Jugendarbeitsschutz

Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und gei­sti­gen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten. Hinzu kommen die zu­sätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung.

Dem Schutz der minderjährigen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesund­heits­schut­zes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Kin­der und Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Über­be­an­spru­chung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schüt­zen.


Zuständig für den Vollzug der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes, dazu zählt auch die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für Jugendschutzuntersuchungen, sind die jeweiligen Gewerbeaufsichtsämter.

Fachbeiträge und Publikationen

Weiterführende Links und Informationen

Zusammenarbeit der Gewerbeaufsichtsämter und der Jugendämter bei der Durch­füh­rung einer Anhörung nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) vom 28. August 2014, Az.: I7/6135-1/91

Anträge zur Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbeauf­sichts­ämtern.