Jugendschutz und Handynutzung

Der technischen Weiterentwicklung von Handys scheinen keine Grenzen gesetzt. Bereits heute dienen die mobilen Telefone als Digitalkamera, mp3-player, Minicomputer, Gameboy, Minikino und lnternetzugang. Hinzukommen werden die Integration von Navigationssystemen, Radio- und Fernsehnutzung. Damit ist zu erwarten, dass das Handy neben dem Fernseher und dem PC das zentrale technische Gerät zur Nutzung von Medieninhalten sein wird.

Für den Jugendschutz ergibt sich daraus die Notwendigkeit, im Zuge der anstehenden Evaluation der Jugendschutzgesetze die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu novellieren, dass sie den neuen Entwicklungen mit ihren Problemfeldern gerecht werden. Dies ist keine leichte Aufgabe, da verschiedene Regelungswerke wie das Jugendschutzgesetz (JuSchG), der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und das Teledienstegesetz (TDG) aufeinander abgestimmt werden müssen.

Bereits jetzt verläuft die Handynutzung von Kindern und Jugendlichen unter Jugendschutzgesichtpunkten nicht ohne Schwierigkeiten.

Gesundheitliche Aspekte

Die gesundheitlichen Aspekte der Handynutzung werden in der Öffentlichkeit wiederholt diskutiert. Dies erfolgt zum einen im Hinblick auf den Ausbau des Funknetzes und die vermutete gesundheitliche Beeinträchtigung von Menschen, die in der Nähe von Funkmasten leben und zum anderen im Hinblick auf die Emissionen bei der Nutzung des Handys zum Telefonieren. Wissenschaftliche Untersuchungen zu diesen Bereichen liegen vor. Sie beziehen sich vor allem auf die Aspekte:

  • genotoxische (erbgutschädigende) Effekte,
  • tierexperimentelle Studien zu Krebs,
  • epidemiologische Studien zu Krebs,
  • Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem, kognitive Funktionen und Schlaf,
  • Befindlichkeitsstörungen,
  • Auswirkungen auf die Blut-Hirn-Schranke.

Die Ergebnisse zeigen keine verwertbaren Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Allerdings können in Einzelfällen besondere Empfindlichkeiten (Elektrosensibilität) nicht ausgeschlossen werden. Eine ausführliche Darstellung dazu findet sich auf der Internetseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums www.stmugv.bayern.de.
Ein spezifischer Handlungsbedarf unter Jugendschutzgesichtspunkten ist deshalb gegenwärtig nicht gegeben. Allerdings ist es - im Hinblick auf die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche ihre Wachstumsphase noch nicht abgeschlossen haben und deshalb Risken verstärkt ausgesetzt sind - ratsam, einer übermäßigen Handynutzung kritisch gegenüber zu stehen und Minderjährige entsprechend aufzuklären.

Finanzielle Aspekte

Das Handy als Prestigeobiekt

90 % der 12 bis 19-jährigen Jugendlichen besitzen ein Handy. Für immer mehr Eltern ist bereits die Einschulung ihres Kindes der Anlass, den Sohn oder die Tochter mit einem Handy auszustatten. Handys gehören somit zum Alltag von Kindern und Jugendlichen in Deutschland.

Für Jugendliche ist das Handy von zentraler Bedeutung. Wesentlich für die Jugendphase ist die Ausbildung einer eigenen Identität. Notwendig dafür ist die Kommunikation und Interaktion mit Gleichaltrigen (peer-group). Das Handy als Werkzeug, welches Kommunikation auch auf Distanz ermöglicht, stellt somit ein bedeutsames Objekt in der jugendlichen Sozialisationsphase dar. Wer mobil nicht erreichbar ist, riskiert den Ausschluss aus der Gruppe, da Treffs und Events per SMS vorbereitet werden.
Das Handy lässt sich sehr gut individuellen Bedürfnissen anpassen. Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Marken, Modellen und Tarifen wählen. Eine Fülle von Zusatzfunktionen wie z. B. Organizer, Kamera, Spiele, mp3-player und individueller Gestaltungsmöglichkeiten wie Klingeltöne und Display-Logos ermöglichen eine sehr persönliche Nutzung. Das Handy ist somit ein besonders geeignetes Objekt, einerseits die Individualität auszudrücken und andererseits die Gruppenzugehörigkeit zu demonstrieren.
Neben dem Imagegewinn, den ein Jugendlicher durch ein neues (und teueres) Handy erlebt, erklärt dies, warum Jugendliche bereit sind, viel Geld für ein attraktives und modernes Handy auszugeben und dabei auch oft ihren finanziellen Rahmen deutlich überschreiten.

