Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Ju­gend­li­chen in der Öffentlichkeit. Öffentlich ist in der Regel alles, was sich nicht im privaten Rah­men (z. B. Familienfeiern im Nebenraum einer Gaststätte) oder zu Hause ab­spielt.


Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen (z. B. vor Suchtmitteln oder Gewaltdarstellungen), die sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ent­wicklung noch nicht richtig einschätzen oder abwehren können, gibt das JuSchG unter anderem bestimmte Alters- und Zeitgrenzen vor. Diese Grenzen gelten zum Teil nicht, wenn die Kinder oder Jugendliche von verantwortlichen Erwachsenen be­glei­tet wer­den. Dies können Personensorgeberechtigte (z. B. Eltern) oder er­zie­hungs­be­auf­trag­te Personen (z. B. Jugendleiter) sein.

Zuständig für den Vollzug des JuSchG sind die Land­kreise bzw. die kreisfreien Städ­te und die Polizei. Zur Information aller Beteiligten haben das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration und das Bayerische Lan­des­ju­gend­amt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und den Kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bänden umfangreiche landesweite Vollzugshinweise er­ar­bei­tet. Wählen Sie die Rubrik "Service" und gehen dort auf den Button Bibliothek.

Nachstehend einige Regelungen zum Jugendschutzrecht, die häufig Gegen­stand von Anfragen sind: 

Gaststätten

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gast­stät­ten ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder er­zie­hungs­be­auf­tragten Per­sonen grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie be­fin­den sich auf Reisen oder möchten eine Mahlzeit oder ein Getränk ein­neh­men.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich von 5 Uhr bis 24 Uhr alleine in einer Gaststätte aufhalten.

Was eine Gaststätte ist, wird im Gaststättengesetz (GastG) geregelt. Für Gaststätten, in denen keinerlei Alkohol abgegeben oder ausgeschenkt wird, gelten die Beschränkungen nicht.

In Nachtbars oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben dürfen sich Kin­der und Jugendliche ausnahmslos nicht aufhalten.

Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen (dies sind in der Regel Diskotheken) dürfen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht besucht werden.

Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche alleine bis längstens 24 Uhr dort aufhalten.

Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind auf Antrag möglich.

Alkoholische Getränke

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische  Getränke weder abgegeben noch darf ihnen der Konsum dieser Produkte gestattet werden.

Jugendliche ab 16 Jahre ist es erlaubt Bier, Met, Wein, Sekt und wein­ähnliche Getränke (z. B. Apfel- und Beerenweine), sowie entsprechende Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken (z. B. Radler, Wein­schor­le) zu kaufen und in der Öffentlichkeit zu trinken. Dies gilt auch für Ju­gend­li­che ab 14 Jahre in Begleitung der Eltern (Personen­sorge­be­rech­tig­te).

Das Abgabe- und Konsumverbot in der Öffentlichkeit für an­de­re al­ko­ho­li­sche Getränke  gilt für alle Minderjährige. Unter „andere alkoholische“ Getränke sind Spirituosen wie Schnaps, Wodka, Liköre etc. (bisher als „Branntwein“ bezeichnet) zu verstehen. Auch Mischgetränke (Alkopops, Cocktails, etc.) und Lebensmittel (z. B. Schnapspralinen), die ent­spre­chen­den Alkohol enthalten, werden von dem Verbot umfasst;  hier gibt es auch keine Ausnahmeregelung für Minderjährige in Begleitung der Eltern.

Rauchen

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Ta­bak­waren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rau­chen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

Das Verbot gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten oder E-Shishas.

Der Vertrieb dieser Produkte im Versandhandel ist nur zulässig, wenn durch technische oder sonstige Vorrichtungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt.

Spielhallen / Glücksspiele

Kindern und Jugendlichen darf die Anwesenheit in öffentlichen Spiel­hal­len oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räu­men nicht ge­stattet werden.

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Jahrmärkten oder sons­ti­gen zeitlich begrenzten Veranstaltungen erlaubt werden. Der Gewinn in Waren darf nur von geringem Wert sein.


Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fra­gen zum gesetzlichen Jugendschutz und erstellt hierzu entsprechende Pu­bli­ka­tio­nen (zum Beispiel Gesamtkonzept präventiver Kinder- und Jugendschutz). Es regt Gesetzes­än­de­run­gen an und führt Fortbildungen für Mitarbeiterinnen und Mit­ar­bei­ter der Jugend­hilfe durch. Gemeinsam mit der Aktion Jugendschutz (AJ), Lan­des­ar­beits­stel­le Bayern e. V., werden darüber hinaus regelmäßig regionale Arbeitskreise, Fachforen sowie Jugendschutztagungen für die Ju­gend­schutz­fach­kräf­te in den Ju­gendämtern ver­an­stal­tet.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

Fachbeiträge Mitteilungsblatt zum Thema Jugendschutz

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integraton über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10. Januar 2018 (AllMBl. S. 29)