Vermittlungsverfahren
Wann ist ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren erforderlich? Immer wenn ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, nach der Adoption im Inland leben soll (§ 2a Adoptionsvermittlungsgesetz). Entscheidend ist der Aufenthaltswechsel des Kindes.
Vor der Adoption ist hier immer ein zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren erforderlich. Dieses Verfahren kann nur eine Auslandsvermittlungsstelle (Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft) durchführen.
Rechtsgrundlagen
Art. 1 – 23 Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 (HAÜ)
§§ 1 – 8 Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz (AdÜbAG)
§§ 1, 2a, 4, 7 – 9a, 11 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
§§ 5, 6 Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
§§ 1 – 6 Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV) vom 11. November 2002
Viele kinderlose Paare sehen in der Auslandsadoption eine Chance, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und einem in seinen Lebensperspektiven benachteiligten Kind eine gute Zukunftsperspektive zu bieten. In der Regel werden Kinder ab einem Alter von zwei Jahren nach Deutschland vermittelt, da jedes Kind ein Recht hat, in seinem Kulturkreis aufzuwachsen und somit erst nach Adoptiveltern im Heimatland des Kindes gesucht wird (Subsidiaritätsprinzip).
Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt an die zukünftigen Adoptiveltern besondere Anforderungen. In der Regel stehen nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, Herkunft und gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung. Möglicherweise wird auch die Erziehungssituation durch die Entwurzelung des Kindes zusätzlich belastet. Eine Zusammenarbeit der beteiligten, zur Auslandsadoptionsvermittlung befugten Fachstellen im Heimatland der Bewerber und des Kindes erfordern Zeit, Vertrauen in die Arbeit der beteiligten Stellen und letztendlich Risikobereitschaft und Enthusiasmus der Adoptionsbewerber. Eine fachkundige Begleitung der Adoption durch kompetente Fachstellen ist besonders wichtig und hilfreich. Sie ist auch im Gesetz vorgesehen.
Gebühren und Kosten
Die internationale Vermittlung ist gebührenpflichtig. Für ein internationales Vermittlungsverfahren, das vom Landesjugendamt begleitet wird, werden 800 EUR erhoben. In der Regel wird diese Vermittlungsgebühr fällig, wenn von Seiten des Landesjugendamts die Entscheidung getroffen wurde, die Auslandsadoptionsvermittlung zu übernehmen. Bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung des Antrags kann die Gebühr anteilsmäßig zurückerstattet werden.
Zusätzlich haben die Bewerber Auslagen für die Beschaffung von Urkunden und Übersetzungen sowie die Vergütung von Sachverständigen (z. B. Einholung eines psychologischen Gutachtens) zu erstatten (§§ 5, 6 AdVermiStAnKoV).
Die von den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier gemeinnütziger Trägerschaft erhobenen Gebühren werden mit den Bewerbern vertraglich vereinbart. Die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten können bei der jeweiligen Auslandsvermittlungsstelle abgerufen werden.
Sonderfall: Verwandtenadoption aus dem Ausland
Die Adoptionsbedürftigkeit eines Kindes zu seinen Verwandten nach Deutschland und das Fehlen anderer geeigneter Verwandter im Heimatstaat kann erst geprüft werden, wenn die Bewerber in Deutschland ihre Adoptionsabsicht bekundet haben.
Die zur Auslandsadoptionsvermittlung befugte deutsche Fachstelle muss sich bei einer Verwandtenadoption davon überzeugen, dass
- das Kind in seinem Heimatstaat keine geeigneten Angehörigen hat,
- die Adoption durch die in Deutschland lebenden Verwandten die einzige Lösung ist und
- die Adoption dem Kindeswohl dienlich ist.
Die Fachstelle kann sich nicht allein auf die Angaben der Bewerber zur Situation des Kindes verlassen.
Zur Feststellung, dass die Auslandsadoptionsvermittlung eines Kindes zu seinen Verwandten nach Deutschland erforderlich ist, gilt folgende bedingung: Der zur Auslandsadoptionsvermittlung befugten deutschen Fachstelle ist ein entsprechender Bericht der zuständigen Adoptionsfachstelle im Heimatstaat des Kindes über dessen aktuelle Situation vorzulegen. Die zur Auslandsadoptionsvermittlung befugte Fachstelle im Heimatstaat des Kindes sollte bei der Erstellung und Weiterleitung dieses Berichtes um Mithilfe gebeten werden. Damit wird dieser Stelle die Möglichkeit eröffnet, die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes zu prüfen und eine Aussage dazu zu treffen.
Gegebenenfalls kann für die Erstellung des Berichts über die Situation des Kindes eine unabhängige Stelle (z. B. der Internationale Sozialdienst, ISD) eingeschaltet werden. Das internationale Vermittlungsverfahren muss auch bei der Adoption eines verwandten Kindes durchlaufen werden.
Ablauf des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens
Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG). Für Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) finden zusätzlich die Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens und des deutschen Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) Anwendung.
Seit dem 1. März 2002 ist Deutschland Vertragsstaat des Haager Aoptionsübereinkommens. Das Übereinkommen setzt die Ziele der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 auf dem Gebiet der Auslandsadoption um. Die Auslandsadoptionsvermittlung bedeutet für jedes Kind einen dauerhaften Wechsel in ein ihm fremdes Land. Das Wohl des Kinder muss bei dieser Adoption im Vordergrund stehen.