Die Handynutzung als Kostenfaktor

Neben dem zum Teil sehr hohen Anschaffungspreis eines Handys sind es vor allem die Folgekosten, die den Kindern und Jugendlichen, ihren Familien, den Jugendschützern und Politikern Sorge bereiten (Schlagwort: Kostenfalle Handy). Zum Glück zeigt hier aber bereits die Aufklärungsarbeit und die Kontrolle der Eltern Wirkung. Derzeit liegen die Handykosten bei der Mehrheit der Jugendlichen nur noch zwischen einem Viertel und einem Drittel der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Aber nach wie vor laufen bei vielen Minderjährigen die Handykosten aus dem Ruder, da der verantwortungsbewusste Umgang mit den Mobiltelefonen viel Disziplin und vorausschauendes Handeln erfordert.

Vertragsbindung oder Prepaid-Karte?
Da jedes Kind und jeder Jugendliche ein möglichst modernes und attraktives Handy besitzen möchte, sich jedoch die hohen Anschaffungskosten störend auswirken, scheint der Erwerb eines Handys mit Vertragsbindung eine vermeintliche Lösung zu bieten. Solche Mobiltelefone werden von den Mobilfunkanbietern subventioniert und können deshalb oft zu sehr niedrigen Preisen erworben werden. Bedingt durch die lange Laufzeit solcher Verträge (meist 2 Jahre) und die Preisgestaltung der Verbindungen und Zusatzfunktionen können die Mobilfunkanbieter trotzdem Gewinn erzielen. Da bei Vertragshandys nur einmal im Monat eine Rechnung gestellt wird, ist die Überraschung, oft auch das Entsetzen groß, welche Summen zu bezahlen sind. Diese Form der Handynutzung ist deshalb nur sinnvoll für Erwachsene oder Jugendliche, die in der Handynutzung diszipliniert handeln.
Inzwischen bieten einige Mobilfunkanbieter auch so genannte "Juniorverträge" an. Hier ist ausschlaggebend, dass bei Überschreitung des von den Eltern festzulegenden Gebührenkontingents, das Handy nicht mehr aktiv genutzt werden kann.
Die Alternative zum regulären Vertragshandy und ein relativ sicherer Weg, die Handykosten unter Kontrolle zu halten, stellen Handys mit Prepaid-Karten dar. Hier ist die Nutzung des Mobiltelefons nur möglich, wenn vorher ein vom Kunden bestimmter Betrag durch den Erwerb einer Prepaid-Karte für die Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Ist dieser Betrag verbraucht, kann das Handy nicht aktiv genutzt, jedoch Anrufe entgegengenommen werden. Insbesondere für Kinder ist dies deshalb eine sinnvolle Form, die Kosten der Handynutzung zu begrenzen. Allerdings entstehen auch hier vereinzelt Probleme, da einige Anbieter die Überziehung der Prepaid-Karten gestatten. Mit dem Kauf der nächsten Karte werden dann die Schulden verrechnet. Dieses Verfahren ist höchst bedenklich, da ja gerade mit dem Kauf einer Prepaid-Karte eine Überziehung ausgeschlossen werden soll.

