Bekanntmachung des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - vom 01.03.2010
(Az II/BLJA/1-6000-1/1)

Gemäß Art. 60 Abs. 2 AGSG erlässt das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerische Landesjugendamt nach­folgende Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Ver­eins­vormundschaften nach Art. 60 AGSG.

1. Zuständigkeit

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerische Landesjugendamt ist gemäß §§ 85 Abs. 2 Nr. 10 und 87d Abs. 2 SGB VIII für die Erteilung der Erlaubnis zur Über­nahme von Vormundschaften und Pflegschaften durch einen rechtsfähigen Verein gemäß § 54 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig. 

2. Antragsverfahren

1 Einen Antrag auf Erlaubnis zur Führung von Vereinsvormundschaften kann nur ein rechtsfähiger Verein stellen. 2 Die Rechtsfähigkeit wird durch Eintrag ins Ver­eins­re­gi­ster beim Amtsgericht begründet. 3 Der Antrag ist von dem nach Satzung ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vorstand zu unterzeichnen und beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerischen Landesjugendamt einzureichen.
4 Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Nachweis der Rechtsfähigkeit des Vereins durch Registerauszug;
  • Erklärung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und zur persönlichen Eignung von Fachkräften (§ 72a SGB VIII)
  • Vereinssatzung, aus der eine konkrete Aufgabenformulierung, nämlich Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige, hervorgeht;
  • Nachweis einer ausreichenden Zahl geeigneter angestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Fachkräfte) (vgl. Ziffer 4.1);
  • Nachweis, dass die angestellten Fachkräfte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen vom Verein betreute Personen untergebracht sind oder wohnen (Art. 60 Abs. 1 Nr. 1 AGSG)
  • Nachweis einer angemessenen Versicherung der Fachkräfte durch Kopie des Versicherungsvertrags.
  • Die Versicherung soll sich auf Personen- und Vermögensschäden beziehen und eine Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden und 40.000 Euro für Vermögensschäden aufweisen;
  • Aufstellung über Einrichtungen (z. B. Heime, Tagesstätten, Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Schulen usw.), die dem antragstellenden Verein angeschlossen sind bzw. von ihm betrieben werden.
     

3. Erteilung der Erlaubnis

1Werden die Voraussetzungen nach § 54 SGB VIII und Art. 60 AGSG erfüllt, so hat der Verein einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung von Vereins­vor­mund­schaften. 2Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und bezieht sich auf den in der Anerkennungsurkunde des Vereins als dessen Zuständigkeitsbereich genannten räumlichen Bereich. 3Die Einhaltung der Ziffern 4.4 und 5. der Verwaltungsvorschriften kann auch durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung, wie im Anhang beschrieben, nachgewiesen werden.
4Liegen die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung nicht vollständig vor, so kann der Bescheid mit einer Nebenbestimmung gemäß § 32 Abs. 1 SGB X versehen werden. 5Dazu muss im Antrag schlüssig dargelegt werden, dass ein fehlendes Erfordernis (z. B. Einstellung einer hauptamtlichen Fachkraft) innerhalb einer Frist erfüllt wird. 6Eine Bescheidrücknahme ist entsprechend möglich (vgl. Ziffer 7). 7Die für den Vereinssitz zuständigen Familiengerichte und Jugendämter erhalten Abdrucke des Erlaubnisbescheides.
 

4. Fachkräfte; Persönliche Eignung, Ehrenamtliche

4.1 1Der Verein hat eine ausreichende Zahl von persönlich geeigneten angestellten Fachkräften zu beschäftigen. 2Eine ausreichende Anzahl von Fachkräften ist in der Regel nicht gegeben, wenn bei persönlicher Betreuung der Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsfälle der Betreuungsschlüssel von 1 : 30 pro Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überschritten wird.
3Beruflich geeignete angestellte Fachkräfte sind in der Regel:

  • Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH) und Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit Berufsfelderfahrung von einem Jahr,
  • Erzieherinnen und Erzieher mit Berufsfelderfahrung von zwei Jahren,
  • Verwaltungsfachkräfte mit Berufsfelderfahrung von einem Jahr.

