Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den klassischen ambulanten Hilfen zur Erziehung. Sie ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung und bezieht das soziale Umfeld soweit wie möglich in die Arbeit mit ein. Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen wie soziale Einzelhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit und Familienarbeit können sich also auf den einzelnen jungen Menschen wie auf die Familie oder - je nach Problematik und Gegebenheiten - auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen.
Rechtsgrundlage
Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten über einen längeren Zeitraum junge Menschen, die ohne diese individuelle und persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Einbeziehung der Sorgeberechtigten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der betroffenen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen. Da es sich bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um eine für voraussichtlich längere Zeit zu leistende Hilfe handelt, ist ein Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt erforderlich. Der § 36 SGB VIII und der § 36a SGB VIII gelten entsprechend.
Diese Hilfeform basiert auf den Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere auf Freiwilligkeit und aktiver Mitwirkungsbereitschaft der jungen Menschen. Zusätzlich gibt es jedoch einen zweiten Zugang zu dieser Leistung. Das Jugendgericht kann gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder § 12 Nr. 1 JGG jugendlichen oder heranwachsenden jungen Menschen die Weisung erteilen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen oder dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auferlegen, eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 30 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Mit der Verpflichtung zur Inanspruchnahme kann das Jugendgericht nur den Jugendlichen selbst binden, nicht aber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die diese Aufgaben wahrnehmenden freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote, durch Fortbildungsangebote sowie die Entwicklung Fachlicher Empfehlungen.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
Fachliche Empfehlungen zum Erziehungsbeistand Betreuungshelfer gemäß § 30 SGB VIII
Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 18. Juli 2018
Kaiser, Florian: § 30 SGB VIII: Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer, erschienen in: Macsenaere, Michael, Esser, Klaus, Knab, Eckhart und Hiller, Stephan (Hg.): „Handbuch der Hilfen zur Erziehung“, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau, 2014.
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung verteidigen durch Qualifizierung der Steuerungsprozesse in der Einzelfallhilfe; Jahresbericht 2011, S. 36 – 52; München 2012
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Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Landesjugendamt Westfalen (LWL) & Landesjugendamt Rheinland (LVR): Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Arbeitshilfe für Jugendämter, Münster / Köln, 2013
Bundesverband für Erziehungshilfe (AFET) e.V. (Hrsg.): AFET-Modell der Fachleistungsstunden für ambulante Erziehungshilfen, AFET-Arbeitshilfe Nr. 1/2012
Frindt, Anja: Ambulante Erziehungshilfen – Allheilmittel, Kontrollinstrument oder wirksame Hilfe?, erschienen in: Unsere Jugend, 62, Jg., S. 6 - 4; 2010