Klingeltöne und mobiles Entertainment
Unter Kids sind aktuelle Klingeltöne, Logos, Videoclips, Handyspiele und Software sehr beliebt. 22 % der 14 bis 29-Jährigen zahlen gerne für diese Zusatzleistungen. Für die Anbieter ist dies ein lukratives Geschäft. So wurden im Jahr 2004 ca. 100 Mio. Euro mit Klingeltönen umgesetzt. Auch die Musikindustrie freut sich über diese hohe Akzeptanz, da sie gut mitverdient. Ein Drittel der Einnahmen gehen als Tantiemen an sie. Der Rap-Musiker 50 Cent verdiente beispielsweise im letzten Jahr mit Klingeltönen drei Mal so viel wie mit CD-Verkäufen. Die Einzelkosten für das Herunterladen dieser Zusatzleistungen liegen in der Regel zwischen € 1,99 und € 2,49. In Ausnahmefällen können aber auch wesentlich höhere Gebühren anfallen. Problematisch ist in diesem Bereich vor allem, dass mit dem einmaligen Abrufen eines Angebots oft bereits die Zustimmung zu einem Abonnement z. B. von Klingeltönen erfolgt. Die Kosten sind dann kaum noch kontrollierbar und laufen aus dem Ruder. Zwar gilt auch hier der Grundsatz, dass Minderjährige nur rechtswirksame Verträge in der Höhe ihres Taschengeldes abschließen können, worunter Abonnements nicht fallen. Jedoch ist nicht selten dieser Hinweis auf den Abschluss eines Abonnements versteckt angebracht, so dass Eltern erst mit detektivischem Geschick die Ursache einer ständig leeren Prepaid-Karte herausfinden und dem schwebend unwirksamen Abonnement widersprechen können.

Lock- oder Pinganrufe
So genannte Lock- oder Pinganrufe, bei denen die Verbindung unter Hinterlassen einer 0190er-Nummer (oder anderer kostenpflichtiger Nummer) des Anrufenden nach einmaligem Klingeln automatisch unterbrochen wird, und den Angerufenen zum Rückruf veranlassen sollen, stellen grundsätzlich eine unzulässige Telefonwerbung dar (Urteil des VG Köln vom 28.01.2005 AZ: 11K3734/04).
Dem Empfänger solcher Anrufe stehen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Unterlassungsansprüche, möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche zu, die zivilrechtlich einzuklagen sind.

Kostenpflichtige Telefonnummern
Die in der Öffentlichkeit bekanntesten kostenpflichtigen Angebote im Kommunikationsbereich sind wohl die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telefonsex. Daneben gibt es weitere seriöse und unseriöse, sinnvolle und sinnlose Angebote, für deren Nutzung Geld verlangt wird, sei es für Wetteransagen, Anwalthotlines, Faxabrufdienste oder Flirthotlines. Auch hier ist vielen Kindern, aber auch Jugendlichen nicht immer klar, welche Kosten anfallen können. Die kostenpflichtigen Telefonnummern sind größtenteils unter der Rufnummerngasse 0190 und 0900 zusammengefasst. Eine Sperrung dieser Rufnummern im häuslichen Bereich ist möglich. Neben manuellen Telefonsperren am Endgerät steht Verbrauchern außerdem der Sperrungsanspruch nach § 13 Abs. 2 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) zu. Danach kann auf Antrag die Anwahl einzelner Rufnummernbereiche z. B. (0)900 durch die jeweilige Telefongesellschaft gesperrt werden.

Einige schwarze Schafe unter den Anbietern leiten auch über eine zunächst unverfängliche Nummer, bei der Jugendliche anrufen, zu einem kostenpflichtigen Angebot um. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, Kinder und Jugendliche über diese teuren Nummern aufzuklären. Hilfe bei Problemen findet sich bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), jetzt Bundesnetzagentur, die umfassend informiert und dubiose Anbieter abmahnen kann ( www.bundesnetzagentur.de - zudem ist dort eine Rubrik "Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch" eine Liste der bisher als Abzocker enttarnten Anbieter ins Netz gestellt).

