheit in der Wahrnehmung von Erwartungen, Ansprüchen und pro­fes­sionel­lem Handeln gibt es viele Gründe, von der fehlenden Transparenz und Teil­habe­möglichkeit in Entscheidungsprozessen bis hin zur von den Ad­res­sa­tin­nen und Ad­res­saten der Kinder- und Jugendhilfe empfundenen Macht­asymmetrie, die nicht aus­schließ­lich auf ein Verschulden der Träger der Jugendhilfe zurück­zu­füh­ren sind, aber dennoch auf gewisse Optimierungsbedarfe im Zu­sam­men­spiel von Leis­tungs­emp­fängern und Leistungserbringen hinweisen.

Eine Arbeitsgruppe des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses hat sich der hier skizzierten Problemstellungen angenommen und die Etablierung eines Om­bud­schaftswesens als mögliche Form der Verbesserung von Be­tei­li­gungs­struk­tu­ren iden­ti­fi­ziert. Im Arbeitsprozess wurden dabei verschiedene Merkmale der Struktur- und Pro­zess­qualität eines gelingenden Om­bud­schafts­wesens beschrieben. Das Er­geb­nis­papier der Arbeitsgruppe wurde vom Landesjugendhilfeausschuss in seiner 140. Sitzung am 18.07.2018 beschlossen. Der Beschlusstext hat em­pfeh­len­den Charakter.

Hier finden Sie einen Überblick zum Verlauf des Modellprogramms "Ombudschaftswesen in der Kinder- und Jugendhilfe"

Fachbeiträge und Publikationen

Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. (Hrsg.): Ombudschaft in der Jugendhilfe. Hier finden Sie diverse Veröffentlichungen.

Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen e.V. (Hrsg.): Ombudschaft in Niedersachsen – 6 Jahre Beratung.

Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. (Hrsg.): Ombudsstelle – Unabhängige om­bud­schaftliche Beratung für junge Menschen und Personensorgeberechtigte sowie Fachstelle – Zur Förderung örtlicher Beschwerde- und Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe. Hier finden Sie diverse Veröffentlichungen.