Vermitt­lungs­stellen für Auslandsadoptionen

Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus einem konkreten Land ist nur bei einer deutschen Fachstelle möglich, die zur Auslandsadoptionsvermitlung befugt ist.

Dies sind u. a. nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 Adoptions­vermittlungsgesetz (AdVermiG) und nach § 2a Abs. 2 Nr. 3, § 4 AdVermiG

Andere als die in § 2a Abs. 2 Adoptions­vermittlungsgesetz genannten Stellen oder Pri­vat­personen sind nicht befugt, im Bereich der Aus­lands­adoptionsvermittlung tätig zu werden oder mit den im Ausland zuständigen Stellen zu kooperieren.

Wenn Adoptionsinteressen­ten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in „ei­ge­ner Regie“  im Ausland tätig werden, so ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Art von Adoption ist eine sogenannte Privatadoption oder von deutschen Fach­stel­len un­be­glei­te­te Adoption. Sie birgt erhebliche Risiken. Wird ein Kind auf „privatem Wege“ im Aus­land adoptiert, darf es im Normalfall nicht einreisen. Die deutschen Aus­lands­ver­tre­tun­gen in den Herkunftsländern erkennen grundsätzlich die, von deutschen Fach­stel­len un­be­gleiteten Adoptionen nicht an. Es ist damit zu rechnen, dass die Ausstellung eines Visums für das Kind verweigert wird.