Sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich muss vor der Erfüllung öffentlicher Aufgaben festgelegt werden, welche Behörde für eine Entscheidung oder eine Leistung sachlich zuständig sein soll.
Grundsätzlich sind nach § 85 Abs.1 SGB VIII für Leistungen und für andere Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe vor Ort die örtlichen Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig (das sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden/Städte).
Rechtsgrundlagen
Für Aufgaben von übergeordneter Bedeutung wie Erhaltung der fachlichen Qualität, überörtliche Planung und Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfe verlagert sich die sachliche Zuständigkeit nach § 85 Abs.2 SGB VIII vom örtlichen Träger auf das Landesjugendamt, das für den Freistaat Bayern die Aufgaben des überörtlichen Trägers (Art. 24 AGSG) wahrnimmt.
Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers umfasst ihrem Charakter nach überwiegend beratende, fördernde und planende Aufgaben und die Fortbildung der Mitarbeiter der öffentlichen wie auch freien Jugendhilfe. Dem Landesjugendamt obliegt in diesem Zusammenhang die Verantwortung für den Ausbau der Fachlichkeit innerhalb der Jugendhilfe. Diese Aufgabe wird insbesondere durch die Entwicklung fachlicher Empfehlungen und die Beratung örtlicher Jugendhilfeträger wahrgenommen.
Neben dieser sachlichen Zuständigkeit bleiben besondere Zuständigkeiten bestehen, die beim Inkrafttreten des SGB VIII im Januar 1991 in Bayern bereits anderen Behörden übertragen waren (Bayerischer Jugendring, Bezirksregierungen, Bezirke).
Oberste Landesjugendbehörde
Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.