Datenschutz
Der Schutz persönlicher Daten ist ein Grundrecht. So ist in § 35 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) auch das Sozialgeheimnis als grundlegende Norm für das soziale Recht niedergelegt. Das Bundesverfassungsgericht formulierte in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 wichtige Grundpositionen zum Datenschutz. Es leitete aus den Artikeln 2 Absatz 1 (Freiheit der Person) und 1 Absatz 1 (Schutz der Menschenwürde) des Grundgesetzes (GG) ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Das Bundesverfassungsgericht forderte für den hoheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten folgende Grundsätze, die in ihrer Umsetzung auch in der Jugendhilfe beachtet werden müssen:
Erforderlichkeitsgrundsatz: Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe erforderlich sind.
Transparenzgebot: Die erhebende Stelle hat den Klienten/Kunden darüber aufzuklären, was mit seinen Daten geschieht und zu welchem Zweck sie verwendet werden bzw. offenbart werden können.
Zweckbindungsprinzip: Erhobene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie auch erhoben wurden. Das Zweckbindungsprinzip kann durchbrochen werden durch die Einwilligung des Betroffenen oder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Die Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem erhobenen stellt einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner Daten dar.
Soweit keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, darf in dieses Recht nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt. Diese gesetzliche Regelung muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der Normenklarheit entsprechen.
Erfahrungen des Landesjugendamts mit Streitfällen aus der Praxis zeigen, dass der Datenschutz in der Regel immer dann zu einem schwerwiegenderen Problem für die Arbeit führt, wenn nicht klar ist, welche gesetzliche Aufgabe genau erfüllt wird. Der Zusammenarbeit innerhalb der Jugendhilfe und der Träger der Jugendhilfe mit anderen Institutionen steht der Datenschutz in der Regel nicht entgegen, wenn die jeweiligen Aufträge und Zwecke klar definiert sind.
Systematik des Datenschutzes in der Jugendhilfe
Gesetz |
Inhalt |
---|---|
Sozialgesetzbuch I (SGB I) § 35 |
Grundsatz des Sozialdatenschutzes |
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) §§ 61 - 68 |
Spezialgesetzliche Regelung (lex specialis) |
Sozialgesetzbuch X (SGB X) §§ 67 - 85a |
Generalnorm (lex generalis) |
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bayerisches Landesdatenschutzgesetz (BayDSG) |
allgemeine Datenschutzbestimmungen |
Strafgesetzbuch (StGB) §§ 203, 353b |
Verschwiegenheitspflicht über anvertraute Geheimnisse für bestimmte Berufsgruppen |
Jugendhilfe ist gemäß § 27 Abs.1 SGB I eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch und somit Teil des Sozialleistungsrechts. Daten über natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen), mit denen bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gearbeitet wird, sind somit immer Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Diese Zuordnung betont auch § 61 Abs. 1 S. 1 SGB VIII: "Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.".
Das Verhältnis der in § 61 Abs.1 SGB VIII genannten Datenschutzregeln zueinander bestimmt § 37 SGB I. Danach gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches des SGB für den gesamten Sozialleistungsbereich (also auch für das Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII), soweit sich aus diesen keine abweichende Regelung ergibt. Bieten die Regelungen des SGB VIII ("lex specialis") also in einer bestimmten Fallkonstellation keine Problemlösung an, so müssen SGB I und X ("leges generales") herangezogen werden. Die §§ 67 bis 85a SGB X verwisen hierbei auf die Vorschriften der DSGVO, da Letztere vorrangig anzuwenden ist. Sind all diese speziellen Datenschutzregeln nicht anwendbar, so muss nach Lösungen im Bayerischen bzw. im Bundesdatenschutzrecht gesucht werden. Dies kommt in der Regel allerdings kaum vor. In der Jugendhilfe gibt es zu dieser generellen Systematik zwei Ausnahmen, die § 61 SGB VIII explizit anspricht: "Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68."
Unabhängig von diesen Datenschutzvorschriften gelten für besondere Berufsgruppen (z. B. Psychologen, Sozialpädagogen) zusätzlich die Regelungen der §§ 203 und 353b StGB, die eine Verletzung des Datenschutzes strafrechtlich sanktionieren.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät die örtlichen Jugendämter sowie Dienststellen der freien Träger in Fragen des Datenschutzes. In Einzelfällen nimmt das Landesjugendamt zu Datenschutzfragen gutachterlich Stellung.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Datenschutzrechtliche Musterformulare nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Die folgenden Musterformulare wurden vom ZBFS-BLJA erstellt und mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt, sofern dessen Zuständigkeit gegeben ist.
Arbeitsbereich: Adoption
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Beistandschaften
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Beurkundungen
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Allgemeiner Sozialdienst, Hilfen zur Erziehung
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Jugendgerichtshilfe
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Selbstständige Kindertagespflegepersonen
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Arbeitsbereich: Familienhebammen
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich
Arbeitsbereich: Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) in Trägerschaft des Jugendamtes
Arbeitsbereich: Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi)
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Datenschutzes nach § 61 Abs. 3 SGB VIII
Datenschutzrechtliche Musterformulare nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)