4Die Berufserfahrung ist durch Vorlage eines Beschäftigungsnachweises zu belegen.
4.2 1Die mit der Führung von Vormundschaften und Pflegschaften betrauten Fachkräfte dürfen gemäß Art. 60 Abs. 1 Nr. 1 AGSG nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen untergebracht sind oder wohnen, für die der Verein als Vormund oder Pfleger bestellt ist. 2Ein Abhängigkeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Fachkraft in einer dem Verein angeschlossenen Einrichtung (vgl. Nr. 2) beschäftigt ist, in der Personen vom Verein betreut werden. 3Dies gilt entsprechend für ehrenamtlich tätige Personen.
4.3 1Ein Verein, der ausschließlich ehrenamtliche Personen beschäftigt, erfüllt die Voraussetzung des § 54 Abs. 2 SGB VIII nicht. 2Ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Fachkräfte zu der Zahl der im Verein tätigen und den Fachkräften zugewiesenen Ehrenamtlichen mit den ihnen zur persönlichen Betreuung übertragenen Fällen ist zu gewährleisten. 3Bezüglich der Fortbildung von Fachkräften und Ehrenamtlichen, der Gewinnung, Aus- und Fortbildung und Beratung von Einzelvormündern/-pflegern sowie des Erfahrungsaustauschs wird auf § 54 Abs. 2 SGB VIII verwiesen.
4.4 1Der Verein hat sicherzustellen, dass keine Personen zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften beschäftigt werden, die wegen einer der folgenden Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt wurden (persönliche Eignung):
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 232a, 234, 235 oder 236 StGB.
2Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen verpflichtet sich der Verein, nur Personen zu beschäftigen oder zu beauftragen, von denen er zu Beginn und danach alle 5 Jahre ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vorgelegt bekommen hat.

5. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

1Der Verein gewährleistet den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII in entsprechender Weise wahrzunehmen. 2Er legt dabei die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung des Schutzauftrages nach
§ 8a SGB VIII vom 15.03.2006 zu Grunde. 3Der Verein verpflichtet sich, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes mitzuteilen. 4Eine derartige Verpflichtung entfällt nur, wenn der Verein selbst eine Fachkraft im Sinne des § 8a SGB VIII beschäftigt. 5Für diesen Fall ist der Name der Fachkraft sowie ihre Qualifikation (entsprechend Nr. 2.2. der obengenannten Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses) dem Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerischen Landesjugendamt zu melden. 6Veränderungen in der Person der Fachkraft sind unverzüglich mitzuteilen.

6. Tätigkeitsbericht


1Der Verein hat dem Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerischen Landesjugendamt bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 AGSG). 2Aus ihm muss hervorgehen:

  • die Zahl und Art der übernommenen Vormundschaften, Pflegschaften und vom Jugendamt gemäß Art. 61 AGSG übertragenen Beistandschaften nach § 1712 BGB;
  • die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder/-pfleger;
  • die Thematik der jeweiligen Fortbildung einschließlich Tage und Teilnehmerzahl;
  • die Zahl der Fachkräfte im Sinne der Nr. 4.1;
  • die Zahl der ehrenamtlich Tätigen;
  • jede personelle Veränderung bei den Fachkräften
  • Einhaltung des Schutzauftrages (§ 8a SGB VIII) und Sicherstellung der persönlichen Eignung der Fachkräfte (§ 72a SGB VIII).

7. Mitwirkungspflichten des Vormundschaftsvereins

1 Der Verein hat dem Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerischen Landesjugendamt unverzüglich Änderungen, die die Erlaubniserteilung betreffen, mitzuteilen. 2Dies sind insbesondere:

  • Änderung der Satzung,
  • Änderung in der rechtlichen Vertretung,
  • Änderung der Anschrift,
  • Änderung in der Leitung der Arbeit,
  • Änderung bei den erfahrenen Fachkräften nach § 8a Abs. 2 SGB VIII (soweit vorhanden),
  • Veränderungen in der Art und Höhe der Schadensabsicherung,
  • Auflösung des Vereins.

8. Widerruf der Erlaubnis

1 Werden Auflagen, die mit der Erlaubnis verbunden sind, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, so kann gemäß § 47 SGB X die Erlaubnis zur Führung von Vereinsvormundschaften/-pflegschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
2 Ebenso kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Pflicht zur Vorlage des Tätigkeitsberichts gemäß Nr. 5 bzw. der Mitwirkungspflicht zu Nr. 6 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 AGSG nicht oder nur unvollständig nachgekommen wird.

9. Aufhebung der Erlaubnis

1 Soweit den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung der Erlaubnis vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, kann die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

10. Übergangsvorschriften

1 Vereine, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften eine Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften vom Landesjugendamt besitzen, gelten als weiterhin anerkannt, sofern sie innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften die als Anlage beigefügte Erklärung zu §§ 8a und 72a SGB VIII unterzeichnen. 2 Die Erklärung wird Bestandteil des Erlaubnisbescheides. 3 Nr. 8 gilt entsprechend, wenn die Erklärung nach Satz 1 nicht innerhalb des genannten Zeitraumes vorgelegt wird.

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