Hilfe zur Erziehung
Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen befürchtet werden müssen. Dabei muss kein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vorliegen. Oft sind es auch die Lebensbedingungen einer Familie (wie Arbeitslosigkeit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die einen Hilfebedarf begründen.
Welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen, entscheidet das örtliche Jugendamt, welche Hilfestellung sinnvoll und erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
Acht verschiedene, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Verfügung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Darüber hinaus können andere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden. Sie alle sollen flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Ferner sollen sie nach Möglichkeit eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert sein und das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie einbeziehen. Ist die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen. Die Entwicklungen sind fortlaufend zu überprüfen (§ 36 SGB VIII).
Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Es entscheidet über Art und Umfang einer Hilfe (Hilfeplan), trägt die Kosten - zu denen die Personensorgeberechtigten je nach Einzelfall mit herangezogen werden können - und berät in allen Fragen, die mit dem Leistungsanspruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Für seltene Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Bayerische Landesjugendamt zuständig.
Der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss hat sich in der bundesweiten Debatte am 12. März 2013 zur weiteren Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mit pointierten Aussagen positioniert: Jugendhilfe ist Standortfaktor! Jugendhilfe ist Zukunftsinvestition! Jugendhilfe ist Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit! Ein starkes Bekenntnis zum SGB VIII, eine Verbesserung der Steuerung in den Hilfen zur Erziehung und das partnerschaftliche Zusammenwirken der Träger sind die Schlüssel für die Gestaltungsoptionen der Zukunft!
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter durch Fachberatungen, Fortbildungen und praktische Arbeitshilfen. Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe werden über bedeutende sozialpädagogische und rechtliche Entwicklungen fortlaufend informiert. Bei der Umsetzung der Brüssel-IIa-Verordnung, insbesondere im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, aber auch bei Entscheidungen in Ehesachen und die elterliche Verantwortung betreffend sowie solche des Umgangsrechts und der Rückgabe des Kindes, die von Gerichten oder Behörden des europäischen Auslands getroffen worden sind, führt das Landesjugendamt das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 56 der Brüssel-IIa-Verordnung durch.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.): Entwicklung der Hilfen zur Erziehung – Standpunkte des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses; März 2013
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung verteidigen durch Qualifizierung der Steuerungsprozesse in der Einzelfallhilfe; BLJA-Jahresbericht 2011, S. 36 – 52; München 2012
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Hillmeier, Hans: Jugendamtspflichten bei „latenter Kindeswohlgefährdung";
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt-Nr. 2/2011
Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.): Fachliche Empfehlungen zu den Hilfen zur Erziehung. Teil A - Grundlagen aller Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII; Januar 2001