Jugendmedienschutz
Medien spielen im Alltag von jungen Menschen eine zentrale Rolle. Sie bieten Chancen, bergen aber auch Risiken. Um diese Risiken zu minimieren, werden Kinder und Jugendliche medienpädagogisch gestärkt und die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. Den notwendigen Rahmen dafür schaffen Gesetze, die die Verbreitung bestimmter Medieninhalte begrenzen.
Rechtsgrundlagen
Die vorstehenden Rechtsvorschriften tragen dabei dem unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Deren Schutz ist dabei auf vier graduell abgestuften Ebenen geregelt.
1. Strafbare Medieninhalte
Die Verbreitung bestimmter Medieninhalte, zum Beispiel solcher, die pornographisch sind, zum Rassenhass aufstacheln, zu schweren Straftaten anleiten, unmenschliche Gewalttätigkeit verherrlichen bzw. verharmlosen oder volksverhetzend sind, ist durch Strafgesetze beschränkt oder ganz verboten. Bei kinder- und jugendpornographischen Medien ist auch der Besitz verboten.
2. Schwer jugendgefährdende Medieninhalte
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Medien, die Kriegsverherrlichung, Pornographie, Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die Menschenwürde verletzende Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, eine schwer jugendgefährdende Wirkung haben.
3. Jugendgefährdende Medieninhalte
Jugendgefährdend sind Medieninhalte, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet, ob eine Jugendgefährdung vorliegt (Indizierung). Indizierte Medien dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
4. Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte
Bestimmte Medieninhalte sind zwar nicht als jugendgefährdend einzustufen, sie können aber geeignet sein, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eines bestimmten Alters oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Sie dürfen deshalb nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z. B. Kino, DVD oder Offline-Computerspiel), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben.
Verschiedene Kontrollinstitutionen überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Für Medien gelten folgende Bestimungen:
Filme, DVDs und Computerspiele (JuSchG)
Filme, Videos, DVDs sowie Offline-Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z. B. Kino oder Flohmärkte), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben. Die Altersfreigaben werden von Selbstkontrollorganen (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft - FSK - für Filme, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle - USK - für Spielprogramme) im Zusammenwirken mit den Obersten Landesjugendbehörden erteilt. Sie wirken als rechtsverbindliche, nach dem Alter abgestufte Abgabe- und Zugangsbeschränkungen. Sie sind keine pädagogischen Empfehlungen. Die Kennzeichnung erfolgt nach Altersstufen:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab sechzehn Jahren
- Keine Jugendfreigabe
Fernsehen (JMStV)
Im Fernsehen dürfen Filme, die "ab 16 Jahren" freigegeben wurden, erst nach 22 Uhr gesendet werden. Bei einer Kennzeichnung "ab 18" darf eine Ausstrahlung erst nach 23 Uhr erfolgen. Die Verbreitung schwer jugendgefährdender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte ist verboten. Über die Platzierung anderer Inhalte im Programm entscheidet der Sender in eigener Verantwortung. Viele private Sender bitten die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) dazu um eine fachliche Stellungnahme.
Internet (JMStV)
Schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen nicht verbreitet werden.
Jugendgefährdende Angebote dürfen nur in sogenannten "geschlossenen Benutzergruppen" verbreitet werden, bei denen vonseiten des Anbieters sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugriff haben.
Beeinträchtigende Inhalte müssen so verbreitet werden, dass sie differenziert nach Altersstufen zugänglich sind. Dies kann durch technische oder sonstige Mittel oder durch die Wahl der Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden (vergleichbar dem Fernsehen), gewährleistet werden.
Andere Medien (JuSchG)
Bei anderen Medien (z. B. CDs, Hefte, Bücher) sieht das Gesetz keine Altersfreigaben und auch zunächst keine Vertriebsbeschränkungen vor.
Strafrechtlich relevante Medien dürfen nicht und schwer jugendgefährdende Medien nur sehr stark eingeschränkt verbreitet werden. Enthalten solche Medien unterhalb dieser Schwelle problematische Inhalte, ist eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur möglichen jugendgefährdenden Wirkung herbeizuführen, die dann Beschränkungen nach sich zieht.
Aufgaben des Landesjugendamts
Zur Sicherstellung des Jugendschutzes führt das Landesjugendamt im Medienbereich stichprobenartig oder schwerpunktmäßig Kontrollen durch. Beschwerden aus der Bevölkerung und von Fachkreisen werden mit Unterstützung der zuständigen Stellen bearbeitet. Bei jugendgefährdenden Inhalten stellt das Landesjugendamt Indizierungsanträge an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Vertreter des Landesjugendamts wirken in den Prüfgremien des Jugendmedienschutzes mit (FSK, FSF, BPjM, Prüfgruppen der KJM).
Die Geschäftsführung des Bayerischen Mediengutachterausschusses (BMGA) obliegt dem Bayerischen Landesjugendamt. Im BMGA sind die relevanten bayerischen Institutionen des Jugendmedienschutzes vertreten. Dieses Gremium berät und unterstützt die oberste Landesjugendbehörde insbesondere bei deren Entscheidungen im Zusammenhang mit inhaltlichen oder grundsätzlichen Bewertungen von Medien.
Neben den Kontrollaufgaben pflegt das Landesjugendamt seine Kontakte zu Ansprechpartnern bei den Medienanbietern (Jugendschutzreferenten) und den verschiedenen Kontrollinstanzen. Wichtige Ziele sind die Verständigung über Kriterien der Beurteilungspraxis von Medien und die Vernetzung der relevanten Jugendschutzinstitutionen im Medienbereich, um einen einheitlichen und abgestimmten Beurteilungsmaßstab der bayerischen Institutionen und Prüfer zu gewährleisten.
Daneben berät das Landesjugendamt die Jugendämter und freien Träger bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Medien (z. B. E-Sport).
Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche gesetzgeberische Aktivitäten, vervollständigen den Aufgabenbereich.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
Hiendl, Christine: Vorstellung des Jugendmedienschutzindex 2022. In: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/2023. S. 2-6.
Gutknecht, Sebastian: Struktur des Jugendmedienschutzes in Deutschland; Vortrag im Rahmen der Jugendschutztagung "Orientierung im Labyrinth der Medien" am 27./28.10.2016 in Nürnberg; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt 2015
Niederleitner, Bettina; Seifert, Sabine; Niggel, Michael; Schmidt, Udo: Sexualität im Film
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2012
Schmidt, Udo: Anbieten von indizierten Medien auf Flohmärkten
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2008
Schmidt, Udo: Gestaltung von Automatenvideotheken
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 5/2008
Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integraton über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29)