Staatliches Wächteramt
Die Kinder- und Jugendhilfe hält vorrangig helfende, beratende, unterstützende und fördernde Angebote für junge Menschen und ihre Familien bereit. Der Staat achtet das „natürliche Recht der Eltern“, für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen und dieser Verpflichtung nach den je eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten gerecht zu werden - vgl. Art. 6 Grundgesetz (GG).
Dieses grundgesetzlich verankerte elterliche Erziehungsrecht schafft jedoch keinen rechtsfreien oder willkürlichen Raum: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG; § 1 Abs. 2 SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
Mit diesen gesetzlichen Definitionen ist grundgelegt, was im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als „staatliches Wächteramt“ verstanden wird: Mit einer breiten Palette von Leistungen für Eltern und andere Personensorgeberechtigte sowie für die jungen Menschen selbst leistet die Kinder- und Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag, dem Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Geltung zu verleihen (§ 1 SGB VIII).
Wird gegen dieses Recht in schwerwiegender Weise verstoßen, muss die Kinder- und Jugendhilfe alle Minderjährigen schützen. Sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdungen abzuwenden und/oder Hilfen des Jugendamtes anzunehmen, muss das Jugendamt im Falle weiter andauernder Gefährdungen die notwendigen Maßnahmen beim Familiengericht anregen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK vom 08.09.2005 und dem Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22.12.2011 wurden die Aufgaben des Jugendamtes bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags im Falle der Kindeswohlgefährdung, insbesondere durch die Regelungen des § 8a SGB VIII, präzisiert.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter bei der Wahrnehmung der im Rahmen des staatlichen Wächteramts bestehenden Aufgaben durch Fortbildung, Fachberatung, Fachtagungen und die Bereitstellung fachlicher Empfehlungen sowie praxisnaher Arbeitshilfen.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan; München 2013
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Das neue Bundeskinderschutzgesetz: Änderungen – Herausforderungen – Klärungen; ZBFS - BLJA Mitteilungsblatt-Nr. 1/2012; München 2012
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Fortgeschriebene fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII; Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses geänderte Fassung vom 23. November 2022 (noch nicht barrierefrei)
Sauter, Robert; Kinderschutz – Zeit zum Nachdenken; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 5/2009; München 2009
Heilmann, Stefan; Wann muss das Jugendamt eingreifen? Eine Behörde zwischen Elternrecht und Kindeswohl; ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 1/2002; München 2002
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Anwendung des § 8b Abs. 1 SGB VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen), Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2013
Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Hrsg.): Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Erkennen und Handeln. Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte; München 2012