Jugendschutz – Gestaltung von Automatenvideotheken

Die Gestaltung von Videotheken unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes war bisher immer ein wesentlicher Aspekt des Jugendmedienschutzes, insbesondere in Bayern.

Mit den Gesetzesinitiativen Bayerns zur Einführung eines Vermiet­verbots von jugendgefährdenden Videofilmen wurde versucht, hier klare Rahmenbedingungen und einen besseren Schutz für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Daneben hat das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung mit Schreiben vom 07.11.1991 an die Regierung von Oberbayern ausführlich seine Rechtsauffassung zur Gestaltung von Videotheken dargelegt. Diese Ausführungen sind noch immer bestimmend für die Auslegung des Jugendschutzgesetzes bei der Vermietung von Bildträgern.

Mit der zunehmenden Verbreitung von digitalisierten Medien und der Ablösung der Videokassette durch das Trägermedium DVD hat sich die Problematik weg von den normalen Videotheken und hin zu sogenannten „Automatenvideotheken“ verlagert.

In den letzten Jahren waren das ZBFS – Bayerisches Landes­jugend­amt, aber auch Fachkräfte vor Ort wiederholt damit befasst, die Ge­stal­tung von Automatenvideotheken entsprechend den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Ein wesentlicher Arbeits­schwer­punkt war damals die langjährige Auseinandersetzung der Fachkräfte für Jugendschutz, der Staatsanwälte und der Gerichte mit der Firma Cinebank, die letztendlich erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2003, Az.: 1 StR 70/03 endete.

Mit dieser Entscheidung wurde das Anbieten von Bildträgern in Auto­ma­ten (Automatenvideothek) dann als zulässig erklärt, wenn durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass so eine „effektive Barriere“ gegeben ist, die es „regelmäßig unmöglich“ macht, dass Kinder und Jugendliche für sie ungeeignete oder gefährdende Filme ausleihen.

Das Landesjugendamt hat wiederholt zu den Verleihvorgängen bei den Automatenvideotheken der Firma Cinebank und vergleichbarer anderer Firmen Stellung bezogen. Zuletzt wurde diese Problematik in einem Beitrag des Mitteilungsblattes (4/2004) aufgegriffen. Die „Checkliste“ ist auch in den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz in der Anlage aufgeführt.

Das Landesjugendamt bewertet die Verleihvorgänge bei Automaten­video­theken unter Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Urteils des Bundesgerichtshofs (22.05.2003, Az.: 1 StR 70/03) wie folgt:

Vorbemerkung

Unter Berücksichtigung der ständigen Weiterentwicklung der tech­ni­schen Möglichkeiten sieht der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen von gesetzlichen Beschränkungen vor, wenn durch geeignete technische Maßnahmen der Schutz von Minderjährigen sichergestellt ist.

Dies gilt sowohl für den Bereich des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

  • § 1 Abs. 4 … „technische oder sonstige Vorkehrungen“
  • § 9 Abs. 3 Nr. 2 … „technische Vorrichtungen“
  • § 10 Abs. 2 Nr. 2 … „technische Vorrichtungen“
  • § 12 Abs. 4 … „technische Vorkehrungen“

wie auch für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV)

  • § 5 Abs. 3 Nr. 1 … „technische oder sonstige Mittel“.

Daneben hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auslegung des § 4 Abs. 2 JMStV technische Vorkehrungen akzeptiert, mit denen der Zugang von Minderjährigen zu sogenannten „ge­schlos­se­nen Nutzergruppen“ verhindert werden sollen.

Das Landesjugendamt erachtet es für geboten, diese verschiedenen Bestimmungen in unterschiedlichen Gesetzen – entsprechend dem jeweiligen Grad einer möglichen Gefährdung von Minderjährigen – aufeinander abzustimmen und anzuwenden.