Rechtliche Aspekte

Haftungsfragen

Haftung von Minderjährigen
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können also nur im Rahmen der Höhe des Taschengelds rechtsverbindliche Geschäfte abschließen oder mit Zustimmung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigte). Üblicher Weise bestehen deshalb die Anbieter auf einer ausdrücklichen Genehmigung der Eltern oder auf einem Vertragsabschluß durch eine volljährige und damit voll geschäftsfähige Person. Der Kauf eines Handys mit Vertragsbindung fällt wegen seiner langfristigen Bindung nicht unter die Regelung des Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB). Der Erwerb eines Prepaid-Handys kann - vor allem bei Jugendlichen - nach dem "Taschengeldparagraphen" (§ 110 BGB) wirksam sein, der regelmäßige Kauf einer Prepaid-Karte fällt meist darunter. Die Überziehung des Prepaid-Kontos und Verrechnung beim Kauf der nächsten Karte ist jedoch nicht vom Taschengeldparagraphen gedeckt. Hierzu bedarf es der Genehmigung der Eltern, für deren Vorliegen der Netzbetreiber beweispflichtig ist (§ 108 BGB).

Haftung der Eltern
Eltern haben nur dann für die Verbindlichkeiten ihrer Kinder einzustehen, wenn sie sich vertraglich dazu verpflichtet haben. Dazu bedarf es aber einer eindeutigen Erklärung durch die Eltern.
Haben die Eltern den Vertrag in ihrem eigenen Namen abgeschlossen, handelt es sich um eigene Verbindlichkeiten für die sie selbstverständlich in voller Höhe haften.

Jugendgefährdende Inhalte

Moderne Handys sind in der Lage, kurze Filme in relativ guter Qualität abzubilden. Üblicherweise werden die Streifen, die sich Jugendliche auf ihre Handys laden, zunächst aus dem Internet herunter auf den heimischen PC geladen und dann von diesem auf das jeweilige Handy überspielt. Die Weiterverbreitung erfolgt dann von Handy zu Handy. Jugendspezifisch werden häufig Filmchen mit pornografischem Charakter oder mit extremen Gewaltdarstellungen herunter geladen, also Filmsequenzen, die Grenzverletzungen und Tabubrüche darstellen. Vereinzelt wurden bereits Handys von Jugendlichen beschlagnahmt und Jugendliche angezeigt, da sie Filme verbreiteten, die indiziert waren oder die z. B. gemäß § 131 StGB als Gewalt verherrlichend eingestuft wurden.
In der Presse bekannt wurden auch Fälle, die sich zunächst nur in England aber zunehmend auch bei uns ereignet haben: Jugendliche verprügeln unbeteiligte Passanten, filmen dies und verbreiten das Aufgenommene über Handys weiter (happy slapping).

Grundsätzlich sind für diese Problembereiche unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu betrachten:

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz erscheint bei dem Zugänglichmachen bzw. der Weitergabe von Bildern und Filmsequenzen durch das Handy nicht anwendbar.
Zwar werden üblicherweise die Filmsequenzen, die Minderjährige oder junge Erwachsene auf den Handys herumzeigen, nicht gekennzeichnet. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 JuSchG liegt allerdings in der Regel nicht vor, da diese Filme meist nicht öffentlich vorgeführt werden. In Auslegung des Gesetzes und des Begriffs "Öffentlichkeit" kann nur dann von einer öffentlichen Veranstaltung gesprochen werden, wenn die Teilnehmerzahl personell nicht abgrenzbar ist. Junge Menschen zeigen diese Filme hingegen meist nur im Freundeskreis.
Auch § 12 JuSchG, der ein Zugänglichmachen an minderjährige Personen nur dann zulässt, wenn Bildträger von den Obersten Jugendbehörden der Länder für ihre Altersstufe gekennzeichnet wurden, ist nicht einschlägig. Handys mit ihren Inhalten sind nicht als "zur Weitergabe geeignete" Bildträger einzustufen, denn es werden zwar die Inhalte, jedoch nicht die Handys selbst weiter gegeben.
Die Bußgeldvorschriften des § 28 JuSchG, die ohnehin nur für Volljährige gelten, sind damit hinsichtlich der Handynutzung nicht anwendbar.
Die Strafvorschriften des JuSchG (§ 27 Abs. 1) gelten zwar grundsätzlich auch für Minderjährige ab 14 Jahren. Jedoch ist die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Nr. 1 abzulehnen. § 15 legt Verbreitungsbeschränkungen für indizierte bzw. ihnen gleichgestellte Trägermedien fest. Trägermedien müssen gemäß der Definition in § 1 Abs. 2 JuSchG zur Weitergabe geeignet sein. Zur Weitergabe bestimmt und geeignet sind nur die Inhalte, nicht aber das Handy selbst. Die Vorstellung, einzelne Handys mit ihren - oder wegen ihrer ganz spezifischen Inhalte zu indizieren wäre auch widersinnig.
Inhalte auf Handys sind demnach als Telemedien einzustufen. Hierfür ist der Jugendmedienschutzstaatsvertrag einschlägig, ebenso wie für den Umgang mit indizierten Telemedien und Konsequenzen aus Verstößen, § 16 JuSchG.

Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
Jugendliche laden diese Filmsequenzen vorwiegend aus dem Internet herunter. Deutsche Anbieter unterliegen dabei den Beschränkungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags. In diesem ist festgelegt, dass bestimmte Angebote, wie bspw. kriegsverherrlichende Inhalte, unzulässig sind, also nicht angeboten werden dürfen. Andere Angebote, wie z. B. pornographische Medien, dürfen nur in einer geschlossenen Nutzergruppe angeboten werden, deren Zugang so zu beschränken ist, dass Kinder und Jugendliche diese Inhalte nicht wahrnehmen können. Bei Medien, die jugendbeeinträchtigend sind, müssen die Anbieter durch geeignete andere Art und Weise sicherstellen, dass die Medien nicht in die Hand minderjähriger Nutzer gelangen. Verstöße werden als Straftat gemäß § 23 JMStV von den Staatsanwaltschaften bzw. als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 JMStV von den zuständigen Landesmedienanstalten bzw. der KJM geahndet.
Anbieter im Ausland unterliegen diesen Beschränkungen allerdings nicht.
Geben Minderjährige oder junge Erwachsene Filmsequenzen an ihre Freunde weiter oder zeigen sie sie herum, kommt im Falle der Weitergabe von unzulässigen Sequenzen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 3 und Satz 2 JMStV gegebenenfalls eine Strafbarkeit nach § 23 JMStV in Frage. Die Bußgeldvorschriften des § 24 Absatz 1 JMStV hingegen gelten nur für Anbieter, zu denen die jungen Menschen, die Filmsequenzen weitergeben, nicht zu zählen sind.

Strafgesetzbuch
Relevant sind für die Verbreitung von Filmen auf Handys die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die die Verbreitung bestimmter Medieninhalte unter Strafe stellen (z. B. § 183 StGB Gewaltdarstellungen in einer Art und Weise, die die Menschenwürde verletzen oder § 184 StGB Pornographieverbot). Wenn strafmündige Minderjährige (ab 14 Jahren) solche Medien verbreiten, bzw. anderen Minderjährigen zugänglich machen, können sie sich strafbar machen. Hier kommt es auf die Art und Weise des Zugänglichmachens nicht an.

Teledienstegesetz (TDG)
Telefonieren ist Individualkommunikation, die im Teledienstegesetz geregelt ist. Bei der Handynutzung überschneiden sich aber individuelle Nutzungsformen mit Nutzungsangeboten, die sich an die Allgemeinheit richten. Dieses Problem ist bereits bei der Nutzung des Internets aufgetreten und hat dort einige Probleme durch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten verursacht. Ein klarer rechtlicher Rahmen mit sauber definierten Zuständigkeiten ist deshalb für den Bereich der Handynutzung anzustreben.

Handlungsmöglichkeiten
Entsprechend der dargelegten faktischen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich verschiedene notwendige Maßnahmen und mögliche Handlungsoptionen.

Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
Kinder und Jugendliche selbst, aber auch ihre Eltern, Pädagogen und andere Verantwortungsträger müssen über die vielfältigen Möglichkeiten mit entsprechenden Chancen und Risiken der Mobiltechnologie aufgeklärt werden. Wissen schützt vor allem im Hinblick auf Vertragsabschlüsse oder die Nutzung von 0190- oder 0900-Nummern.

