Hilfe zur Erziehung

Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben einen Rechts­anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Ju­gend­li­chen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchti­gungen des jungen Menschen befürchtet werden müs­sen. Dabei muss kein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vor­lie­gen. Oft sind es auch die Lebensbedingungen einer Familie (wie Arbeitslosig­keit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die einen Hilfebedarf begründen.

Welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen, entscheidet das örtliche Jugendamt, welche Hilfestellung sinnvoll und erforderlich ist.


Acht verschiedene, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Verfügung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Darüber hinaus können andere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden. Sie alle sollen flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Ferner sollen sie nach Möglichkeit eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert sein und das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie einbeziehen. Ist die Hilfe voraus­sichtlich für längere Zeit zu lei­sten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen. Die Entwicklungen sind fortlaufend zu über­prü­fen (§ 36 SGB VIII).

Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Ju­gend­amt zuständig. Es entscheidet über Art und Umfang einer Hilfe (Hilfeplan), trägt die Kosten - zu denen die Personensorge­berechtigten je nach Einzelfall mit he­ran­ge­zo­gen werden können - und berät in allen Fragen, die mit dem Leistungsan­spruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Für seltene Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Bayerische Landesjugendamt zuständig.

Der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss hat sich in der bundesweiten Debatte am 12. März 2013 zur weiteren Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mit pointierten Aussagen positioniert: Jugendhilfe ist Standortfaktor! Jugendhilfe ist Zukunfts­in­ve­sti­tion! Jugendhilfe ist Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit! Ein starkes Bekenntnis zum SGB VIII, eine Verbesserung der Steuerung in den Hilfen zur Erziehung und das partnerschaftliche Zusammenwirken der Träger sind die Schlüssel für die Ge­stal­tungs­op­tio­nen der Zukunft!

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter durch Fachbe­ratungen, Fort­bil­dungen und praktische Arbeitshilfen. Jugendämter und Träger der freien Jugend­hil­fe werden über bedeutende sozialpäda­gogische und rechtliche Ent­wick­lungen fort­lau­fend informiert. Bei der Umsetzung der Brüssel-IIa-Verordnung, ins­be­son­dere im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, aber auch bei Entscheidungen in Ehesachen und die elterliche Verantwortung betreffend sowie solche des Umgangs­rechts und der Rückgabe des Kindes, die von Gerichten oder Behörden des europäischen Auslands getroffen worden sind, führt das Landesjugendamt das Kon­sul­ta­tions­ver­fah­ren gemäß Artikel 56 der Brüssel-IIa-Verordnung durch.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.): Entwicklung der Hilfen zur Erziehung – Standpunkte des Bayerischen Landesjugendhilfe­ausschusses; März 2013

ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung verteidigen durch Qualifizierung der Steuerungs­prozesse in der Einzelfallhilfe; BLJA-Jahresbericht 2011, S. 36 – 52; München 2012
Das Dokument wird demnächst barrierefrei eingestellt.

Hillmeier, Hans: Jugendamtspflichten bei „latenter Kindeswohlgefährdung";
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt-Nr. 2/2011

Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.): Fachliche Empfehlungen zu den Hilfen zur Erziehung. Teil A - Grundlagen aller Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII; Januar 2001