Pädagogisches Personal - KITA-Berufeliste
Für eine erfolgreiche Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ist ein ausreichendes und vor allem qualifiziertes Angebot an pädagogischen Kräften unabdingbar.
Unter anderem haben der Rechtsanspruch für die ein- bis dreijährigen Kinder auf einen Betreuungsplatz ab 1. August 2013 und der damit verbundene massive Ausbau von Betreuungsplätzen dazu geführt, dass der Bedarf an pädagogischem Personal in den Ballungsräumen bei weitem nicht gedeckt werden kann.
Die Bayerische Staatsregierung hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen und differenzierte Regelungen bezüglich der Anerkennung und Weiterqualifizierung zu pädagogischem Fachpersonal in Kindertageseinrichtungen getroffen.
Rechtsgrundlagen
Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird (§ 16 Abs. 1 AVBayKiBiG).
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 AVBayKiBiG). Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft. Was die letztgenannte Berufsgruppe anbelangt, fördert das Bayerische Sozialministerium Weiterbildungsmaßnahmen zur pädagogischen Fachkraft für berufserfahrene Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Quereinsteiger.
Ausländische Personen mit vergleichbaren Referenzberufen haben seit Inkrafttreten des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) am 1. August 2013 einen Anspruch auf Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses. Die Anerkennung nach dem BayBQFG besticht dadurch, dass verbindlich durch Bescheid festgestellt wird, dass der ausländische Berufsabschluss mit einem deutschen Beruf gleichwertig ist. Dieser Bescheid gilt fortlaufend und für das gesamte Bundesgebiet.
Personen, die zwar keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen. Die für die jeweilige Kindertageseinrichtung zuständige Aufsichtsbehörde prüft dann, ob eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Im Gegensatz zu den Berufen, die nach dem BayBQFG anerkannt und damit bundesweit Gültigkeit besitzen, erfolgen diese Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden allerdings lediglich arbeitsstättenspezifisch, das bedeutet bei einem Arbeitsstättenwechsel von Fach-/Ergänzungskräften bedarf es einer entsprechenden Genehmigung des neuen Trägers durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt hat eine beratende Funktion für die zuständigen Aufsichtsbehörden im Antrags- bzw. Prüfverfahren. Auf Ansuchen der Aufsichtsbehörden in schwierigen Fällen prüft und bewertet das Landesjugendamt in- und ausländische Abschlüsse im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation für die Tätigkeit als Fach- oder Ergänzungskraft. Die Ergebnisse der Bewertungen sind in der Datenbank Kita-Berufeliste für alle einsehbar und sollen so ein hohes Maß an Transparenz ermöglichen:
Die Übersicht beinhaltet alle bisher geprüften nationalen und internationalen Berufsabschlüsse mit einer Bewertung als Fach- oder Ergänzungskraft gemäß § 16 AVBayKiBiG. Sie wird fortlaufend aktualisiert und dient den Trägern von Kindertageseinrichtungen, den Aufsichtsbehörden und auch den Bewerberinnen und Bewerbern als Orientierung. Zu beachten ist, dass die Liste keinen Rechtsanspruch auf eine Anerkennung als Fach- oder Ergänzungskraft gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach eigenem Ermessen.
Für eine Prüfung und Bewertung durch das Landesjugendamt ist die Vorlage der beglaubigt übersetzten Abschlüsse, Inhalte der Ausbildung, des Nachweises praktischer Erfahrungen mit Kindern und eines vollständigen Lebenslaufes erforderlich.
Verwenden Sie bitte den Online-Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation. Alternativ haben Sie die Möglichkeit den Antrag in Papierform zu stellen.
Kontakt:
Anfragen an
Kindertagesbetreuung
E-Mail: berufseinschaetzung-blja@zbfs.bayern.de
Kindertagespflege
E-Mail: kindertagespflege@zbfs.bayern.de
und
poststelle-blja@zbfs.bayern.de
Tel. 089 124793-2302
Mo - Do: 09:00 - 11:00 Uhr
Tel. 089 124793-2303
Mo, Di, Mi, Fr: 09:00 - 11:00 Uhr
Do: 13:00 - 15:00 Uhr