Medienpädagogische Arbeit
Die Medienpädagogik ist kein Allheilmittel, keine Wunderdroge mit der alle Probleme des Jugendmedienschutzes und die Auswüchse einer expansiven Mediennutzung geheilt werden können. Sie kann allerdings in gewissem Umfang Kinder stärken, mit den Gefährdungen der Medien besser umzugehen. Erste Medienpädagogische Projekte zur Nutzung von Handys gibt es bereits (z. B. Erstellen von selbst kreierten Klingeltönen, u. a. www.netzcheckers.de).
Daneben werden von vielen Institutionen lnformationsmaterialien angeboten, die Eltern beim Umgang mit der Handynutzung Ihrer Kinder unterstützen sollen. Beispielhaft kann hier die Publikation der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern "Handy in Kinderhand - Informationen und Tipps für Eltern" genannt werden www.handy-in-kinderhand.de.

Selbstbeschränkungen der Anbieter
Die großen Mobilfunkanbieter in Deutschland haben im Juni 2005 einen Verhaltenskodex zum Jugendschutz im Mobilfunk verabschiedet. Auch auf der Homepage der Freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonmehrwertdienste e. V. findet sich eine Selbstverpflichtung zum Jugendschutz: www.fst-ev.org. Daneben haben einzelne Anbieter kostenlose Telefon-Hotlines eingerichtet mit praktischen Tipps und Empfehlungen für Eltern (z. B. bei T-Mobile: 0800/3388776). Dies sind Schritte in die richtige Richtung, die aber noch nicht ausreichen. Eine ständige Weiterentwicklung und Anpassung an den technischen Fortschritt und verändertes Nutzungsverhalten ist notwendig. Spezifische Angebote für sichere Handys würden Eltern sehr helfen und wären mittelfristig auch wirtschaftlich erfolgreich.
Daneben kann versucht werden - und wird teilweise bereits realisiert - die Serviceprovider, die Downloads abrechnen, anzusprechen und in den Schutz von Minderjährigen einzubeziehen. Einige Serviceanbieter haben sich schon bereit erklärt, bestimmte Downloads nicht mehr abzurechnen.

Rechtliche Maßnahmen gegen jugendgefährdende Inhalte
Rechtliche Maßnahmen gegen Anbieter in Deutschland hinsichtlich der von Ihnen angebotenen Inhalte sind möglich, wenn der Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags verstößt und seine Angebote nicht in geschlossenen Nutzergruppen anbietet oder nicht in geeigneter anderer Weise sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nur solche Angebote erhalten, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Ansprechpartner ist hier jugendschutz.net, eine Stelle, die Internetinhalte überprüft und eng mit der Kommission für Jugendmedienschutz zusammenarbeitet (www.jugendschutz.net; dort besteht unter der Rubrik "hotline" die Möglichkeit, Beschwerden abzugeben)
Bei ausländischen Anbietern wird versucht, über die jeweilige Hotline in den entsprechenden Ländern Druck auf den Anbieter auszuüben, sein Angebot so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche dies üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die ausländischen Hotlines können bei "Internet Hotline Providers in Europe Association" (INHOPE) erfragt werden (www.inhope.org).

Grundsätzlich gilt, dass die Verbreitung von Filmen auf Handys ein neues Gefährdungsrisiko für Kinder und Jugendliche darstellt. Die Möglichkeiten, mit rechtlichen Maßnahmen steuernd einzugreifen, sind allerdings begrenzt. Es sollte geprüft werden, ob mit einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen, etwa im Zuge der anstehenden Evaluation der Jugendschutzgesetze, eine Verbesserung erreicht werden kann. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche nicht kriminalisiert werden, sondern nach wie vor Erwachsene das Ziel von Sanktionen des Jugendschutzgesetzes sind.
Eine intensivere Befassung mit diesem Problemfeld durch die Kommission für Jugendmedienschutz bzw. jugendschutz.net ist nach Kenntnis des Landesjugendamts bereits geplant und soll in nächster Zeit in Angriff genommen werden.

Udo Schmidt

aus: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 2006/3