Jugendmedienschutz

Medien spielen im Alltag von jungen Menschen eine zentrale Rolle. Sie bieten Chan­cen, bergen aber auch Risiken. Um diese Risiken zu minimieren, werden Kin­der und Jugendliche medienpädagogisch gestärkt und die Eltern bei ihrer Er­zie­hungs­auf­ga­be unterstützt. Den notwendigen Rahmen dafür schaffen Gesetze, die die Verbreitung bestimmter Medieninhalte begrenzen.


Die vorstehenden Rechtsvorschriften tragen dabei dem unter­schied­lichen Grad der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Deren Schutz ist dabei auf vier graduell abgestuften Ebenen geregelt.

1. Strafbare Medieninhalte

Die Verbreitung bestimmter Medieninhalte, zum Beispiel solcher, die por­no­gra­phisch sind, zum Rassenhass aufstacheln, zu schweren Straftaten anleiten, un­mensch­liche Gewalttätigkeit verherrlichen bzw. verharmlosen oder volks­ver­het­zend sind, ist durch Strafgesetze beschränkt oder ganz verboten. Bei kinder- und jugend­porno­graphi­schen Medien ist auch der Besitz verboten.

2. Schwer jugendgefährdende Medieninhalte

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Medien, die Kriegsverherrlichung, Por­no­gra­phie, Darstellung von Kindern und Jugendlichen in un­na­tür­licher, ge­schlechts­be­ton­ter Kör­per­haltung sowie die Menschenwürde verletzende Darstellung von Men­schen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden aus­ge­setzt sind oder wa­ren, eine schwer jugendgefährdende Wirkung haben.

3. Jugendgefährdende Medieninhalte

Jugendgefährdend sind Medieninhalte, die die Entwicklung von Kindern oder Ju­gend­li­chen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schafts­fähigen Persönlichkeit gefährden.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ent­schei­det, ob eine Jugendgefährdung vorliegt (Indizierung). Indizierte Medien dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.

4. Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte

Bestimmte Medieninhalte sind zwar nicht als jugendgefährdend ein­zu­stufen, sie können aber geeignet sein, die Entwicklung von Kindern und Ju­gend­li­chen eines bestimmten Alters oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schafts­fähi­gen Per­sön­lich­keit zu be­ein­trächtigen. Sie dürfen deshalb nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z. B. Kino, DVD oder Offline-Computerspiel), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben.

Verschiedene Kontrollinstitutionen überwachen die Einhaltung der gesetz­lichen Vorgaben. Für Medien gelten folgende Bestimungen:

Filme, DVDs und Computerspiele (JuSchG)

Filme, Videos, DVDs sowie Offline-Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zu­gänglich gemacht werden (z. B. Kino oder Flohmärkte), wenn sie eine Altersfreigabe er­hal­ten haben. Die Altersfreigaben werden von Selbst­kon­troll­or­ganen (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft - FSK - für Filme, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle - USK - für Spiel­pro­gram­me) im Zusammenwirken mit den Obersten Landesjugendbehörden er­teilt. Sie wirken als rechts­ver­bind­liche, nach dem Alter abgestufte Ab­gabe- und Zu­gangs­be­schrän­kungen. Sie sind keine pädagogischen Em­pfeh­lun­gen. Die Kennzeichnung erfolgt nach Altersstufen:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • Keine Jugendfreigabe

Fernsehen (JMStV)

Im Fernsehen dürfen Filme, die "ab 16 Jahren" freigegeben wur­den, erst nach 22 Uhr gesendet wer­den. Bei einer Kenn­zeich­nung "ab 18" darf eine Ausstrahlung erst nach 23 Uhr erfolgen. Die Verbreitung schwer jugendgefährdender, por­no­graphi­scher und sonstiger ju­gend­ge­fähr­den­der Inhalte ist verboten. Über die Platzierung anderer Inhalte im Pro­gramm entscheidet der Sender in eigener Ver­ant­wor­tung. Viele private Sender bitten die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) dazu um eine fachliche Stellungnahme.

Internet (JMStV)

Schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen nicht verbreitet werden.

