Auslandsadoption

Die Präambel des Haager Adoptionsübereinkommens, dem Deutschland am 01.03.2002 beigetreten ist, beschreibt die oberste Maxime einer Auslandsadoption:

"Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohle des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden. Durch die Einführung strenger Verfahrensregeln soll der Entführung und dem Verkauf von sowie dem Handel mit Kindern wirksam begegnet werden."

Eine Auslandsadoption ist eine nachrangige Option, um für ein Kind Eltern zu finden, denn jedes Kind hat ein Recht darauf in seinem Kulturkreis aufzuwachsen.
Es werden folglich immer erst im Heimatland des Kindes Adoptiveltern gesucht (Subsidaritätsprinzip). Erst wenn all diese Bemühungen scheitern, kann eine Vermittlung ins Ausland angedacht werden. Entsprechend werden Kinder in der Regel frühestens ab einem Alter von zwei Jahren ins Ausland vermittelt.
Häufig liegen dann nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, der Herkunft und der ge­sund­heitlichen Situation des Kindes vor.

Die Zusammenarbeit der an der Auslandsadoptionsvermitt­lung beteiligten Fach­stel­len im Heimatland der Bewerber und des Kindes erfordern Zeit, Vertrauen in die Ar­beit dieser Stellen und viel Risikobereitschaft, Geduld, Flexibilität und Enthusiasmus der Adoptions­bewerber. Eine zusätzliche Belastung der Er­zie­hungs­si­tua­tion aufgrund der Ent­wurzelung des Kindes ist zu berücksichtigen.
Die fachkundige Begleitung der Adoption durch die zur Aus­lands­adop­tions­ver­mitt­lung befugten Fachstellen ist somit besonders wichtig und hilfreich.
Die Durchführung einer internationalen Adoption ohne die Begleitung einer Auslandsvermittlungsstelle ist gesetzlich untersagt und erhält grundsätzlich in Deutschland keine Anerkennung.

Adoptionen aus Krisengebieten

Adoptionen aus Krisengebieten (Bürgerkriege, Naturkatastrophen, wie z.B. derzeit in der Türkei) sind schwer bis nicht durchführbar. Bei einer Minderjährigenadoption gem. §§ 1741 ff BGB ist zusätzlich auch die notarielle Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption nötig (beim Notar oder vor der Beurkundungsstelle der deutschen Auslandsvertretung).

Wenn Eltern vorhanden sind, muss nachgewiesen sein, dass es sich tatsächlich um die Eltern des Kindes handelt (Geburtsurkunde, beglaubigte Passkopie). Das ist insbesondere bezüglich Ländern wichtig, in denen die Adoption unbekannt oder gar verboten ist (z.B. Syrien). Es muss den abgebenden Eltern klar sein, dass alle rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und dem Anzunehmenden erlöschen und bspw. zu einem späteren Zeitpunkt kein Familiennachzug der leiblichen Eltern (oder sonstiger Verwandter) möglich wäre.

Wenn Eltern verstorben sein sollten, muss zum einen deren Identität sowie auch deren Tod nachgewiesen sein (durch Sterbeurkunde, eidesstattliche Versicherung durch örtlichen Imam, Priester, Ortsvorsteher o.ä.).

Eltern, die nicht auffindbar sind, müssen gesucht werden. In einem Bürgerkriegsland bzw. in einem Land, in dem sich Menschen auf der Flucht befinden, werden über einen längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) Versuche, diese zu finden, nachzuweisen sein.

In Ländern, in denen die Strukturen aufgrund von Naturkatastrophen geschwächt bzw. regional nicht mehr vorhanden sind, ist dies oft für einen längeren Zeitraum unmöglich.

Mit der Türkei im Speziellen ergibt sich die Problematik, dass diese grundsätzlich eine Kooperation im Rahmen von internationalen (Fremd-)Adoptionsverfahren ausschließt, somit keine internationalen Verfahren möglich sind.

Dies wird auch von der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle Fif e.V. Frankfurt  (diese besitzen eine Zulassung für die Türkei) im Bereich der Fremdadoption bestätigt.

Verwandtenadoptionen sollen zudem nur über Fif e.V. erfolgen.

Adoption in Bezug auf Ukrainegeflüchtete

Die Ankunft von unbegleiteten (Waisen-) Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in Bayern und die Frage, wo sie untergebracht werden, wird ausschließlich über die örtlich zuständigen Jugendämter koordiniert.

Grundsätzlich kann im Bereich der Adoption hierzu Folgendes mitgeteilt werden: Eine Adoption dieser Kinder ist nicht möglich.

Derzeit sind diese Kinder als unbegleitete Minderjährige anzusehen und vom örtlich zuständigen Jugendamt vorläufig in Obhut zu nehmen.

Selbst wenn der Status „verwaist“ bestätigt würde, muss aktuell immer noch ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden – auch wenn die Kinder in Deutschland sind.

Allerdings ist mit der Ukraine kein internationales Verfahren nach den Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens möglich – unabhängig von der derzeitigen Situation - da diese in Adoptionsfällen nicht mit anderen staatlichen Stellen kooperieren.

Eine Adoption ist also grundsätzlich keine mögliche Option, zumal diese Kinder und Jugendlichen perspektivisch auch wieder in ihre Heimat zurückkehren werden.