Auch in der Zusammenarbeit mit Nichtvertragsstaaten werden die Regelungen des HAÜ analog angewandt.
Das Verfahren unterteilt sich in folgende Schritte:
Bewerbung
Bewerbung
Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus einem konkreten Land ist nur bei einer zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stelle in Deutschland möglich. Andere Stellen oder Privatpersonen sind nicht befugt, im Bereich der Auslandsadoption tätig zu werden oder mit den im Ausland zuständigen Stellen zu kooperieren. Eine Bewerbung in mehreren Staaten gleichzeitig ist ausgeschlossen.
Eignungsüberprüfung
Eignungsüberprüfung
Eignungsüberprüfungen werden von den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter durchgeführt. Hierauf haben die Adoptionsbewerber einen Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 3 AdVermiG). Auch anerkannte Auslandsvermittlungsstellen können die Eignungsüberprüfung durchführen. Die Kosten für die Überprüfung der Eignung und die Erstellung dieses Berichts belaufen sich beim Jugendamt auf 1.200 EUR (§ 5 AdVermiStAnKoV). Die Bewerber sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Wenn sich die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle positiv von der Eignung überzeugen konnte, erstellt sie einen Sozialbericht über die Adoptionseignung ("home-study"). Dieser Bericht darf den Adoptionsbewerbern keinesfalls ausgehändigt, sondern nur an eine zuständige Stelle im Inland oder - sofern das Jugendamt über die Gestattung zur Auslandsvermittlung verfügt - an eine zuständige Fach(!)-Stelle im Heimatstaat des Kindes weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 AdVermiG).
Die Auslandsvermittlungsstelle überzeugt sich auch selbst von der Eignung der Bewerber für die internationale Adoption aus einem bestimmten Land, bevor sie ein internationales Verfahren übernimmt.
Zusammenstellung und Versand der Dokumente ins Ausland
Zusammenstellung und Versand der Dokumente ins Ausland
Jeder Herkunftsstaat stellt unterschiedliche Anforderungen an Zahl, Inhalt und Form der für die Einreichung der Bewerbung im Ausland notwendigen Unterlagen. Die Informationen hierzu sind bei der Auslandsvermittlungsstelle im Hinblick auf das jeweilige Herkunftsland zu erfragen.
Kindervorschlag
Kindervorschlag
Nach Übersendung der Bewerbung ins Ausland wird vom Heimatstaat ein Bericht über ein für die Adoption in Betracht kommendes Kind erwartet. Eine Garantie gibt es jedoch nicht, dass für die Bewerber ein Kindervorschlag eingeht. Auch die Dauer der Wartezeit steht nicht fest. Von der ausländischen Adoptionsbehörde werden immer die Bewerber ausgesucht, die für das zur internationalen Adoption stehende Kind am besten geeignet erscheinen.
Gerichtliches Adoptionsverfahren, Einreise in Deutschland
Gerichtliches Adoptionsverfahren, Einreise in Deutschland
Nach der Annahme des Kindervorschlags wird das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist geschieht dies bereits im Herkunftsland des Kindes. Zur Einreise des Kindes mit den Adoptiveltern bzw. -pflegeeltern muss bei der deutschen Auslandsvertretung ein deutscher Kinderpass bzw. ein Visum für Deutschland erworben werden.
Nachbetreuung, Entwicklungsberichte
Gemäß § 9a AdVermiG haben die örtlichen Jugendämter weitere Beratung und Begleitung der Adoptivfamilie zu allen anstehenden behördlichen Schritten nach der Adoption, aber auch bei Problemen mit der Integration des Kindes in seine neue Familie oder das Umfeld sicherzustellen.
Zudem nehmen Herkunftsstaaten für sich in Anspruch, Berichte über die Integration und Entwicklung des Kindes im Aufnahmestaat zu erhalten. Sie stellen unterschiedliche Anforderungen an die Häufigkeit und Dauer der Berichterstattung. Die Adoptiveltern erstellen die Berichte und werden dabei zumindest zeitweise vom Jugendamt oder der Auslandsvermittlungsstelle begleitet.
Meldungen
Alle Vermittlungsverfahren sind von der Auslandsvermittlungsstelle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu melden. Näheres hierzu ist in der Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV) geregelt.
Aufgaben des Landesjugendamts
Aufgabenschwerpunkt der zentralen Adoptionsstelle imLandesjugendamt ist die Beratung und Unterstützung der Vermittlungsstellen von Jugendämtern und freien Trägern, insbesondere bei Fragen zur Eignung der Bewerber bei Auslandsadoptionen, zu Verfahrensabläufen in verschiedenen Ländern und den dortigen rechtlichen Voraussetzungen.
Seit 2002 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts selbst als Auslandsvermittlungsstelle tätig.
Vor Abschluss des Adoptionsverfahrens bzw. vor Abschluss eines Umwandlungsverfahrens ist grundsätzlich die zentrale Adoptionsstelle vom deutschen Familiengericht anzuhören bzw. zu beteiligen.
Fachbeiträge und Publikationen
Weiterführende Links und Informationen
Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zur Auslandsadoption
Liste der Vertragsstaaten des HAÜ
Informationen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (auch zum HAÜ)