Pflegeerlaubnis

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt ei­ne sogenannte Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII. Dies ist eine Schutz­vor­schrift, die gewährleisten soll, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in seiner neuen Familie nicht gefährdet ist.

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.


Wollen Personen ein Kind bei sich aufnehmen und fällt die Art der Betreuung nicht unter die in § 44 Abs. 1 SGB VIII genannten Ausnahmeregelungen, nämlich dass das Kind von Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, kürzer als acht Wochen oder nur während des Tages betreut wird, müssen sie die Pfle­ge­er­laub­nis beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Nie­der­schrift be­an­tragen. Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn davon aus­zu­ge­hen ist, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle gewährleistet ist.

Lebt ein Kind in einer erlaubnispflichtigen Pflegefamilie, so muss diese das zu­stän­di­ge Jugendamt über alle wichtigen Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. über Wohnungswechsel; auftretende Krankheiten, die das Wohl des Kindes ge­fähr­den) unterrichten und auf Wunsch Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder Ju­gend­lichen geben.

Ist eine Pflegeerlaubnis erteilt worden, soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Art. 41 AGSG).

Die Vermittlung von Pflegestellen kann ungeeigneten Personen oder Vereinigungen vom Jugendamt untersagt werden. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Pfle­ge­stel­len ist verboten.

Werden Kinder durch das Jugendamt selbst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII in eine Familie vermittelt, ist keine zusätzliche Pflegeerlaubnis erforderlich. Hier ist der Schutz des Kindes durch die kontinuierliche Betreuung der Pflegefamilie durch das Jugendamt gewährleistet.