Überblick über Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern
nach SGB VIII in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
1. Oberste Landesjugendbehörden
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
Tel. 089 1261-01
www.stmas.bayern.de
Aufgaben
Das Bayerische Staatsministerium ist gemäß Art. 29 Abs. 1 AGSG die oberste Landesjugendbehörde. Gemäß § 82 SGB VIII hat die oberste Landesjugendbehörde die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
2. Überörtliche Träger der Jugendhilfe
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt
Marsstraße 46
80335 München
Tel. 089 124793-2500
www.blja.bayern.de
Aufgaben
Das Bayerische Landesjugendamt (BLJA) ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, einer dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unmittelbar nachgeordneten Landesbehörde, errichtet. Gemäß Art. 24 Abs. 1 S.1 AGSG ist der Freistaat Bayern überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 3 SGB VIII. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 S. 2 AGSG durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit das AGSG nichts anderes bestimmt.
Der Aufgabenbereich des Landesjugendamtes ergibt sich aus
§ 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 AGSG. Hierzu gehören beispielsweise die Beratung der örtlichen Träger (Jugendämter) und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe.
Regierungen
Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39
80538 München
Tel.: 089 2176-0
Fax: 089 2176-2914
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1002
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: 0941 5680-0
Fax: 0941 5680-199
E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
www.regierung.oberpfalz.bayern
Regierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20,
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 604-0
Fax: 0921 604-1258
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27 (Schloß)
91522 Ansbach
Tel.: 0981 53-0
Fax: 0981 53-206
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931 380-00
Fax: 0931 380-2222
E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de
www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 327-01
Fax: 0821 327-2289
E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de
www.regierung.schwaben.bayern.de
Aufgaben
Die Regierungen sind gemäß § 85 Abs.4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 AGSG überörtliche Träger der Jugendhilfe. Sie sind für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sowie nach Art. 45 Abs. 1 S. 2 AGSG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständig.
Bezirke
(7 Bezirke als kommunale Gebietskörperschaften)
Bezirk Oberbayern
Prinzregentenstr. 14
80538 München
Tel.: 089 2198-01
Fax: 089 2198-1190
E-Mail: info@bezirk-oberbayern.de
www.bezirk-oberbayern.de
Bezirk Niederbayern
Maximilianstr. 15
84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1906
E-Mmail: poststelle@bezirk-niederbayern.de
www.bezirk-niederbayern.de
Bezirk Oberpfalz
Ägidienplatz 2
93047 Regensburg
Tel.: 0941 5680-530
Fax: 0941 5680-547
E-Mail: hauptverwaltung@bezirk-oberpfalz.de
www.bezirk-oberpfalz.de
Bezirk Oberfranken
Cottenbacher Str. 23
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 7846-0
Fax: 0921 7846-40
E-Mail: poststelle@bezirk-oberfranken.de
www.bezirk-oberfranken.de
Bezirk Mittelfranken
Danziger Str. 5
91522 Ansbach
Tel.: 0981 4664-9090
Fax: 0981 4664-0
E-Mail: poststelle@bezirk-mittelfranken.de
www.bezirk-mittelfranken.de
Bezirk Unterfranken
Silcherstr. 5, 97074 Würzburg
Tel.: 0931 7959-0
Fax: 0931 7959-3799
E-Mail: bezirksverwaltung@bezirk-unterfranken.de
www.bezirk-unterfranken.de
Bezirk Schwaben
Hafnerberg 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 3101-0
Fax: 0821 3101-200
E-Mail: info@bezirk-schwaben.de
www.bezirk-schwaben.de
Aufgaben
Die Bezirke sind gemäß § 85 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 AGSG überörtliche Träger der Jugendhilfe. Ihr Aufgabenbereich ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 AGSG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
Bayerischer Jugendring
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
Tel. 089 51458-0
Aufgaben
Der Bayerische Jugendring ist für den Bereich der Jugendarbeit der überörtlicher Jugendhilfeträger nach § 85 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, 4 AGSG sowie § 32 Abs. 1 (AVSG) zuständig.
Organisationsform
Der Bayerische Jugendring ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), die mit der Aufgabe des überörtlichen Trägers für den Bereich der Jugendarbeit betraut ist. Er ist ein Zusammenschluss der Jugendverbände Bayerns.
Bezirksjugendringe
Organisationsform wie beim Bayerischen Jugendring
3. Örtliche Träger der Jugendhilfe
Jugendämter
(96 Jugendamtsbezirke)
Aufgaben
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art.15 Satz 1 AGSG die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden.
Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt, das die Aufgaben des örtlichen Trägers wahrnimmt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 AGSG).
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachliche zuständig ist. Die Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers sind in § 85 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Ein weiterer Aufgabenbereich des örtlichen Trägers ergibt sich aus § 85 Abs. 4, 2. Alt. SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AGSG. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Planungs- und Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGSG.
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt, die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden der Regierung (Art. 110 Gemeindeordnung).
Kreis- und Stadtjugendringe
Die Kreis- und Stadtjugendring sind örtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit, wenn die Aufgaben vom Jugendamt delegiert wurden.
Die Gesamtverantwortung bleibt allerdings nach § 79 SGB VIII beim Jugendamt.
Kreisangehörige Gemeinden
Aufgaben
Die kreisangehörigen Gemeinden erfüllen, ohne Träger der Jugendhilfe zu sein, Aufgaben im Bereich der örtlichen Jugendarbeit und der Kindertagesstätten im örtlichen Bezug im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nach Art.30 Abs. 1 Satz 1 AGSG, Art. 3 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 AGSG).