Bewertung

1. Jugendgefährdende Angebote

Im Hinblick auf die Tatsache, dass pornographische und sonstige jugend­gefährdende Angebote (hohes Gefährdungsrisiko) im Regelungsbereich des JMStV nur in geschlossenen Nutzergruppen angeboten werden dürfen, erachtet es das Landesjugendamt als notwendig, dass für den Vertrieb solcher Produkte in sogenannten Automatenvideotheken vergleichbare Beschränkungen Anwendung finden.
Auch der BGH vertritt in seinem Urteil vom 22.05.2003 diese Auffassung, da er eine ähnlich effektive technische Alterskontrolle bei der gewerblichen Vermietung von pornographischen Videokassetten und DVDs für notwendig erachtet wie bei der Zugangsbeschränkung zu geschlossenen Nutzergruppen. Im Wesentlichen hält der BGH in Anlehnung an die Kriterien der KJM für geschlossene Nutzergruppen dabei zwei Schutzebenen für notwendig:

  1. Zunächst muss eine Identifizierung des Erstkunden vor dem Aushändigen der Chipkarte und der PIN persönlich durch das Personal der Videothek stattfinden.
  2. Auf der zweiten Ebene muss neben der bereits erfolgten Identifizierung auch eine Authentifizierung des Kunden beim jeweiligen Zugang zu gefährdenden Inhalten erfolgen.

Dabei müssen nach Auffassung des BGH „effektive Barrieren“ gegeben sein, die den Missbrauch minderjähriger Personen zuverlässig verhindern. Der BGH führt dazu in seinem Urteil aus: „Eine ‚effektive Barriere’ für den Zugriff auf den Automaten bestand zudem und vor allem durch die Erfassung und Abfragung der biometrischen Daten des Kunden. So war sichergestellt, dass nur Erwachsene die Anmietung am Automaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die Anmietung durch Minderjährige regelmäßig zu verhindern.“ Und weiter: „Die technische Identifizierung des Kunden anhand gespeicherter biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskontrolle als durch Ladenpersonal,…“ Der BGH legt also in seiner Urteilsbegründung ausführlich dar, dass in dem zu bewertenden Tatbestand die Tatsache, dass durch den Vergleich der gespeicherten biometrische Daten von Kunden nur volljährigen Personen der Zugang gestattet wurde, der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet war. In Kombination mit weiteren technischen Maßnahmen, wie z. B. der Installation einer Videoüberwachung sah der BGH eine effektive und ausreichende Barriere gegeben, die regelmäßig einen Missbrauch verhindert.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH und das vergleichbare Schutzniveau im Regelungsbereich des JMStV (geschlossene Nutzergruppe) vertritt das Landesjugendamt die Auffassung, dass für das Entleihen von jugendgefährdenden und pornographischen Bildträgern (hohes Gefährdungsniveau) das Abfragen eines biometrischen Merkmals – oder die Anwendung einer vergleichbaren, nur schwer zu umgehenden Authentifizierung z. B. elektronischer Personalausweis (ePA) – zwingend notwendig ist. Das Ausleihen solcher Produkte allein mit der Kundenkarte und persönlicher Geheimnummer (PIN) ist angesichts des vorhandenen hohen Gefährdungsniveaus nicht ausreichend.

2. Beeinträchtigende Angebote

Nach Auffassung des Landesjugendamtes könnte die Abgabe von Bildträgern mit Filmen und Spielen, die nicht offensichtlich jugend­gefährdend sind oder von der BPJM indiziert wurden, weniger weitreichenden Beschränkungen unterliegen.

Hier unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen Bildträgern, die mit „Keine Jugendfreigabe“ oder nicht gekenn­zeichnet wurden und anderen, von den obersten Jugendbehörden altersgemäß freigegebenen Produkten. Für den Vertrieb der erstgenannten Medien sind in § 12 Abs. 3 Nr. 1, 2 JuSchG Beschränkungen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat für diese Produkte aber keine Regelungen zum Vertrieb in Automaten vorgeschrieben, sondern ausdrücklich nur für bespielte Bildträger, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 – 4 JuSchG gekennzeichnet wurden.