Jugendgefährdende Angebote dürfen nur in sogenannten "ge­schlos­se­nen Be­nut­zer­grup­pen" verbreitet werden, bei denen von­seiten des An­bie­ters sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugriff haben.

Beeinträchtigende Inhalte müssen so verbreitet werden, dass sie dif­fe­ren­ziert nach Altersstufen zu­gäng­lich sind. Dies kann durch tech­ni­sche oder sonstige Mittel oder durch die Wahl der Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zu­gäng­lich gemacht werden (vergleichbar dem Fern­sehen), gewährleistet werden.

Andere Medien (JuSchG)

Bei anderen Medien (z. B. CDs, Hefte, Bücher) sieht das Ge­setz keine Altersfreigaben und auch zunächst keine Ver­triebs­be­schrän­kungen vor.

Strafrechtlich relevante Medien dürfen nicht und schwer ju­gend­ge­fähr­dende Medien nur sehr stark eingeschränkt verbreitet werden. Enthalten sol­che Medien unterhalb dieser Schwelle problematische In­hal­te, ist eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für ju­gend­gefährdende Medien zur möglichen jugend­gefähr­den­den Wirkung herbeizuführen, die dann Be­schrän­kun­gen nach sich zieht.


Aufgaben des Landesjugendamts

Zur Sicherstellung des Jugendschutzes führt das Landesjugendamt im Me­dien­be­reich stichprobenartig oder schwerpunktmäßig Kontrollen durch. Be­schwer­den aus der Be­völkerung und von Fachkreisen wer­den mit Unterstützung der zuständigen Stellen be­arbeitet. Bei jugend­gefähr­denden Inhalten stellt das Landesjugendamt Indizie­rungs­an­träge an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Vertreter des Landesjugendamts wirken in den Prüfgremien des Ju­gend­medien­schut­zes mit (FSK, FSF, BPjM, Prüfgruppen der KJM).

Die Geschäftsführung des Bayerischen Mediengutachterausschusses (BMGA) obliegt dem Bayerischen Landesjugendamt. Im BMGA sind die relevanten bayerischen In­sti­tu­tio­nen des Jugend­medien­schutzes ver­tre­ten. Dieses Gremium berät und un­ter­stützt die oberste Lan­des­ju­gend­behör­de insbesondere bei deren Entscheidungen im Zu­sam­men­hang mit inhaltlichen oder grundsätzlichen Bewertungen von Medien.

Neben den Kontrollaufgaben pflegt das Landesjugendamt seine Kon­takte zu An­sprech­part­nern bei den Medienanbietern (Jugend­schutz­re­ferenten) und den ver­schie­de­nen Kontrollinstanzen. Wichtige Ziele sind die Verständigung über Kriterien der Be­urtei­lungs­praxis von Medien und die Vernetzung der relevanten Ju­gend­schutz­in­sti­tu­tionen im Me­dien­be­reich, um einen einheitlichen und abgestimmten Be­ur­tei­lungs­maßstab der bayerischen Institutionen und Prüfer zu ge­währ­lei­sten.

Daneben berät das Landesjugendamt die Jugendämter und freien Trä­ger bei Rechts­fra­gen im Zu­sammen­hang mit Medien (z. B. E-Sport).

Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf mög­li­che gesetzgeberische Aktivitäten, vervollständigen den Aufgabenbereich.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

Hiendl, Christine: Vorstellung des Jugendmedienschutzindex 2022. In: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/2023. S. 2-6.

Gutknecht, Sebastian: Struktur des Jugendmedienschutzes in Deutschland; Vortrag im Rahmen der Jugendschutztagung "Orientierung im Labyrinth der Medien" am 27./28.10.2016 in Nürnberg; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt 2015

Niederleitner, Bettina; Seifert, Sabine; Niggel, Michael; Schmidt, Udo: Sexualität im Film
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2012

Schmidt, Udo: Anbieten von indizierten Medien auf Flohmärkten
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2008

Schmidt, Udo: Gestaltung von Automatenvideotheken
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 5/2008

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Jugendschutz bei öffentlichen eSport-Veranstaltungen (2021)

Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integraton über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29)