Vermittlung schwer vermittelbarer Kinder
Die Bereitschaft, gesunde Säuglinge oder Kleinkinder zu adoptieren ist regelmäßig sehr groß. Für ältere, kranke oder behinderte Kinder stehen hingegen kaum aufnahmebereite Familien zur Verfügung. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) sieht für schwer vermittelbare Kinder - zusätzlich zu den Bemühungen der örtlichen Vermittlungsstellen - eine überregionale Vermittlung durch die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vor.
Rechtsgrundlage
Eine örtliche Vermittlungsstelle ist verpflichtet, die Zentrale Adoptionsstelle zu unterrichten, wenn eigene Vermittlungsbemühungen nicht zum Erfolg führen und ein Kind nicht in absehbarer Zeit (d. h. innerhalb von drei Monaten, § 10 AdVermiG) in Adoptionspflege vermittelt werden kann.
Die Unterstützung der Zentralen Adoptionsstelle ist häufig erforderlich
- bei Kindern, die sich bereits im Schulalter befinden
- bei Geschwistern, die zusammenbleiben sollen
- bei Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und
- bei Säuglingen und Kleinkindern, deren Entwicklung z. B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch während der Schwangerschaft noch nicht absehbar ist.
Zur Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe benötigt das Landesjugendamt umfassende Informationen zur Vorgeschichte des Kindes und der Eltern sowie Angaben zum erzieherischen Bedarf und den erforderlichen Kompetenzen der Adoptivfamilie. Bei kranken oder behinderten Kindern sollten außerdem aussagekräftige medizinische Unterlagen vorgelegt werden.
Damit der Zentralen Adoptionsstelle bei der Suche nach geeigneten Adoptiveltern eine ausreichende Zahl aufnahmebereiter Familien zur Verfügung steht, sind durch die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen die Bewerber zu melden, die sich für die Aufnahme eines schwer vermittelbaren Kindes interessieren.
An der Vermittlung von gesunden Säuglingen oder Kleinkindern ist die Zentrale Adoptionsstelle in der Regel nicht beteiligt.
Aufgaben des Landesjugendamts
Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts sucht in enger Kooperation mit den örtlichen Vermittlungsstellen überregional nach geeigneten Eltern für die ihr gemeldeten Kinder mittels
- intensiver Informations- und Beratungsgespräche für interessierte Bewerber
- gezielter Nachfrage bei einzelnen Jugendämtern und
- Unterstützung bei der Erstellung eines "Adoptionsanzeigers" (Kurzbiografie eines Kindes) für alle bayerischen Vermittlungsstellen und die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter in Deutschland.
Zeichnet sich eine Vermittlungsmöglichkeit ab, klären die zuständigen örtlichen Jugendämter weitere Einzelheiten. In Einzelfällen kann die Zentrale Adoptionsstelle am weiteren Verlauf der Vermittlung beteiligt und zu Gesprächen mit in Frage kommenden Adoptionsbewerbern hinzugezogen werden.
Fachbeiträge und Publikationen
Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter; 8. neu bearbeitete Fassung, Schwerin 2019