Der Gesetzgeber macht so deutlich, dass er bei nicht ge­kenn­zeich­ne­ten Produkten und Bildträgern, die mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden, ein höheres Maß an möglicher Beeinträch­tigung sieht und gestattet deshalb nicht die Abgabe an Automaten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH und im Hinblick auf eine mögliche wesentlichen Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vertritt das Landesjugendamt dazu die Auffassung, dass diese Produkte den Vertriebsbeschränkungen unterliegen müssen, die für pornographische, indizierte und sonstige jugendgefährdende Medien gelten. Die oben genannten Beschränkungen und Anforderungen an technische Vorkehrungen sind deshalb entsprechend anzuwenden. In diesem Zusammenhang verweist das Landesjugendamt auch darauf, dass sich die Obersten Landesjugendbehörden im Vorfeld der anstehenden Novellierung des Jugendschutzes darauf verständigt haben, im JMStV auch bei Medien mit „keiner Jugendfreigabe“ ein Altersverifikationssystem i.S.d. § 4 Abs.2 JMStV vorzusehen, diese also jugendgefährdenden Medien gleichzustellen. Mit einer solchen Rechtsauffassung würden konsequent „18er-Inhalte“ gleich behandelt.

Für die Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen, die eine Kennzeichnung durch die Obersten Jugendbehörden nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 – 4 JuSchG erhalten haben, sind hingegen nicht so weitreichende Beschränkungen notwendig. Für diese Medien sieht das Gesetz nach § 12 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass diese in Automaten angeboten und abgegeben werden dürfen, wenn durch „technische Vorkehrungen“ gesichert ist, dass Minderjährige nur die Medien erhalten, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Diese Beschränkungen gelten allerdings nur für Automaten, die

  • Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich sind,
  • außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen aufgestellt sind und
  • in unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren stehen.

Gegenwärtig sind solche Automaten nur an sehr wenigen Stellen in Bayern aufgestellt, da der wesentliche Umsatz einer Videothek noch immer vor allem mit den indizierten und pornographischen Produkten erzielt wird. Geplant bzw. z. T. bereits umgesetzt ist aber, z. B. in U-Bahnstationen solche Geräte aufzustellen und die Tatsache zu nutzen, dass an solchen öffentlichen Verkehrsflächen sehr viele Menschen – auf dem Weg von und zu der Arbeit – schnellen Zugang zu diesen Medien haben. Eine einheitliche und abgestimmte Bewertung der technischen Vorkehrungen für diese Automaten ist deshalb notwendig.

Da die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Minderjährigen durch solche Medien vom Gesetzgeber als deutlich geringer bewertet wird als die Gefahren, die von indizierten Produkten ausgehen, sind nach Auffassung des Landesjugendamtes hier die technischen Vorkehrungen nicht in gleichem intensiven Maße anzuwenden, wie bei den oben genannten Bildträgern.

Als technische Vorkehrungen sind hier vergleichbare Maßnahmen vorstellbar wie bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten i.S.d. § 5 Abs.1 bzw. 3 Nr. 1 JMStV. Damit wäre ein vergleichbarer Schutz gewährleistet – unabhängig davon, ob der Inhalt über das Internet oder die Videothek distribuiert wird. Diese Vorgaben entsprechen auch im Wesentlichen den Abgabebeschränkungen von Tabakwaren in Automaten nach § 10 Abs. 2 JuSchG. Auch dort sind technische Vorrichtungen ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass hier eine Entnahme des Produkts mit dem Altersnachweis durch eine EC-Karte, Führerschein, Personalausweis oder einem vergleichbarem amtlichen Dokument, das Informationen über das Alter enthält, möglich sein muss.

Udo Schmidt

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 5/2008