Rechtliche Regelungen
Durch die Adoption eines Minderjährigen wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Eine Adoption wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Bei der Fremdadoption suchen Adoptionsvermittlungsstellen bzw. das Jugendamt passende Eltern für ein Kind, das adoptiert werden soll. Sie unterstützen das Gericht bei der Beurteilung des Kindeswohls.
Rechtsgrundlagen
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. (§ 1741 Abs. 1 BGB).
Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs. 2 BGB).
Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB).
Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist
(§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§ 1751 BGB).
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter
14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB).
Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Familiengericht (§ 1752 BGB).
Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1744 BGB).
Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit zum Beispiel den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern
(§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).
Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht.
Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (beispielweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich
(§ 1763 BGB). Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig.
Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.
Die Beteiligung der Vermittlungsstellen und der Jugendämter im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 189 und 194 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Bei der Adoption Minderjähriger gibt die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt eine fachliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Im Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes eingerichtet. Sie unterstützt die Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger bei grundsätzlichen rechtlichen und fachlichen Fragen zur Adoption und Adoptionsvermittlung, bei Adoptionen mit Auslandsberührung, bei sonstigen schwierigen Einzelfällen durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Informationen und Materialien und die Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen.
Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts gem. § 195 FamFG anzuhören. In diesem Vefahren gibt sie gegenüber den dafür zuständigen Familiengerichten in München, Nürnberg oder Bamberg eine Stellungnahme ab.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; British Association for Adoption and Fostering (BAAF) (Hrsg.): Wir lernen uns kennen – Pflege und Adoption: Ein Bilderbuch für neue Eltern, 4. überarbeitete Auflage, München, 2011
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (Hrsg.): Wir leben in einer Stieffamilie - Soll unser Kind adoptiert werden?, 6. überarbeitete Auflage, München 2010
Parhofer, Sibylle; Reinhardt, Jörg; Flynn, Claudia; Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfe für Fachkräfte der Adoptions- und Pflegekindervermittlungsstellen. 3. überarbeitete Auflage, München 2008
Dazu gehören:
Fragebogen für Adoptiv- und Pflegekindbewerber
Basisbogen
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines Adoptivkindes
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines Pflegekindes
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines ausländischen Kindes
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines älteren Kindes oder von Geschwistern
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines verhaltensauffälligen Kindes
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines körperbehinderten Kindes
- Informationen und Fragen zur Aufnahme eines lern- oder geistig behinderten Kindes
Weitere Formblätter
- Personalbogen für ein Adoptivkind
- Personenbezogene Daten für die Adoptionsvermittlung (abgebende Eltern); Persönliche Angaben für das Adoptivkind
Wunsch. Angelika; Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Eignungsüberprüfung von Bewerbern in der Adoptions- und Pflegekindervermittlung; 2. Auflage, München 2006
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt: Aufklärung des Kindes über seine Adoption, München 2005
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