Zuständigkeiten für Leistungen und andere Aufgaben
Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich zwischen einer sachlichen Zuständigkeit und einer örtlichen Zuständigkeit.
Sachliche Zuständigkeiten beschreiben die mögliche Leistungen und Angebote, die von den Behörden der öffentlichen Jugendhilfe bereitgehalten werden und Berechtigten in unterschiedliche intensiver Form anzubieten sind.
Darüber hinaus dienen sachliche Zuständigkeiten zur Abgrenzung einzelner Sozialleistungsbereiche bei sich überschneidenden oder inhaltlich deckungsgleichen Leistungsangeboten.
Örtliche Zuständigkeiten bestimmen einerseits die Wirkungsbereiche von Jugendhilfebehörden vor allem innerhalb kommunaler Finanzierungsverantwortung auf horizontaler Ebene und andererseits innerhalb politisch-hierarchischer Grenzen für alle Jugendhilfeaufgaben auf vertikaler Ebene, die über die kommunale Finanzierungsverantwortung hinausgehen.