Mutter-Vater-Kind-Wohnen

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richten sich an Eltern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persön­lich­keits­ent­wick­lung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes be­nö­ti­gen. Die Betreuung findet in einer geeigneten Wohnform gemeinsam mit dem Kind statt und schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.

Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform be­treut werden.

Rechtsgrundlage


Durch die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder soll dem Elternteil perspektivisch eine autonome Lebens­führung gemeinsam mit dem Kind ermöglicht werden. Um dies zu erreichen, erhält die Mutter/der Vater so­wohl intensive und individuelle Anleitung bei der Versorgung und Erziehung des Kindes als auch ein Training zu grundlegenden lebenspraktischen und haus­wirt­schaft­li­chen Tätigkeiten so­wie Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Die Entwicklung schulischer / beruflicher Per­spek­ti­ven erhält dabei einen gesonderten Stellenwert. Eine Kindertagesbetreuung ist deshalb häufig Bestandteil dieser Betreuungsform.

Die individuelle Betreuung wird durch einzel- und gruppenpädagogische Angebote begleitet und umfasst auch Leistungen für den not­wen­di­gen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Bayerische Landesjugendamt berät und qualifiziert die örtlichen Träger und Fach­kräf­te der Jugendhilfe bei der Planung und Sicher­stellung eines be­darfs­ge­rech­ten Hilfeangebots sowie im Hinblick auf etwaige Modellvorhaben. In schwierigen Ein­zel­fäl­len ist das Landes­jugend­amt bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung oder Pfle­ge­stelle behilflich.

Veröffentlichungen des Landesjugendamtes

Handlungsempfehlungen "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern" vom 21.07.2022