Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen
Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus einem konkreten Land ist nur bei einer deutschen Fachstelle möglich, die zur Auslandsadoptionsvermitlung befugt ist.
Dies sind u. a. nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und nach § 2a Abs. 2 Nr. 3, § 4 AdVermiG
- die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter
- Auslandsadoptionsvermittlungsstellen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft, die sich auf die Adoptionsvermittlung von Kindern aus bestimmten Ländern spezialisiert haben und bundesweit anerkannt sind.
Andere als die in § 2a Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz genannten Stellen oder Privatpersonen sind nicht befugt, im Bereich der Auslandsadoptionsvermittlung tätig zu werden oder mit den im Ausland zuständigen Stellen zu kooperieren.
Wenn Adoptionsinteressenten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in „eigener Regie“ im Ausland tätig werden, so ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Art von Adoption ist eine sogenannte Privatadoption oder von deutschen Fachstellen unbegleitete Adoption. Sie birgt erhebliche Risiken. Wird ein Kind auf „privatem Wege“ im Ausland adoptiert, darf es im Normalfall nicht einreisen. Die deutschen Auslandsvertretungen in den Herkunftsländern erkennen grundsätzlich die, von deutschen Fachstellen unbegleiteten Adoptionen nicht an. Es ist damit zu rechnen, dass die Ausstellung eines Visums für das Kind verweigert wird.